Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 13.06.2008 - 2 K 90/08   

Volltextveröffentlichungen (5)

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    Aufschiebende Wirkung; Erschließungsbeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils in der Satzung

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    KAG (n.F.) § 23 Abs. 1 § 37 Abs. 2
    Aufschiebende Wirkung; Erschließungsbeitrag - Festlegung des Gemeindeanteils in der Satzung; Abschnittsbildung

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 820 (Ls.)
  • VBlBW 2009, 152



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Wird zitiert von ... (4)  

  • VG Stuttgart, 15.12.2008 - 2 K 2794/08  

    Festsetzung des Eigenanteils der Gemeinde an Erschließungskosten für Anbaustraßen

    Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient." Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 -) ergibt sich daraus, dass § 23 Abs. 1 KAG die Gemeinden nicht ermächtigt, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen.
  • VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2964/08  

    Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag

    Zum anderen hat der Gemeinderat neben dem landesrechtlich durch das KAG vorgegebenen Vorteilsbegriff auch die im Abgabenrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Vorgaben, nämlich das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 - u. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 152 ff.).
  • VG Stuttgart, 24.06.2009 - 2 K 2665/08  

    Rechtsschutz gegen die Erhebung eines Erschließungsbeitrages

    Dabei wird es entscheidend darauf ankommen, inwieweit die Erschließungsanlage auch dem Vorteil der Allgemeinheit dient." Nach der Rechtsprechung der Kammer (vgl. Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 -) ergibt sich daraus, dass § 23 Abs. 1 KAG die Gemeinden nicht ermächtigt, ohne nähere Begründung und Abwägung den Eigenanteil auf den Mindestanteil von 5 Prozent festzusetzen.
  • VG Stuttgart, 23.09.2009 - 2 K 1438/09  
    Zum anderen hat der Gemeinderat neben dem landesrechtlich durch das KAG vorgegebenen Vorteilsbegriff auch die im Abgabenrecht verfassungsrechtlich zu beachtenden Vorgaben, nämlich das Äquivalenzprinzip und den Gleichheitssatz bei der Ausgestaltung der satzungsrechtlichen Bestimmungen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschl. v. 13.06.2008 - 2 K 90/08 - u. v. 15.12.2008 - 2 K 2794/08 -, VBlBW 2009, 152 ff.).
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