Rechtsprechung
   VG Sigmaringen, 23.11.2006 - 2 K 477/06   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis - Anrechnung eines Asylfolgeverfahrens

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 35 Abs 1 S 2 AuslG 1990, § 26 Abs 3 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 S 1 AufenthG 2004, § 26 Abs 4 S 3 AufenthG 2004, § 104 Abs 1 AufenthG 2004, § 102 Abs 2 AufenthG 2004
    Voraussetzungen für Niederlassungserlaubnis - Anrechnung eines Asylfolgeverfahrens

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Niederlassungserlaubnis; Aufenthaltsbefugnis; Asylverfahren; Anrechnung; Asylfolgeverfahren

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 104 Abs. 1 S. 1; AuslG § 35 Abs. 1; AufenthG § 101 Abs. 1; AufenthG § 9 Abs. 2 S. 1; AufenthG § 101 Abs. 2; AufenthG § 26 Abs. 3; AufenthG § 26 Abs. 4
    D (A), Niederlassungserlaubnis, unbefristete Aufenthaltserlaubnis, Zuwanderungsgesetz, Übergangsregelung, Aufenthaltsbefugnis, Aufenthaltsgestattung, Asylverfahren, Aufenthaltsdauer, Anrechnung, Folgeantrag, rechtmäßiger Aufenthalt

Kurzfassungen/Presse

  • Jurion(Abodienst) (Verschiedene Textarten)

    Ein Asylverfahren, das erst nach dem Nachschieben von Tatsachen im Prozess durchgeführt wird, wird erst ab diesem Zeitpunkt auf die Aufenthaltszeit angerechnet




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Wird zitiert von ...  

  • VGH Baden-Württemberg, 29.05.2007 - 11 S 2093/06  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Erteilung einer Niederlassungserlaubnis -

    Wie sich aus dem bei den Akten befindlichen Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart in der Hauptsache vom 28.04.1999 - A 7 K 15361/98 - ergibt, hatte die Antragstellerin zu 6 jedenfalls mit Schriftsatz vom 16.04.1999 unter Hinweis auf eine Anfang April 1999 eingetretene Änderung der Sachlage im Kosovo die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteres Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylVfG hinreichend dargetan, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ihr Aufenthalt bis zum unanfechtbaren Abschluss des Folgeantragsverfahrens - mit Zustellung der positiven Entscheidung des Bundesamtes zu § 51 Abs. 1 AuslG vom 23.06.1999 - nach § 55 Abs. 1 AsylVfG gestattet gewesen und damit auch nach § 26 Abs. 4 Satz 3 AufenthG anrechenbar sein dürfte (vgl. Hailbronner, a. a. O. § 71 AsylVfG Rn. 101 und 106 zur Vorgängerregelung in § 35 Abs. 1 Satz 2 AuslG; siehe auch VG Sigmaringen, Urteil vom 23.11.2006 - 2 K 477/06 - juris).
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