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| VG Osnabrück, 02.11.2011 - 1 C 15/11 |
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- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im WS 2011/2012 an der Universität Osnabrück
Wird zitiert von ... (9)
- VG Osnabrück, 26.10.2012 - 1 C 10/12
Außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im WS 2012/2013 an …
Über die in § 4 Abs. 1 Satz 2 LVVO vorgesehene bis zum 30.09.2015 befristete Erhöhung der Lehrverpflichtung für Professoren und Hochschuldozenten um eine LVS auf 9 LVS hinaus, die offenbar der Umsetzung des Zukunftsvertrages II dient, kann aus § 4 Abs. 2 des Zukunftsvertrages II (LT-Drs. 16/2655) kein Anspruch auf individuelle Erhöhung der Lehrdeputate im Umfang von durchschnittlich einer LVS entnommen werden (Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a. A.2.a;… Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 31 ff.).Das begegnet keinen rechtlichen Einwendungen (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.3.b).
Die Antragsgegnerin hat im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss der Kammer vom 02.11.2011 (1 C 15/11 u.a.) erstmals vorgetragen (…vgl. Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 11) und im Schriftsatz vom 29.08.2012 wiederholt, dass sie bei der Berechnung der Dienstleistungsexporte die Aufnahmekapazitäten vor Schwund - d.h. bei zulassungsbeschränkten Studiengängen nicht die Zulassungszahl, sondern (ebenso wie bei nicht zulassungsbeschränkten Studiengängen) die errechnete Aufnahmekapazität vor Erhöhung um den Schwundfaktor - zugrunde legt.
Bezüglich dieser Berechnungsweise hält die Kammer nicht an der Forderung nach Berücksichtigung der Schwundquoten der Exportstudiengänge fest (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.3.a), weil durch die Einstellung der Aufnahmekapazitäten vor Schwund ebenfalls sichergestellt wird, dass die Berechnung des Dienstleistungsbedarfs in Bezug auf die durchschnittliche Anzahl der Studierenden erfolgt, die Dienstleistungen der Lehreinheit Psychologie im Laufe des gesamten Studiums - d.h. auf alle Fachsemester bezogen - in Anspruch nehmen (…vgl. Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 9-17).
Die Antragsgegnerin hat die Anteilquoten sowohl für den Bachelor- als auch für den Masterstudiengang auf 0, 4676 festgesetzt, so dass sich die Frage, ob für einen konsekutiven Masterstudiengang eine höhere Anteilquote als für den vorausgegangen Bachelorstudiengang festgesetzt werden kann (vgl. Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.4.a;… Nds. OVG, B. v. 09.08.2012, 2 NB 326/11, juris Rn. 18-24), nicht stellt.
Nach ihrem Schriftsatz vom 21.09.2012 und dem Schriftsatz vom 27.09.2012 in den Verfahren 1 C 13/12 u.a. zu urteilen, versteht die Antragsgegnerin diesen Erlass so, dass beurlaubte Studierende in ihrem Fachsemester während ihrer Beurlaubung stehen bleiben (und damit die Kohorte wechseln), was zu der bereits erwähnten und in den vorangegangenen Studienjahren von der Kammer beanstandeten Mehrfachzählung beurlaubter Studierender führt (vgl. Schwundberechnung "inklusive Beurlaubte", Bl. 1050 VV-Psy II; Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5; Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.5.b).
- OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 198/12
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Sommersemester 2012 - einstweiliger …
Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen bereits zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 f. ; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ).Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so bereits VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
- OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 2 NB 220/12
Zulassung zum Studium der Humanmedizin - Sommersemester 2012 - einstweiliger …
Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen bereits zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 f. ; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ).Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so bereits VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
- OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 334/11
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin an der Universität Göttingen im …
Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung bereits vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 f. ; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ).Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so auch VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
- OVG Niedersachsen, 15.08.2012 - 2 NB 359/11
Zulassung zum Studium der Humanmedizin
Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung bereits vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 f. ; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ).Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (Mindest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so auch VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
- OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 307/11
Zulassung zum Studium der Psychologie - Bachelor und Master - Wintersemester …
Soweit ersichtlich sind die Hochschulen im Land Niedersachsen dieser Verpflichtung bereits vorab in ihren erstellten Kapazitätsberechnungen zum Wintersemester 2011/2012 gefolgt und haben die übrigen Verwaltungsgerichte des Landes Niedersachsen ihren Überprüfungen der Kapazitäten in den einzelnen Studiengängen diesen Wert zugrunde gelegt (vgl. etwa VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 46 ff. ; VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - ).Und schließlich bleibt es der Antragsgegnerin unbenommen, unabhängig von einer rechtlichen Verpflichtung ihren Kapazitätsberechnungen bereits von sich aus einen höheren als den normativ vorgegebenen (MIndest-)Wert zugrunde zu legen, da sich diese Vorgehensweise kapazitätserhöhend auswirkt und eine solche freiwillige Berücksichtigung kapazitätserhöhender Umstände weder durch § 5 Abs. 2 KapVO noch durch eine andere Vorschrift ausgeschlossen ist (so auch VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 u.a. -, juris Langtext Rdnr. 47).
- OVG Niedersachsen, 14.08.2012 - 2 NB 51/12
(einstweiliger Rechtsschutz - Zulassung zum Studiengang Tiermedizin - …
69 13.1 Soweit die Antragstellerin zu 2. die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hilfsweise mit dem kompensatorischen Einwand verteidigt, dass das bereinigte Lehrangebot mit Rücksicht auf den "Zukunftsvertrag II" (Landtagsdrucksache 16/2655) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 u.a. - juris, u.v. 27.4.2012 - 8 C 1/12 u.a.-; dagegen VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 -, juris) um einen Sicherheitsaufschlag zu erhöhen sei, folgt der Senat dem nicht. - OVG Niedersachsen, 10.08.2012 - 2 NB 37/12
Zulassung zum Studium der Zahnmedizin - Wintersemester 2011/2012 (hier: …
49 d) Soweit geltend gemacht wird, dass das bereinigte Lehrangebot entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts mit Rücksicht auf den "Zukunftsvertrag II" (Landtagsdrucksache 16/2655) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 u.a. - juris, u.v. 27.4.2012 - 8 C 1/12 u.a.-; dagegen VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 -, juris) um einen Sicherheitsaufschlag zu erhöhen sei, folgt der Senat dem nicht. - OVG Niedersachsen, 09.08.2012 - 2 NB 326/11
Zulassung zum Studiengang Psychologie - Wintersemester 2011/2012 - an der …
32 Soweit sich die Antragsteller darauf stützen, dass das bereinigte Lehrangebot mit Rücksicht auf den "Zukunftsvertrag II" (Landtagsdrucksache 16/2655) nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Göttingen (vgl. Beschl. v. 4.11.2011 - 8 C 708/11 u.a. -, juris, u.v. 27.4.2012 - 8 C 1/12 u.a. - dagegen VG Hannover, Beschl. v. 9.12.2011 - 8 C 3080/11 u.a. - VG Osnabrück, Beschl. v. 2.11.2011 - 1 C 15/11 -, juris - hier angegriffener Beschluss) um einen Sicherheitsaufschlag zu erhöhen sei, folgt der Senat dem nicht.
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