Rechtsprechung
| VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1146/11; 1 K 1596/11; 1 K 1597/11 |
Volltextveröffentlichungen (2)
Kurzfassungen/Presse
- lto.de (Kurzinformation)
Zum Tierschutz - Pelztierfarmer müssen Nerze in größeren Käfigen halten
Wird zitiert von ...
- VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 2759/11 Der Kläger erhob unter anderem gegen die Befristung unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 vor dem erkennenden Gericht Anfechtungsklage.
Die gegen die Befristung der Erlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 erhobene isolierte Anfechtungsklage entfalte aufschiebende Wirkung, aufgrund derer der Beklagte gehindert sei, Folgerungen aus der Befristung zu ziehen.
Zur Begründung verweist der Kläger insoweit auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 K 1146/11.
Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 K 1146/11.
Die gegen die Befristung der Erlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 erhobene isolierte Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung.
Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil gleichen Rubrums in dem Verfahren 1 K 1146/11, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen.
Da die unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 gegen die Befristung erhobene isolierte Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, kann das erkennende Gericht dahinstehen lassen, ob eine - hypothetisch angenommene - aufschiebende Wirkung dazu führen würde, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig wäre, oder ob der Beklagte durch die aufschiebende Wirkung lediglich gehindert wäre, die Untersagungsverfügung zwangsweise zu vollstrecken.
Die unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 gegen die Befristung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Nerzen erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie - wie bereits ausgeführt - offensichtlich unzulässig ist.
