Rechtsprechung
   VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 1146/11; 1 K 1596/11; 1 K 1597/11   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zum Tierschutz - Pelztierfarmer müssen Nerze in größeren Käfigen halten




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Wird zitiert von ...  

  • VG Münster, 09.03.2012 - 1 K 2759/11  
    Der Kläger erhob unter anderem gegen die Befristung unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 vor dem erkennenden Gericht Anfechtungsklage.

    Die gegen die Befristung der Erlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 erhobene isolierte Anfechtungsklage entfalte aufschiebende Wirkung, aufgrund derer der Beklagte gehindert sei, Folgerungen aus der Befristung zu ziehen.

    Zur Begründung verweist der Kläger insoweit auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 K 1146/11.

    Er verweist zur Begründung auf seine Ausführungen in dem Verfahren 1 K 1146/11.

    Die gegen die Befristung der Erlaubnis unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 erhobene isolierte Anfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung.

    Zur Begründung wird auf die Ausführungen des Gerichts in dem Urteil gleichen Rubrums in dem Verfahren 1 K 1146/11, das den Beteiligten bekannt ist, Bezug genommen.

    Da die unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 gegen die Befristung erhobene isolierte Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung hat, kann das erkennende Gericht dahinstehen lassen, ob eine - hypothetisch angenommene - aufschiebende Wirkung dazu führen würde, dass die Untersagungsverfügung rechtswidrig wäre, oder ob der Beklagte durch die aufschiebende Wirkung lediglich gehindert wäre, die Untersagungsverfügung zwangsweise zu vollstrecken.

    Die unter dem Aktenzeichen 1 K 1146/11 gegen die Befristung der Erlaubnis zur Zucht und Haltung von Nerzen erhobene isolierte Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO, da sie - wie bereits ausgeführt - offensichtlich unzulässig ist.

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