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| VG Minden, 21.12.2011 - 11 K 2008/10 |
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- VG Minden, 21.12.2011 - 11 K 2023/10 Die Beteiligten streiten in diesem Verfahren sowie in den Verfahren 11 K 2008/10, 11 K 2024/10 und 11 K 2025/10 um Genehmigungen für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt zwölf Windenergieanlagen (WEA) des Typs Enercon E-82 mit einer Nabenhöhe von 138, 38 m, einer Gesamthöhe von 179, 38 m und einer Leistung von 2.000 kW, die in der Gemarkung C2.
Der Kläger hat daraufhin am 11.08.2010 im Verfahren 11 K 2008/10 gegen die insgesamt vier Ablehnungsbescheide vom 22.07.2010 bzw. 23.07.2010 Klage erhoben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten 11 K 2008/10, 11 K 2024/10, und 11 K 2025/10, der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Vorgänge der Beigeladenen zu 2. betreffend die Aufstellung der 77. Änderung des Flächennutzungsplanes.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers (vgl. Klagebegründung vom 30.9.2010, Bl. 11 ff. d. GA.) ist eine Zustimmung zu dem Vorhaben weder durch das Schreiben des Beigeladenen zu 1. vom 11.03.2009 (BA II Bl. 116 in 11 K 2008/10) erfolgt noch vor dem 17.06.2010 eine Zustimmungsfiktion eingetreten.
Ebenso wenig war das Schreiben des Beklagten vom 05.06.2009 (BA II Bl. 126 in 11 K 2008/10) geeignet, die Frist des § 12 Abs. 2 Satz 2 LuftVG in Gang zu setzen.
Soweit es die hier streitigen WEA 1 bis 3 betrifft, wurde der Beigeladene zu 1. vielmehr erstmals mit Schreiben der Genehmigungsbehörde vom 16.04.2010 (BA I Bl. 76 in 11 K 2008/10), eingegangen am 20.04.2010, um Stellungnahme zur luftverkehrsrechtlichen Unbedenklichkeit des Vorhabens gebeten.
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