Rechtsprechung
   VG Karlsruhe, 30.01.2002 - 4 K 333/01   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

  • Justiz Baden-Württemberg

    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 37 Abs 1 S 2 StrG BW, § 2 BImSchV 16, § 9 Abs 1 Nr 11 BauGB
    Anliegerschutz gegen faktischen Straßenbau aufgrund informeller Planung

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Faktischer Straßenbau; informelle Planung; Anlieger; mittelbare Betroffenheit; Lärmimmissionen




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VGH Baden-Württemberg, 28.07.2003 - 5 S 1399/02  

    Gemeindestraße, nicht-förmliche Straßenplanung, Anlieger, Lärmbetroffenheit,

    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - geändert.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen, .

  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.2003 - 5 S 1399/02  

    Straßenplanung: Alternativenprüfung; Lärmschutz; nicht-förmliche Straßenplanung

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern und die Klagen insgesamt abzuweisen.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Januar 2002 - 4 K 333/01 - zu ändern, soweit der Hauptantrag abgewiesen worden ist, und die Beklagte zu verurteilen, die in der Sitzung ihres Gemeinderats vom 30. Januar 2001, bestätigt durch Beschluss in der Sitzung vom 20. November 2001, beschlossene Herstellung einer Straßenverbindung zwischen der Bundesstraße B 10 und der Reetzstraße durch den Bau einer Brücke über die Pfinz in Verlängerung der Salzwiesenstraße im Ortsteil Söllingen zu unterlassen,.

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