Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 03.11.2006 - 18 K 1596/06   

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Duldungspflicht und Entschädigung bei öffentlicher Abwasserleitung.

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 88 Abs 2 WasG BW, § 94 Abs 1 WasG BW, § 112 Abs 1 WasG BW, § 20 WHG, § 7 Abs 4 EnteigG BW, § 9 Abs 2 EnteigG BW, § 13 Abs 2 EnteigG BW
    Duldungspflicht und Entschädigung bei öffentlicher Abwasserleitung.

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Duldungsanordnung; bestehende Abwasserleitung; Alternativtrasse; Entschädigung




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Wird zitiert von ...  

  • VG Freiburg, 20.02.2008 - 1 K 1078/06  

    Duldungsverfügung zur Verlegung einer Abwasserleitung; Entschädigung

    Der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO) ist auch hinsichtlich der geltend gemachten Verpflichtung zur Festsetzung der Entschädigung gegeben, da die spezielle Rechtswegzuweisung (Antrag auf gerichtliche Entscheidung) an die ordentlichen Gerichte in § 112 Abs. 4 S.1, 2 WG nur für den Fall einer Enteignungsentschädigung gilt (OLG Karlsruhe, ZfW 1986, 335), der hier aber nicht vorliegt, da die Entschädigung nach §§ 88 Abs. 2 WG (i.V.m. §§ 92, 94 Abs. 1 WG, 20 WHG, §§ 7 - 14 LEntG entspr.) keine Enteignungsentschädigung darstellt (vgl. Bulling/Finkenbeiner/Eckard/Kibele, Wassergesetz Baden-Württemberg, Kommentar, 3.Auflage, Rdnr. 23 zu § 112 WG; so auch VG Stuttgart, Urt. v. 03.11.2006 - 18 K 1596/06 -, juris ).
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