Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 50 Abs 3 AuslG 1990, § 53 Abs 4 AuslG 1990, § 53 Abs 6 AuslG 1990, § 54 AuslG 1990, Art 3 MRK, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG
    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von Abschiebungshindernissen

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; unmenschliche Behandlung; allgemeine Gefahr; extreme Leibesgefahr; Lebensgefahr; Bosnien-Herzegowina; Kroatien; kroatischer Volkszugehöriger; Individualrecht; persönliche Situation; Bürgerkriegsflüchtling

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 10.12.1996 - 10 K 2436/96
  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1997, 314
  • NVwZ 1997, Beilage Nr 7, 51



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Wird zitiert von ... (8)  

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97  

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder physische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschl. v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (267) und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 (261)).

    Insbesondere würden sie in diesem Gebiet der Föderation nicht gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert oder der extremen Gefahr ausgesetzt, mangels ausreichender Existenzmöglichkeiten an Hunger oder Krankheit zu sterben (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Beschluß vom 7.4.1997, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 29.09.2000 - 13 S 89/00  

    Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten; unbefristete Verlängerung einer

    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschlüssen v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1997 - 6 S 35/97  

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Möglichkeit der freiwilligen

    Für eine solche menschenrechtswidrige Behandlung hat der Senat keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 17.03.1997 - 11 S 3301/96 - und vom 07.04.1997 - 11 S 102/97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.06.1997 - 23 A 686/94.A).

    Es kann auch keine extreme Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG (Urt. v. 19.11.1996 und v. 17.10.1995, a.a.O.) festgestellt werden (vgl.: OVG Münster, Urt. v. 26.03.1997 - 23 A 686/94.A; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.03.1997; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.04.1997 - 11 S 102/97; a.A. für einen serbischen Volkszugehörigen ohne Bindungen zum Heimatland: VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 17.03.1997 - 11 S 3301/96).

mehr
  • VGH Baden-Württemberg, 26.01.1998 - 13 S 2871/97  

    Abschiebung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Beschluß v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (267) und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 (261)).
  • VG Gießen, 04.08.1997 - 5 G 31598/97  

    Abschiebung kroatischer Flüchtlinge nach Bosnien-Herzegowina

    Auch in einer etwaig unzureichenden Versorgung mit Lebensmitteln und Wohnraum infolge mangelnder Registrierung der Rückkehrer ist keine menschenrechtswidrige Behandlung durch den bosnischen Staat zu sehen (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.04.1997, 11 S 102/97, NVwZ 1997, Beil. 6, S. 51).

    Zur Durchsetzung seiner eigentumsrechtlichen Ansprüche muß er sich staatlicher Hilfe bedienen, die den Angehörigen der ethnischen Mehrheit zur Verfügung stehen dürfte (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.04.1997, 11 S 102/97, NVwZ 1997, Beil. 6, S. 51 betr. kroatischen Volkszugehörigen).

  • VGH Baden-Württemberg, 28.01.1998 - 13 S 3056/97  

    Abschiebung von kroatischen Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien und Herzegowina

    Dem Antragsteller würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im kroatisch dominierten Gebiet nicht an seine Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder psychische Leiden zugefügt, noch würde er damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs im Beschluß v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (267) und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 (261)).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.01.2000 - 11 S 1628/99  

    Bosnien-Herzegowina: Abschiebungshindernis verneint

    Ausgehend von der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Gerichtshofs (vgl. Beschl. v. 13.11.1997, InfAuslR 1998, 126; Beschl. v. 2.4.1998, ESVGH 49, 73 (LS); Urt. v. 19.4.1999 - A 14 S 142/99; vgl. zu Angehörigen anderer Volksgruppen auch Beschl. v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (268); Beschl. v. 20.6.1997, VBlBW 1997, 466; Urt. v. 26.1.1998 - 13 S 2871/97; Urt. v. 28.1.1998 - 13 S 3056/97; Urt. v. 5.3.1999, NVwZ 1999, Beil.
  • VGH Bayern, 04.03.2011 - 11 B 09.30064  

    Keine Abschiebung nach Russland bei Gefahr der Heranziehung zum Wehrdienst

    Diese Frage ist anhand einer Gesamtbeurteilung der allgemeinen Lage im Abschiebungszielstaat und der persönlichen Situation des einzelnen Ausländers zu beurteilen (VGH Mannheim vom 7.4.1997 AuAS 1997, 172).
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