Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - NC 9 S 124/11   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Streitwertfestsetzung bei Gerichtsverfahren betreffend die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • Justiz Baden-Württemberg

    Streitwertfestsetzung bei Gerichtsverfahren betreffend die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Streitwertfestsetzung bei Gerichtsverfahren betreffend die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität

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  • kohlhammer.de

    Zulassung zum Studium Bachelor-Betriebswirtschaftslehre

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterschiedliche Verfahrensgegenstände und Streitgegenstände bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl; Zusammenrechnung der Streitwerte bei Richtung der Ansprüche auf ein wirtschaftlich identisches Interesse

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 29.09.2010 - NC 7 K 1590/10
  • VGH Baden-Württemberg, 03.02.2011 - NC 9 S 124/11

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 61, 254
  • NVwZ-RR 2011, 342
  • DÖV 2011, 496



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Wird zitiert von ... (13)  

  • VG Hannover, 26.11.2012 - 8 C 6144/12  

    Zugang zum Masterstudiengang Wirtschaftswissenschaften

    Diese Begehren sind auf ein wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet, weil der Antragsteller nur einen Studienplatz in einem Masterstudiengang erhalten will und auch nur kann (VGH Mannheim, Beschl. v. 24.01.2012 - NC 9 S 3310/11 -, Beschl. v. 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 -, OVG Bautzen, Beschl. v. 06.03.2009 - NC 2 E 107/08 - zit. nach juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 09.08.2011 - 9 S 1687/11  

    Vorläufige Zulassung zum Master-Studiengang Architektur an Hochschule für Technik

    Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 18.1 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327) und der - jedenfalls zeitweiligen - Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 -).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.01.2012 - 9 S 3310/11  

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang; Vergabepraxis; Ausschlussfrist

    Eine Addition der Streitwerte im Hinblick auf die Tatsache, dass es sich bei den Begehren um eine Hochschulzulassung innerhalb und außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl um verschiedene Verfahrens- und Streitgegenstände handelt, findet im Hinblick auf die wirtschaftliche Identität der Begehren nicht statt (vgl. Senatsbeschluss vom 03.02.2011 - NC 9 S 124/11 -).
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  • VG München, 18.01.2012 - M 3 E Z 11.10346  

    Zulassung zum Studium Zahnmedizin - 1. Fachsemester - im Wintersemester 2011/2012

    Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch (Änderung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer; vgl. VGH BW vom 3.2.2011 NC 9 S 124/11).
  • VG München, 04.07.2012 - M 3 E Z 12.10008  

    Zulassung zum Studium Zahnmedizin- 1. Fachsemester - im Sommersemester 2012 an

    Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch (Änderung der bisherigen Rechtsprechung der Kammer; vgl. VGH BW vom 3.2.2011 NC 9 S 124/11).
  • VG München, 16.02.2012 - M 3 E C 11.10887  

    Tiermedizin; 1. Fachsemester; Wintersemester 2011/2012; Berechnung des

    Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH BW vom 3.2.2011, Az. NC 9 S 124/11).
  • VG München, 26.03.2012 - M 3 E 11.3934  

    Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; Antrag auf Zulassung in das 3., hilfsweise

    Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH BW vom 3.2.2011, Az. NC 9 S 124/11).
  • VG München, 26.03.2012 - M 3 E 11.4684  

    Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; Antrag auf Zulassung in das 5., hilfsweise

    Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH BW vom 3.2.2011, Az. NC 9 S 124/11).
  • VG München, 26.03.2012 - M 3 E 11.4695  

    Tiermedizin; Wintersemester 2011/12; Antrag auf Zulassung in das 5., hilfsweise

    Dabei blieb unberücksichtigt, ob der Studienplatz im Wege der innerkapazitären Zulassung, durch Aufdeckung und Vergabe eines weiteren Platzes außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl oder auf beiden Wegen beantragt wurde, weil es für das Interesse des Antragstellers ohne Belang ist, auf welche Weise sich der begehrte Studienplatz ergibt; wirtschaftlich sind die Ansprüche identisch (Änderung der bisherigen Rechtsprechung, vgl. VGH BW vom 3.2.2011, Az. NC 9 S 124/11).
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 7 CE 11.10068  

    Zahnmedizin Erlangen-Nürnberg (Wintersemester 2010/2011); Stiftung für

    Im Falle einer Ablehnung wären ein entsprechender Eilantrag und eine Klage gegen die hierfür im zentralen Vergabeverfahren passivlegitimierte Stiftung beim örtlich zuständigen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (§ 52 Nr. 3 Sätze 4 und 5 VwGO) einzureichen (vgl. auch VG Gelsenkirchen vom 7.10.2010 Az. 6z L 917/10 ; VGH BW vom 29.10.2009 Az. 9 S 1611/09 RdNr. 49 und vom 3.2.2011 Az. NC 9 S 124/11 RdNr. 6) und nicht gegen die jeweilige Universität oder den Freistaat Bayern zu richten.
  • VGH Bayern, 21.03.2011 - 7 CE 10.10401  

    Zahnmedizin Regensburg (Wintersemester 2010/2011); Stiftung für

  • VGH Baden-W�rttemberg, 24.01.2012 - 9 S 3310/11  
  • OVG Sachsen, 27.02.2012 - NC 2 B 14/12  

    Vorläufige Zulassung zum Masterstudiengang Biologie, berufsqualifizierender

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