Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 50 Abs 1 S 1 AuslG 1990, § 50 Abs 3 AuslG 1990, § 50 Abs 4 AuslG 1990, § 53 AuslG 1990, § 55 Abs 1 AuslG 1990, § 56 Abs 6 S 1 AuslG 1990
    Verhältnis von Abschiebungsandrohung und Duldung; Abschiebungsandrohung während der Geltungsdauer einer Duldung - Ausreisefrist

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Abschiebungsandrohung; Ausreisefrist; Duldung; Abschiebungshindernis; Bundesrepublik Jugoslawien; Wehrdienstentziehung; Deserteur

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 09.10.1995 - 4 K 2222/95
  • VGH Baden-Württemberg, 04.12.1996 - 13 S 3126/95

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 1997, 750 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 128 (Ls.)
  • DVBl 1997, 917 (Ls.)



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (12)  

  • VGH Baden-Württemberg, 29.04.2003 - 11 S 1188/02  

    Abschiebungsandrohung - selbständiger VA - Ausreisepflicht - Ausreisefrist

    Die Ausreisepflicht muss hingegen weder im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch im Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist vollziehbar sein (entgegen VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245).

    Nach dem geltenden differenzierten Regelungssystem des Ausländergesetzes für die Beendigung des Aufenthalts von Ausländern (s. den Vierten Abschnitt des Ausländergesetzes) ist strikt zwischen der Androhung und der Durchführung der Abschiebung zu unterscheiden (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3).

    Denn die Abschiebungsandrohung und die Duldung sind zwei von einander unabhängige und sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit gegenseitig nicht beeinflussende Regelungsinstrumente der Verwaltungsvollstreckung im Ausländerrecht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3, und vom 30.7.1997 - 11 S 1509/97 -, ESVGH 47, 286 = VBlBW 1998, 37 = InfAuslR 1998, 20 = AuAS 1997, 270; a.A. wohl OVG NW, Beschluss vom 19.9.1996 - 18 B 3505/95 -, NWVBl.

    Die Ausreisepflicht muss weder zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens - durch den Erlass der Abschiebungsandrohung oder durch einen Widerspruchsbescheid - noch (etwa spätestens) zum Zeitpunkt des Beginns der mit der Androhung bestimmten Ausreisefrist (a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3; Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126 = EZAR 043 Nr. 25) vollziehbar sein (so auch HambOVG, Beschluss vom 30.7.1997 - OVG BS VI 42/97 -, InfAuslR 1998, 28, 30; Funke-Kaiser in GK-AuslR, § 50 AuslG, RdNr. 15; a.A. OVG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 4.6.1998 - 4 B 140/97 -, NVwZ-RR 1999, 146; Renner, AuslRiD, RdNr. 7/423; Hailbronner, Ausländerrecht, Komm. zu § 50 AuslG, RdNr. 5).

    Dies war jedoch - wie oben dargelegt - rechtlich nicht erforderlich (a.A. - ohne Begründung - VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3).

    Aus diesen gesetzlichen Regelungen folgt, dass die Wirksamkeit und die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung auch bei einem zwischenzeitlichen Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Abschiebungsandrohung unberührt bleiben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EZAR 041 Nr. 3) und nach einem Wiedereintritt der Vollziehbarkeit die Ausreisefrist erneut zu laufen beginnt.

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2008 - 11 S 1136/07  

    Vorläufiger Rechtsschutz - Einreise eines Ausländers aufgrund eines

    Dabei kann offen gelassen werden, ob sich die Abschiebungsandrohungen in der Sache - wie allgemein im Vollstreckungsrecht - bereits deshalb als rechtswidrig darstellen, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (so zu § 50 Abs. 1 AuslG 1990 etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EzAR 041 Nr. 3; Renner, Ausländerrecht Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 50 AuslG Rn. 6), oder ob die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zwar das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, nicht aber deren Vollziehbarkeit (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, a.a.O.; zur alten Rechtslage Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342; Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 13 ff; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 25 f).
  • VG Karlsruhe, 29.04.2008 - 5 K 2619/06  

    Zur Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung - vollziehbare Ausreisepflicht

    Zum Leitsatz: So auch VGH Mannheim, Urteil vom 04.12.1996 - 13 S 3126/95 - InfAuslR 1997, 245 und Beschluss vom 13.11.1997 - 13 S 2064/97 - InfAuslR 1998, 126.

    Die grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu beurteilende Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung setzt voraus, dass der Ausländer bei ihrem Erlass - oder jedenfalls spätestens bei Beginn der in der Androhung bestimmten Ausreisepflicht - vollziehbar ausreisepflichtig ist (§§ 50, 58 AufenthG) und die weiteren Anforderungen nach § 59 AufenthG erfüllt sind (vgl. auch VGH Bad.-Württ., Urt. vom 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245; Beschl. v. 13.11.1997 - 13 S 2064/97 -, InfAuslR 1998, 126; Renner, aaO, § 59 Rn 5).

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 25.03.1998 - 13 S 2792/96  

    Aufenthaltsrechtlicher Schutz ehelicher Lebensgemeinschaften - fehlende häusliche

    Denn eine Duldung berührte weder Wirksamkeit noch Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung (vgl. Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97  

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen ist insbesondere, daß den Antragstellern nachträglich erneut Duldungen erteilt worden sind (Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2003 - 13 S 122/03  

    Staatsangehörigkeitserwerb durch Geburt - gewöhnlicher Aufenthalt des

    Zwar führt in diesem Fall die Anordnung der aufschiebenden Wirkung zum Ausschluss der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht (vgl. Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - m.w.N.) Doch folgt aus der dem § 50 Abs. 4 AuslG zu Grunde liegenden gesetzgeberischen Wertung, dass sich der zwischenzeitliche Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht nicht auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung auswirkt, sondern nur zu einer Unterbrechung der in der Androhung bestimmten Ausreisefrist führt (Urteil des Senats vom 4.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245, 246).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97  

    Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Ohne Einfluß auf die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohungen ist insbesondere, daß den Antragstellern nachträglich erneut Duldungen erteilt worden sind (Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.1999 - 13 S 742/98  

    Benennung mehrerer Abschiebezielstaaten; Bemessung der Ausreisefrist; Abschiebung

    Denn die Wirksamkeit der Abschiebungsandrohung würde dadurch nicht berührt (vgl. Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245) und für ihre Rechtmäßigkeit wären diese erst nach Erlaß der Widerspruchsentscheidung eingetretenen Umstände ebenfalls ohne Belang.
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 1509/97  

    Keine Erledigung einer Abschiebungsandrohung durch Ablauf der Ausreisefrist,

    In dem für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung maßgeblichen Zeitpunkt der Zustellung des Widerspruchsbescheids am 12.10.1995 (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 4.12.1996, InfAuslR 1997, S. 245 m.w.N.) war er auch nach § 42 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AuslG vollziehbar ausreisepflichtig, da er mehrfach unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist ist.
  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1998 - 13 S 3056/97  

    Abschiebung von kroatischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Ohne Einfluß auf ihre Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit ist ferner, daß dem Antragsteller nachträglich erneut Duldungen erteilt worden sind (Senatsurteil v. 4.12.1996, InfAuslR 1997, 245).
  • VG Aachen, 11.09.2003 - 8 L 1029/03  

    D (A), Ausländer, Minderjährige, Kinder, in Deutschland geborene Kinder,

  • VG Sigmaringen, 16.06.2003 - 9 K 2670/02  

    Abschiebungsandrohung ohne vollziehbare Ausreisepflicht

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht