Rechtsprechung
| VG Karlsruhe, 06.07.2004 - 4 K 3756/03 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Baden-Württemberg
Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen; Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8a BNatSchG, § 1a Abs 3 BauGB, § 9 Abs 1a BauGB, § 135a BauGB, § 135b BauGB, § 135c BauGB
Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen; Zuordnung der Ausgleichsmaßnahme im Bebauungsplan - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Ausgleichsmaßnahme; Eingriff; Natur; Landschaft; Kostenerstattungsbetrag; Zuordnung
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 06.07.2004 - 4 K 3756/03
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2005 - 5 S 2507/04
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2008 - 5 S 210/07
Kostenerstattung für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
In diesen Fällen hob das Verwaltungsgericht Karlsruhe mit Urteilen vom 06.07.2004 (4 K 3754/03, 4 K 3755/03 und 4 K 3756/03) die Beitragsbescheide und die Widerspruchsbescheide mit der Begründung auf, der Bebauungsplan setze nicht fest, welchen Grundstücken welche Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet würden.In der Sitzung des Gemeinderats der Beklagten am 23.11.1999 hat der Leiter des Bauverwaltungsamts die Notwendigkeit und Wirkung der "kritisierten, aber gesetzlich... als Ausgleichsmaßnahme vorgegebenen Flutmulde ebenso herausgestellt" wie er auf die "finanziellen Vorteile eingegangen (ist), die die Lösung des gemeinsamen Eigentums der Bauherren an der von der Gemeinde künftig zu pflegenden Flutmulde beinhaltet." In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Karlsruhe im Verfahren 4 K 3756/03 hat der ehemalige Ortsbaumeister der Beklagten die Funktion der Flutmulde näher erläutert: Vor der Verwirklichung des Baugebiets sei ein Einzugsbereich von etwa 12, 2 ha Wiesenfläche in den Straßengraben der Albtalstraße entwässert worden.
- OVG Saarland, 20.08.2008 - 1 A 453/07
Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen
(VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris, Rdnr. 20) Einer derartigen Klärung bedurfte es indes in dem vom VG Karlsruhe entschiedenen Fall gerade nicht, da es dort bereits an einer Zuordnungsfestsetzung fehlte.Aus dem Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (VG Karlsruhe, Urteil vom 6.7.2004 - 4 K 3756/03 -, bei Juris) vom 6.7.2004 ergibt sich lediglich die Forderung, aus dem Grundsatz der Planbestimmtheit folge, dass eine Zuordnungsentscheidung nach § 8a Abs. 1 Satz 4 BNatSchG 1993 (bzw. § 9 Abs. 1a Satz 2 BauGB) zu erfolgen habe.
- VGH Baden-Württemberg, 31.03.2005 - 5 S 2507/04
Zusammenhang von Eingriffs- und Ausgleichsmaßnahmen
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 - wird abgelehnt. - VG Oldenburg, 30.01.2007 - 1 A 2186/05
Kostenerstattung nach § 135 a-c BauGB; Kostenerstattung; Zuordnung; …
Entgegen der Ansicht der Kläger geht damit aber nicht einher, dass grundsätzlich nur dann eine den Erfordernissen der Planbestimmtheit genügende Zuordnungsfestsetzung angenommen werden kann, wenn die von der Zuordnung betroffenen Eingriffs- und Kompensationsflächen nach Flurstücken getrennt einzeln aufgeführt werden (…so aber: Schrödter, BauGB, 7. Auflage, § 9 Rdnr. 170 j und unter Berufung darauf: VG Dresden, Beschluss vom 8. August 2000 - 4 K 972/00 - und VG Karlsruhe, Urteil vom 6. Juli 2004 - 4 K 3756/03 -, ähnlich auch VG Minden, Urteil vom 15. März 2005 - 1 K 2111/04 - alle nach juris).
Für Blogger: