Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3129/89   

Volltextveröffentlichungen

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 79 Abs 1 Nr 1 PersVG BW, § 70 PersVG BW, § 69 Abs 3 PersVG BW, § 85 PersVG BW, Art 49 Abs 2 Verf BW, Art 69 Verf BW
    1. Befugnis der Landesregierung zur Anordnung der Arbeitszeitregelung

Kurzfassungen/Presse

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)

    Mitbestimmung bei Arbeitszeit; Zuständigkeit der Dienststelle; Entscheidung durch höhere Behörde; Entscheidung durch Landesregierung; Personalrat Initiativrecht; Initiativantrag auf Dienstvereinbarung; volles Antragsrecht; Entscheidungsbefugnis der Dienststelle; Wegfall der Entscheidungsbefugnis; Mitbestimmungsverfahren Abbruch

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1990, 342



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Wird zitiert von ... (6)  

  • VGH Baden-Württemberg, 11.03.2010 - PL 15 S 1773/08  

    Land ist zuständig für die Bestellung der Fachkraft für Arbeitssicherheit an

    Damit eröffnet ihm das Initiativrecht die Möglichkeit, in einer seiner Mitbestimmung unterfallenden Angelegenheit von sich aus - und nicht nur im Rahmen seiner allgemeinen Aufgaben nach § 68 Abs. 1 LPVG - initiativ zu werden, während er ansonsten im Mitbestimmungsverfahren gemäß § 69 LPVG eine von der Dienststelle beabsichtigte Maßnahme nur verhindern kann (Senatsbeschluss vom 08.05.1990 - 15 S 3129/89 -, VBlBW 1990, 342).

    Vielmehr setzt es voraus, dass die Dienststelle, bei welcher der Personalrat gebildet ist, die von dem Personalrat beantragte Maßnahme mit im Rechtsverkehr verbindlicher Wirkung überhaupt treffen kann, d.h. insbesondere dass diese Dienststelle in der fraglichen Angelegenheit - für die vom Personalrat vorgeschlagene und begehrte Maßnahme - im Rahmen ihrer Zuständigkeit zur Entscheidung befugt ist (BVerwG, Beschluss vom 14.09.1983 - 6 P 21.82 -, Buchholz 238.3A § 82 BPersVG Nr. 10; Senatsbeschluss vom 08.05.1990 - 15 S 3129/89 -, a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3130/89  

    1. Zur Beteiligung des Vertreters des öffentlichen Interesses am

    Die Landesregierung kann als oberste Landesbehörde gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Pausen unmittelbar das Weisungsrecht (Direktionsrecht) ausüben (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3128/89 und 15 S 3129/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 2410/89  

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

    Die Landesregierung übte als oberste Landesbehörde mit der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl 1989, 42) gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mittagspause das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wirksam aus (Parallelentscheidung zu 15 S 3128/89, 15 S 3129/89 und 15 S 3130/89).
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  • VGH Baden-Württemberg, 08.05.1990 - 15 S 3128/89  

    1. Zum Weisungsrecht der Landesregierung bei Arbeitszeitregelung

    Die Landesregierung übte als oberste Landesbehörde mit der Anordnung über die Arbeitszeit im öffentlichen Dienst vom 12.12.1988 (GABl 1989, 42) gegenüber den Angestellten und Arbeitern des Landes hinsichtlich der Arbeitszeit und der Mittagspause das Weisungsrecht (Direktionsrecht) wirksam aus (Parallelentscheidung zu 15 S 2410/89, 15 S 3129/89 und 15 S 3130/89).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.1991 - 15 S 243/91  

    Zum Beteiligungsumfang des Personalrats bei der Neubauplanung von Dienststellen

    Wird daher die Maßnahme von einer anderen Stelle als der eigenen Dienststelle getroffen, so entfällt eine Beteiligung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats, soweit keine von dem Grundsatz abweichende Vorschrift eingreift (vgl. dazu ausführlich Senatsbeschlüsse vom 8.5.1990, 15 S 2410/89 = PersR 1990, 373 = ESVGH 40, 277, 15 S 3129/89 = VBlBW 1990, 342 und 15 S 3130/89 = VBlBW 1990, 337).
  • VGH Hessen, 05.11.1992 - HPV TL 1187/90  

    Personalrat: Zum Initiativrecht bei Entscheidungskompetenz eines anderen Organs

    Es entfällt nicht dadurch, daß eine andere Behörde oder ein anderes Organ als der Dienststellenleiter für die Sachentscheidung zuständig ist (a.A. im Fall von Initiativanträgen nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz der für Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Fachsenat des Hess. VGH, Beschlüsse vom 14. November 1990 -- BPV TK 1698/90 -- S. 9 des amtlichen Umdrucks, vom 28. März 1990 -- BPV TK 459/90 -- S. 10 des amtlichen Umdrucks, und vom 1. September 1982 -- BPV TK 15/81 -- PersV 1983, 281; hinsichtlich des Landespersonalvertretungsgesetzes von Baden-Württemberg VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 8. Mai 1990 -- 15 S 3129/89 -- VBlBW 1990, 342 f. mit Stellungnahme Schenke a.a.O. S. 326, -- 15 S 2410/89 -- ESVGH 40, 277 ff., 279 f.; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 23. Juli 1979 -- 6 P 28.78 -- PersV 1981, 70 f. = Buchholz 238.3 A § 68 BPersVG Nr. 1).
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