Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 3 GebG BW, § 26 Abs 1 S 2 GebG BW
    Keine Gebühr für Überprüfungstätigkeit, die keine bauordnungsrechtliche Anordnung ergibt

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Allgemeine Verwaltungsgebühr; Gebührenverzeichnis; Baurechtliche Anordnung; Vorbereitende Tätigkeiten; Auslagenersatz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsgebühr: Allgemeine Verwaltungsgebühr, Gebührenverzeichnis, Baurechtliche Anordnung, Vorbereitende Tätigkeiten, Auslagenersatz

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  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Gebühren für Tätigkeiten im Vorfeld einer Anordnung?

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Allgemeine Verwaltungsgebühr, Gebührenverzeichnis, Baurechtliche Anordnung, Vorbereitende Tätigkeiten, Auslagenersatz

Verfahrensgang

  • VG Sigmaringen, 26.04.2001 - 8 K 2615/00
  • VGH Baden-Württemberg, 04.10.2001 - 8 S 1892/01

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2002, 707



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Freiburg, 24.09.2003 - 2 K 2217/02  

    Gebührenpflichtige Amtshandlungen

    Die Anwendung des § 3 LGebG steht unter dem Vorbehalt, dass weder das Gebührenverzeichnis noch andere Rechtsvorschriften eine vorrangige Bestimmung enthalten (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707).

    In Bezug auf das Altlastenrecht enthält das Gebührenverzeichnis in Nr. 1.2.15 ff. eine Aufzählung verschiedener Gebührentatbestände, die für die in dem vorangestellten Vorspruch genannten Bereiche zumindest im Grundsatz als abschließend zu verstehen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707 und Schlabach, Verwaltungskostenrecht, § 3 Rn. 6; jeweils zu baurechtlichen Maßnahmen).

    Dies gilt auch in den Fällen, in denen diese Tätigkeiten - wie hier - nicht zu einer verbindlichen Anordnung führen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707).

    Das Fehlen einer entsprechenden Regelung lässt vielmehr darauf schließen, dass diese Tätigkeiten unter der genannten Voraussetzung gebührenfrei sein sollen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 4.10.2001 - 8 S 1892/01 - NVwZ-RR 2002, 707).

  • VG Freiburg, 15.03.2007 - 6 K 736/06  

    Gebühr für "öffentliche" Leistungen der Gemeinde

    Der Beschluss des VGH vom 04.10.2001 - 8 S 1892/01 - greife hier nicht, da damals noch vom engen Begriff der "Amtshandlung" ausgegangen worden sei und es sich um eine andere Konstellation gehandelt habe.
  • VG Berlin, 28.02.2012 - 21 K 571.10  

    Fehlerhafte Abrechnung von Notfalleinsätzen der Berliner Feuerwehr bei der

    Benutzungsgebühren stellen ohnehin kein anteiliges Entgelt, sondern ein Entgelt für den gesamten Aufwand einschließlich üblicher Auslagen und Kosten für Beteiligung weiterer Stellen dar (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 8 S 1892/01 - Juris Rdn. 7).
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