Rechtsprechung
   VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05   

Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag.

  • Justiz Baden-Württemberg

    Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag.

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 8 Abs 1 FeiertG BW, § 10 Abs 1 FeiertG BW, § 12 Abs 1 FeiertG BW, § 123 Abs 1 VwGO, Art 3 Abs 1 Verf BW, Art 140 GG, Art 139 WRV, Art 46 EG, Art 55 EG
    Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag.

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Karfreitag; Öffentliche Tanzunterhaltung; Besonderer Ausnahmefall

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