Rechtsprechung
| VG Karlsruhe, 15.05.2001 - 11 K 144/01 |
Nichtabholung des beschlagnahmten Wagens nach Aufhebung der Beschlagnahme
§ 94 Abs. 2 StPO, nach Aufhebung der Beschlagnahme besteht zwischen der Polizei und dem Betroffenen ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis, auf das §§ 688 ff BGB entsprechend anwendbar sind und für das Gebühren erhoben werden können (§§ 1 Abs. 1, 2, 3 LGebG, Nr. 57.4 Gebührenverzeichnis)
Volltextveröffentlichungen (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 1 Abs 1 GebG BW, § 2 Abs 1 GebG BW, § 4 GebG BW, §§ 688ff BGB, § 688f BGB
Kosten für Verwahrung eines nicht abgeholten Pkw - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Verwahrungsverhältnis; Rückgabeort; Kosten der Verwahrung; Gebühren
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2006 - 5 S 2497/05
Abgeschleppter und in Verwahrung genommener PKW; Aufwendungsersatz; …
Die für die Verwahrung von Fahrzeugen durch den Polizeivollzugsdienst einschlägigen Tatbestände der Nrn. 57.5.2.1 und 57.5.2.2 des Gebührenverzeichnisses - GebVerz - (vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 15.05.2001 - 11 K 144/01 - VENSA;… Würtenberger u.a., Polizeirecht für Baden-Württemberg, 5. Aufl., Rdnrn. 830, 904) laut der auf Grund von § 2 Abs. 1 und 2 LGebG 1961 erlassenen Verordnung der Landesregierung über die Festsetzung der Gebührensätze für Amtshandlungen der staatlichen Behörden 1993 (GebVO) gelten insoweit auch nicht etwa entsprechend für die Beklagte als Straßenbaubehörde.
