Rechtsprechung
   VG Oldenburg, 11.05.2005 - 11 A 2574/03   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo.

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo.

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 23; AufenthG § 25 Abs. 5; AsylVfG § 42; Art. 8 EMRK
    Serbien und Montenegro, Kosovo, Albaner, Erlasslage, Altfallregelung, Entscheidungszeitpunkt, Beschäftigungsverhältnis, Arbeitserlaubnis, Verschulden, Ausreisehindernis, rechtliche Unmöglichkeit, Krankheit, abgelehnte Asylbewerber, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, Zumutbarkeit, Aufenthaltsdauer, Privatleben, Integration, Bindungswirkung, Vertrauensschutz

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Kein Anspruch serbisch-montenegrinischer Asylsuchender auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus humanitären Gründen nach dem Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums vom 22. Mai 2001




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Wird zitiert von ... (8)  

  • VG Oldenburg, 14.09.2005 - 11 A 3311/03  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für Angehörige der Minderheiten aus

    Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 - Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.

    Schließlich begründet nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch Art. 8 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt der Kläger und deren Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Ausreisehindernis (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046).

  • VG Braunschweig, 01.09.2005 - 5 A 15/05  

    Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1; Aufenthaltserlaubnis;

    Dem steht es entgegen, einem Ausländer, der sich über längere Zeit ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufgehalten hat und dessen Aufenthalt lediglich geduldet wurde, allein wegen seines faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet und der damit verbundenen Integration ein Bleiberecht zu gewähren (vgl. VG Oldenburg, Urt. v. 11.5.2005 - 11 A 2574/03 - Homepage des Nds. OVG im Internet).

    Da dem Kläger eine freiwillige Ausreise möglich und aus diesen Gründen auch zumutbar ist, kann dahinstehen, ob und ggf. inwieweit das Kriterium der Zumutbarkeit der Ausreise im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Berücksichtigung finden kann (vgl. einerseits BT-Drs. 15/420, S. 80 zu § 25 Abs. 6 des Regierungsentwurfs; Ziffer 25.5.1.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI zum AufenthG; Heinholdt, Asylmagazin 11/2004, S. 7 ff., Abschnitt VII; VG Braunschweig, Urt. v. 29.6.2005 - 6 A 171/05 - Homepage des Nds. OVG im Internet m. w. N.; andererseits Ziffer 25.5.2 der Vorläufigen Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG; Entwurf der Niederschrift über die Besprechung der Ausländerreferenten des Bundes und der Länder vom 19. bis 20.4.2005 zu § 25 Abs. 5 AufenthG; VG Oldenburg, Urt. v. 11.5.2005, a. a. O.).

  • VG Oldenburg, 14.09.2005 - 11 A 1820/04  

    Aufenthaltserlaubnis, Ausländerbehörde, Bindungswirkung, Bundesamt, abgelehnte

    Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 - Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.

    Schließlich begründet nach der Rechtsprechung der Kammer (Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch Art. 8 EMRK im Hinblick auf den langen Aufenthalt der Kläger und deren Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland kein Ausreisehindernis (vgl. auch EGMR, Entscheidung vom 7. Oktober 2004 - 33743/03 - NVwZ 2005, 1043 ; Entscheidung vom 16. September 2004 - 11103/03 - NVwZ 2005, 1046).

mehr
  • VG Oldenburg, 03.05.2006 - 11 A 2646/05  

    Ausreisehindernis aus Art. 8 EMRK; Ausreisehindernis; Integration

    Die Anforderungen sind in gewissem Umfang geringer, wenn der Ausländer zumindest zeitweise über einen Aufenthaltstitel verfügt hat (Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 - und Urteil vom 14. September 2005 - 11 A 3311/05 - unter Berücksichtigung von OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. April 2006 - 10 ME 58/06 - und der Rechtsprechung des EGMR).

    Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 - Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.

  • VG Braunschweig, 19.09.2006 - 6 A 474/04  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für als Kleinkinder eingereiste

    in ZAR 2006, 31; Beschl. vom 15.11.2005 - 13 LA 356/05 - VG Oldenburg, Urt. vom 11.05.2005 - 11 A 2574/03 - VG Osnabrück, Urt. vom 05.04.2005 - 5 A 595/04 - Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Vorläufige Nds. Verwaltungsvorschrift zum AufenthG, Stand 30.11.2005, Nr. 25.5.2).
  • VG Braunschweig, 29.06.2005 - 6 A 171/05  

    Aufenthaltserlaubnis für Roma aus dem Kosovo; Abschiebungsstopp;

    Eine subjektive (tatsächliche) Unmöglichkeit (Unvermögen) in diesem Sinne ist auch gegeben, wenn es dem Ausländer unzumutbar ist, in sein Heimatland zurückzukehren (ebenso wohl VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 06.04.2005 - 11 S 2779/04 - und VG Hannover, Urt. vom 02.03.2005 - 10 A 1020/04 - a. A. VG Oldenburg, Urt. vom 11.05.2005 - 11 A 2574/03 - VG Osnabrück, Urt. vom 05.04.2005 - 5 A 595/04 -).
  • VG Oldenburg, 28.06.2005 - 11 B 2413/05  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen für Angehörige der Minderheiten aus

    Eine weitergehende Zumutbarkeitsprüfung findet insoweit nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 - ) nicht statt (vgl. auch VGH Mannheim, Beschluss vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 - ; OVG Münster, Beschluss vom 14. März 2005 - 18 E 195/05 - InfAuslR 2005, 263).
  • VG Oldenburg, 14.09.2005 - 11 A 5589/03  

    Zur Anwendung des § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG in Fällen des Widerrufs der

    Eine weitergehende Untersuchung zielstaatsbezogener Aspekte ist deshalb nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschluss vom 28. Juni 2005 - 11 B 2413/05 - Urteil vom 11. Mai 2005 - 11 A 2574/03 -) auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit nicht erforderlich.
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