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   VG Osnabrück, 06.11.2009 - 1 C 13/09   

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    Lehrstellen für Lehraufträge sind auch dann kapazitätserhöhend zu berücksichtigen, wenn sie nicht besetzt sind




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Wird zitiert von ... (6)  

  • VG Osnabrück, 27.10.2010 - 1 C 7/10  

    Außerkapazitäre Zulassung zum Studiengang "Psychologie" (Bachelor) im

    Die Gesamtaufnahmekapazität der Lehreinheit Psychologie liege bei 94, 9029 Studienplätzen, woraus bei einer Anteilsquote von 0, 8927 eine Aufnahmekapazität des Studiengangs "Psychologie" (Bachelor) von 84, 7198 Studienplätzen vor Schwund und unter Berücksichtigung des vom Verwaltungsgericht im Beschluss vom 06.11.2009 (1 C 13/09 u.a.) errechneten Schwundfaktors 89, 8453 (aufgerundet 90) Studienplätze folgten.

    Vor dem Hintergrund der in diesen Verfahren von der Antragsgegnerin gegebenen Erläuterung hält die Kammer nicht mehr an ihrer im Beschluss vom 06.11.2009 (1 C 13/09 u.a., B.2.f) geäußerten Auffassung fest, dass aus Mitteln des Hochschulpaktes 2020 geschaffene Stellen in jedem Fall und in allen Studienjahren, in denen sie zur Verfügung stehen, in die Kapazitätsberechnung einzubeziehen seien.

    Ihre durchgehende Einbeziehung würde eine die Regelstudienzeit übersteigende Berücksichtigungsdauer nach sich ziehen (ausführlich dazu: Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5.a).

    In den Verfahren 1 C 13/09 u.a. (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, B.3.f) hat die Antragsgegnerin dies damit begründet, dass im früheren Studiengang "Lehramt am Gymnasium" insgesamt ein bildungswissenschaftlicher Curricularanteil von 0, 65 enthalten gewesen sei, der sich aus Anlage 3 KapVO (in der bis zum 20.04.2010 gültigen Fassung; Erziehungs- und Gesellschaftswissenschaften, Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien; vgl. VG Göttingen, B. v. 15.11.2001, 4 C 43183/01 u.a.) ergebe.

    Für die Verteilung des bildungswissenschaftlichen Curricularanteils auf den Bachelor- und Masterstudiengang hat die Antragsgegnerin bereits in den Verfahren 1 C 13/09 u.a. keine nachvollziehbare Begründung abgegeben.

    Bei der Festlegung eines Curricularanteils sind diese Faktoren aber gerade Teil der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen (vgl. in Hinblick auf den Bachelor-Studiengang "Bildung, Erziehung und Unterricht": Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.3.g).

    Die von der Antragsgegnerin vorgetragene Addition (0,5) verträgt sich im Übrigen auch nicht mit ihrem Vorbringen in den Verfahren 1 C 13/09 u.a., dass der auf den Studiengang "Zwei-Fächer-Bachelor entfallende Curricularanteil des früheren bildungswissenschaftlichen Curricularanteils (0,65) im ausgelaufenen Studiengang "Lehramt am Gymnasium" 0,25 betrage.

    Die Antragsgegnerin hat trotz der Ausführungen im Beschluss der Kammer vom 06.11.2009 (1 C 13/09 u.a. , B.3.f) hierzu auch in diesem Jahr keine mit Zahlen untermauerte Prognose vorgelegt.

    Die Antragsgegnerin hat im Schriftsatz vom 10.09.2010 einen Schwundfaktor ohne Berücksichtigung von beurlaubten Studierenden und auf der Grundlage der tatsächlichen Studienanfängerzahlen (vgl. dazu ausführlich: Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a. , B.5) in Höhe von 0, 9430 in die Kapazitätsberechnung eingestellt (Bl. 64 VV-Psy).

  • VG Osnabrück, 26.10.2012 - 1 C 10/12  

    Außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie im WS 2012/2013 an

    Jedoch führt diese Berechnungsweise - im Gegensatz zu der von der Antragsgegnerin zuvor praktizierten Methode (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5) - nicht dazu, dass beurlaubte Studierende in dem Semester bzw. in den Semestern ihrer Beurlaubung im gleichen Fachsemester verbleiben und so in der Schwundberechnung häufiger berücksichtigt werden, als es der Regelstudienzeit entspricht.

    Nach ihrem Schriftsatz vom 21.09.2012 und dem Schriftsatz vom 27.09.2012 in den Verfahren 1 C 13/12 u.a. zu urteilen, versteht die Antragsgegnerin diesen Erlass so, dass beurlaubte Studierende in ihrem Fachsemester während ihrer Beurlaubung stehen bleiben (und damit die Kohorte wechseln), was zu der bereits erwähnten und in den vorangegangenen Studienjahren von der Kammer beanstandeten Mehrfachzählung beurlaubter Studierender führt (vgl. Schwundberechnung "inklusive Beurlaubte", Bl. 1050 VV-Psy II; Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5; Beschluss der Kammer vom 02.11.2011, 1 C 15/11 u.a., A.5.b).

    Den ungewöhnlichen Anstieg der in die Schwundberechnung im 1. Fachsemester des Wintersemesters 2010/2011 eingestellten 105 Studierenden auf 113 Studierende im 2. Fachsemester des Sommersemesters 2011 und den sich anschließenden Rückgang auf 104 Studierende im 3. Fachsemester des Wintersemesters 2011/2012 (jeweils unter Weiterzählung Beurlaubter in ihrer ursprünglichen Kohorte) hat die Antragsgegnerin durch den Hinweis auf die Übernahme der gerichtlich festgestellten erhöhten Kapazität des Wintersemesters 2010/2011 (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a.) für die höheren Fachsemester des Sommersemesters 2011 und durch die Vorlage entsprechender Immatrikulationslisten (Bl. 1061-1067 VV-Psy II) ausreichend glaubhaft gemacht.

  • VG Osnabrück, 02.11.2011 - 1 C 15/11  

    Außerkapazitäre Zulassung zum Bachelorstudiengang Psychologie (WS 2011/2012)

    Diesen Faktor hat die Antragsgegnerin auf die in Vollzeitstudienplatzäquivalenten ausgedrückten Studienanfängerzahlen A q angewendet und dadurch die in den beiden vergangenen Jahren beanstandete ungerechtfertigte Verdopplung des Curricularanteils im Studienfach Latein statt der Halbierung der Studienanfängerzahlen in den übrigen Studienfächern (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.3.f; Beschluss der Kammer vom 27.10.2010, 1 C 7/10 u.a., A.3.b.bb-cc ) nicht wiederholt.

    Die Antragsgegnerin ist beim Diplomstudiengang nur deshalb - offenbar jahrelang - von einem "positiven" Schwund ausgegangen, weil sie beurlaubte Studierende mehrfach gezählt hat (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5; siehe auch unten A.5.b).

    In diesem Zusammenhang kann weiterhin offen gelassen werden (vgl. Beschluss der Kammer vom 06.11.2009, 1 C 13/09 u.a., B.5.a), ob der Erlass des Niedersächsischen Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 23.11.2010, der die Mitzählung beurlaubter Studierender für die Dauer der Regelstudienzeit in den jeweiligen Fachsemestern vorsieht, dahingehend (verordnungskonform) auszulegen ist, dass Studierende, die während ihres Studiums für ein oder mehrere Semester beurlaubt worden sind, entsprechend der Anzahl ihrer Beurlaubungssemester vor Erreichen des der Regelstudienzeit entsprechenden Fachsemesters aus der Schwundausgleichsberechnung herauszunehmen sind.

mehr
  • VG Düsseldorf, 02.05.2012 - 15 L 675/12  
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris, unter Hinweis darauf, dass sich die Hochschule an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen muss, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, juris.

    Selbst wenn man die aus Mit-teln des Hochschulpakts finanzierten Stellen der befristeten wissenschaftlichen Mi-tarbeiter (insgesamt 6 Stellen) bei der Verrechnung nicht berücksichtigt, vgl. hierzu etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, a.a.O. unter Hin-weis darauf, dass diese Stellen nicht lediglich der Ergänzung der selbständigen Lehre durch un-selbständige Lehre dienen, sondern der unmittelbaren Erhöhung des Lehrangebots, sind hier noch 2 Stellen unbesetzt, so dass sich auch ohne Einbeziehung der infolge der Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 finanzierten Stellen noch eine Vakanz von 8 DS (2 x 4 = 8 DS) ergibt.

  • VG Düsseldorf, 12.12.2011 - 15 Nc 24/11  
    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009, 13 C 1/09, www.nrwe.de und juris, unter Hinweis darauf, dass sich die Hochschule an dem auf ihren Vorschlag hin angesetzten und durch Sondermittel finanzierte Stellen ergänzten Lehrangebot festhalten lassen muss, auch wenn sich die Umsetzung der befristet zur Verfügung gestellten Finanzmittel in Ausbildungskapazität kaum nachvollziehen lässt, weil sie offenbar außerhalb des Systems der Kapazitätsverordnung erfolgt; vgl. im Ergebnis ebenso OVG Bremen, Beschlüsse vom 17. März 2010, 2 B 409/09, und vom 23. Februar 2011, 2 B 356/10, jeweils juris; vgl. ferner VG Münster, Beschluss vom 25. November 2011, 9 NC 184/11, www.nrwe.de, und VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, juris.

    Selbst wenn man die aus Mitteln des Hochschulpakts finanzierten Stellen der befristeten wissenschaftlichen Mitarbeiter (insgesamt 6 Stellen) bei der Verrechnung nicht berücksichtigt, vgl. hierzu etwa VG Osnabrück, Beschluss vom 6. November 2009, 1 C 13/09, a.a.O. unter Hinweis darauf, dass diese Stellen nicht lediglich der Ergänzung der selbständigen Lehre durch unselbständige Lehre dienen, sondern der unmittelbaren Erhöhung des Lehrangebots, sind hier noch 2 Stellen unbesetzt, so dass sich auch ohne Einbeziehung der infolge der Sondervereinbarung vom 5. Mai 2011 finanzierten Stellen noch eine Vakanz von 8 DS (2 x 4 = 8 DS) ergibt.

  • OVG Bremen, 17.03.2010 - 2 B 409/09  

    Einstellung eines aus Hochschulpaktmitteln finanzierten Lehrangebots bei

    Aus diesen Gründen vermag der Senat nach summarischer Prüfung im vorliegenden Eilverfahren nicht zu erkennen, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht das aus Hochschulpaktmitteln finanzierte Lehrangebot bei der Kapazitätsermittlung berücksichtigt hat (vgl. auch OVG NRW, B. v. 16.03.2009 -13 C 1/09 - VG Osnabrück, B. v. 06.11.2009 -1 C 13/09 -).
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