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VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1884/01 |
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Volltextveröffentlichung
- archive.org
Verfahren - Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Einziehung einer Führerscheins
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- VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1029/01
Auszug aus VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1884/01
Der vom Antragsgegner beim Verwaltungsgericht Karlsruhe gestellte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Verfügung des Landratsamts Karlsruhe vom 20.04.2001 blieb ohne Erfolg; er wurde mit Beschluss der Einzelrichterin vom 09.08.2001 - 4 K 1029/01 - abgelehnt.Insbesondere erscheint die Festsetzung eines Zwangsgeldes nach dem Verhalten des Antragsgegners, wie es sich für das Gericht nach der im Verfahren 4 K 1029/01 vorgelegten Führerscheinakte darstellt, wenig erfolgversprechend und damit untunlich; es kommt daher allein die Anwendung unmittelbaren Zwangs in Betracht (§§ 19 Abs. 1, 20 Abs. 3, 26 Abs. 2 LVwVG).
- BVerfG, 16.06.1981 - 1 BvR 1094/80
Zwangsvollstreckung II
Auszug aus VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1884/01
Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners zur beantragten Durchsuchungsanordnung war abzusehen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner seinen Führerschein beiseite schafft und der Durchsuchungserfolg gefährdet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 346, 358 ff. sowie Beschl. v. 03.04.1979, BVerfGE 51, 97, 111). - OVG Hamburg, 22.04.1994 - Bs VI 5/94
Öffentliche Beitreibungshilfe; Privater Unternehmer; Zulässigkeit; Hamburger …
Auszug aus VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1884/01
Die Sicherung gefährdeter Interessen kann jedoch in besonderen Verfahrenslagen einen solchen Zugriff notwendig machen, der die vorherige Anhörung ausschließt; Entsprechendes gilt für die Zustellung der vorliegend getroffenen Entscheidung (vgl. dazu OVG Hamburg, Beschl. v. 22.04.1994, NJW 1995, 610). - BVerfG, 03.04.1979 - 1 BvR 994/76
Zwangsvollstreckung I
Auszug aus VG Karlsruhe, 09.08.2001 - 4 K 1884/01
Von einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners zur beantragten Durchsuchungsanordnung war abzusehen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass der Antragsgegner seinen Führerschein beiseite schafft und der Durchsuchungserfolg gefährdet wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.06.1981, BVerfGE 57, 346, 358 ff. sowie Beschl. v. 03.04.1979, BVerfGE 51, 97, 111).