Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 06.07.2004 - 4 K 3754/03   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Kostenerstattung wegen einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 8a Abs 1 BNatSchG, § 1a Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1a S 1 BauGB, § 135a Abs 3 S 3 BauGB, § 135b BauGB, § 135c BauGB, § 8a Abs 3 BNatSchG, § 8a Abs 4 BNatSchG, § 8a Abs 5 BNatSchG
    Kostenerstattung wegen einer naturschutzrechtlichen Ausgleichsmaßnahme

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Ausgleichsmaßnahme; Eingriff in Natur und Landschaft; Kostenerstattungsbetrag; Zuordnung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Kostenerstattung wegen Durchführung naturschutzrechtlicher Ausgleichsmaßnahmen




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Baden-Württemberg, 25.01.2008 - 5 S 210/07  

    Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen

    In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.05.2008 - 8 A 1664/05  
    Es bedarf hier keiner Klärung, ob eine Zuordnungsfestsetzung in jedem Fall erst dann hinreichend bestimmt ist, wenn die Flurstücksbezeichnungen der Eingriffsgrundstücke aufgeführt werden, so VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 K 3754/03 -, juris, oder ob eine flächenmäßige Zuordnung, etwa nach Wohnbauflächen, Verkehrsflächen und Gemeinbedarfsflächen ausreicht, wenn die bei der planerischen Abwägung in den Blick genommenen Eingriffsgrundstücke danach ohne weiteres bestimmbar sind und wenn es sich bei zusammenfassenden Beschreibungen um Grundstücke mit im wesentlichen gleichen Eingriffslagen handelt, bei denen sich die für die Auswahl der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen maßgebliche ökologische Wertigkeit nicht wesentlich unterscheidet.
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