Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 05.02.2002 - 9 S 2739/01   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Fünferbesetzung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren; Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten" bei Zahnärzten

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Fünferbesetzung bei einstweiliger Anordnung im Normenkontrollverfahren; Angabe von "Tätigkeitsschwerpunkten" bei Zahnärzten

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Besetzung; Arzt; Zahnarzt; Werbung; Konkurrenz; Wettbewerb; Weiterbildung; Fortbildung; Tätigkeitsschwerpunkt; Interessenschwerpunkt; Oralchirurgie

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    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Tierarzt, Fleischbeschauer: Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Besetzung; Arzt; Zahnarzt; Werbung; Konkurrenz; Wettbewerb; Weiterbildung; Fortbildung; Tätigkeitsschwerpunkt; Interessenschwerpunkt

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Normenkontrolle; einstweilige Anordnung; Besetzung; Arzt; Zahnarzt; Werbung; Konkurrenz; Wettbewerb; Weiterbildung; Fortbildung; Tätigkeitsschwerpunkt; Interessenschwerpunkt




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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Baden-Württemberg, 15.12.2008 - GRS 1/08  

    Besetzung der Richterbank in vorläufigen Rechtsschutzverfahren betreffend eine

    Der 5. Senat beabsichtigt, im Verfahren 5 S 1258/08 in der Besetzung von drei Richtern zu entscheiden, sieht sich hieran jedoch durch den Beschluss des 9. Senats des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 - (VBlBW 2002, 309) gehindert, wonach über einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle wie im Verfahren der Hauptsache in der Besetzung von fünf Richtern zu entscheiden sei.

    Die vom 5. Senat vertretene Auffassung zur Besetzung der Richterbank bei Entscheidungen über einstweilige Anordnungen nach § 47 Abs. 6 VwGO weicht von der Auffassung des 9. Senats im Beschluss vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 - ab und die Divergenz in der Besetzungsfrage ist für die Entscheidung des 5. Senats im Verfahren 5 S 1258/08 auch erheblich.

    Das Gegenargument, der Wortlaut des § 4 AGVwGO sei diesbezüglich unergiebig, umschreibe lediglich den sachlichen Anwendungsbereich des § 47 VwGO und müsse daher auch auf vollzugshemmende Eilentscheidungen nach § 47 Abs. 6 VwGO angewendet werden (so Beschluss des 9. Senats vom 05.02.2002, a.a.O.; ebenso Schoch, a.a.O., § 47 Rn. 176 und von Albedyll, a.a.O, § 47 Rn. 139) überzeugt nicht (so zutreffend auch Jörg Schmidt, in: Eyermann u.a., a.a.O., § 47 Rn. 111).

    Auch die Entstehungsgeschichte des § 4 AGVwGO kann nicht als Beleg dafür herangezogen werden, dass über Anträge nach § 47 Abs. 6 VwGO in Fünfer-Besetzung zu entscheiden ist (anders der Beschluss des 9. Senats vom 05.02.2002, a.a.O.).

    Diese Frage blieb seinerzeit vielmehr ungeregelt (a.A. Beschluss des 9. Senats vom 05.02.2002, a.a.O.).

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus dem Hinweis des 9. Senats (Beschluss vom 05.02.2002, a.a.O.) auf unter Geltung des VGG erfolgte Diskussionen über die Einführung einer "Urteilsbesetzung" mit fünf Richtern und einer "Beschlussbesetzung" mit drei Richtern entnehmen.

  • VGH Baden-Württemberg, 23.07.2007 - 9 S 1298/07  

    Gesetzesvorbehalt bei Regelung zum Fremdsprachenunterricht

    Diese Regelungen finden nach der Rechtsprechung des Senats auch für die Entscheidung über Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Anwendung (vgl. Beschlüsse vom 16.07.2003 - 9 S 617/03 - und vom 05.02.2002 - 9 S 2739/01 -, VBlBW 2002, 309 ff., m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.12.2002 - 9 S 2738/01  

    Antragsbefugnis für Normenkontrollverfahren; Zusatzbezeichnung nach Weiterbildung

    Es liegen außer den Verfahrensakten die Akten der Antragsgegnerin über die Satzunggebung sowie die Akten des erkennenden Gerichtshofs über das Eilverfahren (9 S 2739/01) und über die Normenkontrollanträge und zugehörigen Eilverfahren zweier Parallelsachen (9 S 2740/01 und 9 S 2741/01 - Kieferorthopäden - 9 S 2742/01 und 9 S 2743/01 - Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie) vor.
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