Rechtsprechung
| VG Stuttgart, 23.03.2004 - 13 K 5319/02 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Absehen von der Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags wegen öffentlichen Interesses beim Betrieb von Alteneinrichtungen
- Justiz Baden-Württemberg
Absehen von der Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags wegen öffentlichen Interesses beim Betrieb von Alteneinrichtungen
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 135 Abs 5 BBauG, § 155 Abs 4 BBauG
Absehen von der Erhebung eines sanierungsrechtlichen Ausgleichsbetrags wegen öffentlichen Interesses beim Betrieb von Alteneinrichtungen - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Ausgleichsbetrag; Absehen von der Erhebung
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 23.03.2004 - 13 K 5319/02
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
- BVerwG, 13.07.2006 - 4 C 5.05
Wird zitiert von ...
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2005 - 8 S 1826/04
Sanierungausgleichsbetrags im öffentlichen Interesse?
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23. März 2004 - 13 K 5319/02 - wird zurückgewiesen.Mit Urteil vom 23.3.2004 - 13 K 5319/02 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Absehen von der Beitragserhebung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid der Beklagten vom 5.12.2001 sowie deren Widerspruchsbescheide vom 25.10.2002 aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 23.3.2004 - 13 K 5319/02 - zu ändern und die Klage abzuweisen.
