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   VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098   

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VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098 (https://dejure.org/2011,66038)
VG München, Entscheidung vom 06.07.2011 - M 18 E 11.2098 (https://dejure.org/2011,66038)
VG München, Entscheidung vom 06. Juli 2011 - M 18 E 11.2098 (https://dejure.org/2011,66038)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Unterlassung von Äußerungen einer Behörde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 11.11.2010 - 7 B 54.10

    Anspruch auf Unterlassen einer amtlichen Äußerung

    Auszug aus VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098
    Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf das zukünftige Unterlassen einer getätigten Äußerung setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung droht (vgl. BVerwG, Beschl. vom 11.11.2010, 7 B 54/10).
  • VGH Bayern, 25.10.1995 - 4 B 94.4010

    Anspruch auf Widerruf der Erklärung des Bürgermeisters in einer

    Auszug aus VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098
    Danach kommt bei Tatsachenbehauptungen ein Unterlassungsanspruch nur in Betracht, wenn es sich bei der Äußerung, deren Unterlassung begehrt wird, um eine objektiv unwahre Tatsachenbehauptung handelt, diese für den Betroffenen ehrenrührig ist und in der Gegenwart noch fortwirkt (vgl. BayVGH, Urt. vom 11.10.1995, 4 B 94.4010 m.w.N.).
  • BVerwG, 04.02.1988 - 5 C 88.85

    Jugendwohlfahrt - Mitteilungsweitergabe - Zwischenbehördliche Zusammenarbeit -

    Auszug aus VG München, 06.07.2011 - M 18 E 11.2098
    Beruht die Behauptung auf Äußerungen Dritter, kommt ein Unterlassen nur in Betracht, wenn sich die Behörde die Behauptung gleichsam zu eigen macht, also den Eindruck erweckt, sie habe die Äußerung des Dritten voll überprüft und für richtig empfunden (BVerwG, FEVS 37, 265 ff.).
  • OLG Düsseldorf, 26.02.2020 - 3 Kart 729/19

    Beschwerde gegen einen Beschluss der Bundesnetzagentur

    Da die Bundesnetzagentur sich als Behörde bei amtlichen Äußerungen an den allgemeinen Grundsätzen rechtsstaatlichen Verhaltens, dem Willkürverbot und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu orientieren hat (vgl. VG München, Beschluss v. 06.07.2011, M 18 E 11.2098, Rn. 30 - juris), ist vielmehr eine konkrete Wiederholungsgefahr zu verneinen.
  • VG Arnsberg, 22.06.2016 - 10 L 858/16

    Voraussetzungen für den öffentlich-rechtlichen Anspruch auf das zukünftige

    vgl. Verwaltungsgericht (VG) München, Beschluss vom 6. Juli 2011 -, M 18 E 11.2098, Rn. 30 ff.
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