Rechtsprechung
| VG Münster, 11.09.2007 - 5 K 347/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)
AufenthG § 25 Abs. 4 S. 1; AufenthG § 25 Abs. 5; GG Art. 6 Abs. 1; EMRK Art. 8; AufenthG § 104 a Abs. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4; AufenthG § 5 Abs. 3; AufenthG § 104 a Abs. 2; AufenthV § 5 Abs. 1
D (A), Aufenthaltserlaubnis, vorübergehender Aufenthalt, abgelehnte Asylbewerber, Ausreisepflicht, Vollziehbarkeit, Ausreisehindernis, freiwillige Ausreise, Abschiebungshindernis, inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Ablehnungsbescheid, Bindungswirkung, Ausländerbehörde, Schutz von Ehe und Familie, Privatleben, Verhältnismäßigkeit, Integration, Aufenthaltsdauer, Lebensunterhalt, Duldung, Libanon, Libanesen, Passlosigkeit, Passbeschaffung, Passersatzbeschaffung, Mitwirkungspflichten, Zumutbarkeit, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Passpflicht, Altfallregelung, Ermessen, Reiseausweis für Ausländer
Wird zitiert von ...
- VG Freiburg, 01.10.2007 - 1 K 893/06
Rückwirkende Rücknahme einer Ausweisungsentscheidung
Solche aufenthaltsrechtlichen Konstruktionen unter Einbeziehung der unmittelbaren Wirkungen des Art. 8 EMRK sind deshalb bisher auch von der Rechtsprechung lediglich im Zusammenhang mit § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht gezogen bzw. bejaht worden, der es ermöglicht, auch einem ausgewiesenen Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, allerdings voraussetzt, dass der Betreffende - anders als hier der Kläger - sich nach wie vor in Folge eines sich aus Art. 8 EMRK ergebenden unmittelbaren Abschiebungshindernisses und eines daraus resultierenden Vollzugshindernisses im Bundesgebiet befindet (vgl. zu dieser Konstruktion mit weiteren Nachweisen der Rechtsprechung zur sogenannten "Verwurzelung" Thym, InfAuslR 2007, 133 und Bergmann, ZAR 2007, 128 sowie zuletzt z. B. VG Münster, Urt. v. 11.09.2007 -5 K 347/06- juris m.w.N.).
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