Rechtsprechung
   VG Minden, 03.03.2004 - 4 K 3309/03   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Maximale Anzahl von Wochenarbeitsstunden für Berufsfeuerwehrleute beträgt 48 Stunden

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Stadt Minden muss die Dienstpläne für ihre Berufsfeuerwehr ändern

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Dienstplangestaltung von Stadt verstößt gegen europäisches Recht, wenn Hauptbrandmeister mehr als 48 Stunden in der Woche arbeiten muss




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Wird zitiert von ...  

  • LG Düsseldorf, 29.09.2009 - 2b O 286/08  

    Feuerwehr, Bereitschaftsdienst, Entschädigung

    Angesichts der Klärung der Frage der Anwendbarkeit der Arbeitszeitrichtlinie auf Einsatzkräfte der staatlichen Feuerwehr durch den Europäischen Gerichtshof mit Beschluss vom 14.07.2005 wäre einem Antrag des Klägers auf Abänderung der Dienstpläne umgehend entsprochen worden, gerade vor dem Hintergrund, dass das für einen Antrag des Klägers zuständige Verwaltungsgericht Xxx bereits mit Urteil vom 21.11.2001 - 4K 3162/00 - für einen Oberbrandmeister der Berufsfeuerwehr entschieden hat, dass unter Beachtung des Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG die gesamten Zeiten einschließlich der Bereitschaftsdienstzeiten, die der Kläger im Verlauf seiner 24-stündigen Dienstschichten in der Leitstelle der Berufsfeuerwehr erbracht hat, als Arbeitszeit zu bewerten ist und in seinem Urteil vom 03.03.2004 - 4 K 3309/03 - für einen Hauptbrandmeister der Berufsfeuerwehr ausgeführt hat, dass eine durchschnittliche Arbeitszeit von 54 Stunden mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften unvereinbar sei.
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