Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 13.06.2008 - 2 K 90/08 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
Zur Bestimmung des Gemeindeanteils in einer Erschließungsbeitragssatzung
- Justiz Baden-Württemberg
Zur Bestimmung des Gemeindeanteils in einer Erschließungsbeitragssatzung
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 23 Abs 1 KAG BW, § 37 Abs 2 KAG BW
Zur Bestimmung des Gemeindeanteils in einer Erschließungsbeitragssatzung
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Aufschiebende Wirkung; Erschließungsbeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils in der Satzung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
KAG (n.F.) § 23 Abs. 1 § 37 Abs. 2
Aufschiebende Wirkung; Erschließungsbeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils in der Satzung; Abschnittsbildung
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 2008, 820 (Ls.)
- VBlBW 2009, 152
Wird zitiert von ... (4)
- VG Stuttgart, 15.12.2008 - 2 K 2794/08
Festsetzung des Eigenanteils der Gemeinde an Erschließungskosten für Anbaustraßen
Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient." Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 -) ergibt sich daraus, dass § 23 Abs. 1 KAG die Gemeinden nicht ermächtigt, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen. - VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2964/08
Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag
Zum anderen hat der Gemeinderat neben dem landesrechtlich durch das KAG vorgegebenen Vorteilsbegriff auch die im Abgabenrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Vorgaben, nämlich das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 - u. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 152 ff.). - VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2665/08
Rechtsschutz gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages
Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient." Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 -) ergibt sich daraus, dass § 23 Abs. 1 KAG die Gemeinden nicht ermächtigt, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen. - VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09 Zum anderen hat der Gemeinderat neben dem landesrechtlich durch das KAG vorgegebenen Vorteilsbegriff auch die im Abgabenrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Vorgaben, nämlich das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 - u. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 152 ff.).
