Rechtsprechung
   VG Münster, 21.05.2008 - 8 K 137/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 3; AufenthG § 72 Abs. 2; RL 2004/83/EG Art. 17 Abs. 1; AufenthG § 104 a Abs. 1 S. 1; AufenthG § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; AufenthG § 55 Abs. 2 Nr. 2; AufenthG § 25 Abs. 5
    D (A), Aufenthaltserlaubnis, subsidiärer Schutz, Straftat, Auslandsstraftat, Straftaten von erheblicher Bedeutung, schwerwiegende Gründe, Wiederholungsgefahr, Altfallregelung, allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Ausweisungsgrund, Ausreisehindernis

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Ansbach, 01.04.2010 - AN 5 K 09.01429  

    (Ehemaliges) Mitglied der ISYF mit Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 und

    Auch im Ausland begangene Straftaten werden von § 25 Abs. 3 Satz 2 b) AufenthG erfasst (VG Münster, Urteil vom 21.5.2008, 8 K 137/06; juris, VG Würzburg, Urteil vom 4.8.2008, W 7 K 08.325, juris).

    § 25 Abs. 3 Satz 2 b) AufenthG erfordert neben der in der Vergangenheit begangenen Straftat von erheblicher Bedeutung auch nicht zusätzlich eine von dem Ausländer nach wie vor ausgehende Gefahr (VG Münster, Urteil vom 21.5.2008, a.a.O.; a.A.: VG Würzburg, a.a.O.).

  • VGH Bayern, 15.06.2011 - 19 B 10.2539  

    Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen bei

    § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a - c AufenthG dient dem Ausgleich unterschiedlicher Interessen, einmal der Legalisierung des Aufenthalts einerseits und dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Vertrauen in die Rechtsordnung andererseits (VG Münster vom 21.05.2008 - 8 K 137/06 ).
  • Bayerischer Verwaltungsgerichshof, 15.06.2011 - 19 B 10.2539  

    Ausländerrecht: Kein Aufenthaltstitel wegen Begehung einer Straftat von

    § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. a - c AufenthG dient dem Ausgleich unterschiedlicher Interessen, einmal der Legalisierung des Aufenthalts einerseits und dem Gerechtigkeitsempfinden bzw. dem Vertrauen in die Rechtsordnung andererseits (VG Münster vom 21.05.2008 - 8 K 137/06 ).
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