Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 03.05.2005 - 11 K 936/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Keine besondere Härte bei Rückkehrverpflichtung in die Türkei für Ehegattin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft.
- Justiz Baden-Württemberg
Keine besondere Härte bei Rückkehrverpflichtung in die Türkei für Ehegattin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft.
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 7 Abs 2 AufenthG, § 31 Abs 2 AufenthG
Keine besondere Härte bei Rückkehrverpflichtung in die Türkei für Ehegattin nach Auflösung der Lebensgemeinschaft. - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Eigenständiges Aufenthaltsrecht; Besondere Härte; Ledige Frau; Türkei
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