Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 22.03.2005 - 4 K 1010/05 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag.
- Justiz Baden-Württemberg
Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag.
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 8 Abs 1 FeiertG BW, § 10 Abs 1 FeiertG BW, § 12 Abs 1 FeiertG BW, § 123 Abs 1 VwGO, Art 3 Abs 1 Verf BW, Art 140 GG, Art 139 WRV, Art 46 EG, Art 55 EG
Allgemeine wirtschaftliche Gründe rechtfertigen keine Ausnahme für Tanzveranstaltung am Karfreitag. - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Karfreitag; Öffentliche Tanzunterhaltung; Besonderer Ausnahmefall
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