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   VG Münster, 21.12.2011 - 9 Nc 204/11   

Volltextveröffentlichungen (3)




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Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Münster, 05.12.2012 - 9 L 472/12  
    vgl. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bac.) WS 11/12, Juris.

    Seinerzeit hatte die Antragsgegnerin im einzelnen erläutert, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 21. Dezember 2011 a.a.O. - 9 Nc 204/11 u.a. - die Einrichtung der Lehreinheit Bildungswissenschaften sei im Rahmen der neuen Lehrerausbildung nach dem Lehrerausbildungsgesetz 2009 (LABG 2009) durch das Ministerium erfolgt.

    a.a.O. - 9 Nc 204/11 u.a. -, bestätigt durch das OVG NRW mit Beschlüssen vom 13. März 2012 - 13 B 26 und 55/12 , jeweils NRWE und Juris.

    vgl. etwa Beschlüsse vom 25. November 2010 - 9 Nc 194/10 u.a. -, Psychologie (Bac.) WS 10/11, sowie zuletzt Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. - WS 11/12, beide NRWE.

    Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 - 9 Nc 204/11 u.a. -, Psychologie (Bachelor) WS 2011/2012 a.a.O.

  • VG Münster, 21.12.2011 - 9 Nc 204  

    Niederlassungserlaubnis, Inzidentprüfung, maßgeblicher Zeitpunkt

    Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 24. November 2011 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 204/11) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2011/2012 tatsächlich 120 Studienanfänger/innen eingeschrieben.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 Nc 204/11 vorgelegten Kapazitätsunterlagen, der hierauf bezogenen Erläuterungen sowie die vom MIWF eingeholte Stellungnahme vom 14. Dezember 2011 verwiesen.

    Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2011/2012 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der vorgelegten Stellenplanübersicht (Bl. 32 f. der Leitakte 9 Nc 204/11, Stand: Oktober 2011), die u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen (oder Beurlaubungen) ausweist, hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden.

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