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   VG Saarlouis, 01.10.2010 - 11 K 434/09   

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  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    Vorlagebeschluss zu der Frage, ob die pauschale Erhebung der Spielgerätesteuer nach der Anzahl der aufgestellten Geldspielgeräte auf der Grundlage des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes mit Artikel 3 Abs 1 GG vereinbar ist.

Verfahrensgang




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Wird zitiert von ... (4)  

  • VG Köln, 25.01.2012 - 24 K 2145/06  
    Ebenso wenig sieht sich die Kammer vor dem Hintergrund, dass das Verwaltungsgericht des Saarlandes dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt hat, ob § 14 Abs. 1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes, welcher ebenfalls den Stückzahlmaßstab als Bemessungsgrundlage für die Veranlagung zur Vergnügungssteuer vorsieht, mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, Vorlagebeschluss vom 01 .Oktober 2010 - 11 K 434/09-, juris-Dokumentation, zu einer anderen Entscheidung veranlasst.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 6 K 6130/10  

    Verfassungsmäßigkeit der Berliner Vergnügungsteuer für Spielautomaten im Jahr

    Das Gericht musste die Sache auch nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aussetzen (Vorlagebeschluss vom 1. Oktober 2010 11 K 434/09, juris).
  • BVerfG - 1 BvL 14/10 (anhängig)  
    Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 1. Oktober 2010 - 11 K 434/09 - in der Fassung des Beschlusses vom 27. Mai 2011 - 3 K 434/09 - zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob § 14 Absatz 1 des Saarländischen Vergnügungssteuergesetzes (VgnStG) vom 19. Juni 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. November 2001 (ABl. S. 2158) mit Artikel 3 Absatz 1 GG unvereinbar ist.
  • FG Berlin-Brandenburg, 08.02.2011 - 6 K 6080/07  

    Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von Spielgeräten nach dem Stückzahlmaßstab

    Das Gericht musste die Sache auch nicht bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Vorlagefrage des Verwaltungsgerichts des Saarlandes aussetzen (Vorlagebeschluss vom 1. Oktober 2010 11 K 434/09, juris).
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