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   VG Minden, 16.06.2009 - 1 K 774/09   

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VG Minden, 16.06.2009 - 1 K 774/09 (https://dejure.org/2009,18477)
VG Minden, Entscheidung vom 16.06.2009 - 1 K 774/09 (https://dejure.org/2009,18477)
VG Minden, Entscheidung vom 16. Juni 2009 - 1 K 774/09 (https://dejure.org/2009,18477)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse

  • hessen.de (Kurzinformation)

    Tierschutz - Artenschutz - Kormoran

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Minden, 16.06.2009 - 1 K 3208/08

    Kein Kormoranabschuss im Vogelschutzgebiet "Weseraue"

    Auszug aus VG Minden, 16.06.2009 - 1 K 774/09
    Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 06.11.2008 Klage im Parallelverfahren (Az. 1 K 3208/08) und mahnte im Rahmen der Klagebegründung eine Entscheidung des Beklagten auch über die beantragte Befreiung von den Verbotsbestimmungen der NSG-Verordnungen an.

    Da - wie im Verfahren 1 K 3208/08 vorgetragen - sowohl öffentliche Interessen im Sinne von § 43 Abs. 8 Sätze 1 und 2 BNatSchG als auch die durch Art. 14 GG geschützten Fischereirechte der Klägerin für eine Befreiung stritten und der Antrag der Klägerin unter Würdigung der Bedeutung der Schutzziele der Schutzgebietsverordnungen die letale Vergrämung an sehr enge örtliche und zeitliche Beschränkungen gebunden habe, müsse man zu dem Ergebnis gelangen, dass auch die naturschutzrechtliche Ausnahme bzw. Befreiungen zu Unrecht versagt worden seien.

    Abgesehen davon, dass die konkreten Auswirkungen des Kormoranfraßes auf die Fischbestände in den Gewässern der Klägerin nicht geklärt sind - diesbezüglich wird auf die Ausführungen der Kammer im Parallelverfahren 1 K 3208/08 betreffend die "erheblichen fischereiwirtschaftlichen Schäden" i.S.v. § 43 Abs. 8 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG Bezug genommen -, verbleiben selbst dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin eine erhebliche, nachweislich durch Kormoranfraß verursachte Verringerung der Pachterträge aus den betroffenen Gewässern unterstellt, Zweifel, ob dies für die Klägerin als Fischereigenossenschaft oder für ihre Mitglieder - im Wesentlichen öffentlich-rechtliche Körperschaften - als Härte im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert werden kann.

    Insoweit nimmt die Kammer Bezug auf ihre Ausführungen im Parallelverfahren 1 K 3208/08 betreffend die fehlende Einhaltung des Verschlechterungsverbotes aus Art. 13 VRL und § 43 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG.

  • VG Hannover, 27.04.2010 - 4 A 6036/08

    Abschuss; Artenschutz; Ausnahmezulassung; Befreiung; Belastung; Erlaubnis;

    Dabei unterstellt es zugunsten der Kläger, dass § 67 Abs. 2 S. 1 BNatSchG für die unzumutbare Belastung nicht fordert, dass Belastungsgrund nicht lediglich - wie es hier der Fall ist - normale Lebensäußerungen der durch Normen des Artenschutzes geschützten Tierarten sind (womit Gellermann, Landmann/Rohmer, UmweltR IV, § 62 BNatSchG, Rdn. 6 f. bereits eine unzumutbare Belastung ausschließt; zweifelnd auch zur "unbeabsichtigten Härte" der Hinnahme des Kormoranfraßes VG Minden, Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 774/09 -, juris Rdn. 34).

    Den Klägern ist der Abschuss von Kormoranen am Steinhuder Meer nur gestattet, wenn neben der artenschutzrechtlichen Genehmigung dem Vorhaben nicht auch der naturschutzrechtliche Gebietsschutz (nach der VRL, nach § 33 Abs. 1 S. 1 BNatSchG oder den Naturschutzverordnungen) entgegen steht (vgl. VGH München, Urteil vom 17.03.2008 - 14 BV 05.3079 -, NuR 2008, 668; VG Minden, Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 3208/08 -, zit. nach juris; Urteil vom 16.06.2009 - 1 K 774/09 -, zit. nach Juris).

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