Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 08.12.2006 - 5 S 1793/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Wasserrechtliche Erlaubnis auch im Planfeststellungsverfahren erforderlich; Beeinträchtigung einer privaten Brunnenwasserversorgung durch Planfeststellung - Eisenbahnausbau

  • Justiz Baden-Württemberg

    Wasserrechtliche Erlaubnis auch im Planfeststellungsverfahren erforderlich; Beeinträchtigung einer privaten Brunnenwasserversorgung durch Planfeststellung - Eisenbahnausbau

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 75 Abs 1 S 1 VwVfG BW, § 3 Abs 1 Nr 6 WHG, § 7 WHG, § 8 Abs 3 WHG, § 8 Abs 4 WHG, § 33 Abs 1 S 1 Nr 1 WHG, § 15 WasG BW, § 16 WasG BW, § 18 Abs 1 S 2 AEG
    Wasserrechtliche Erlaubnis auch im Planfeststellungsverfahren erforderlich; Beeinträchtigung einer privaten Brunnenwasserversorgung durch Planfeststellung - Eisenbahnausbau

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Rutschsanierung; Grundwasser; Gewässerbenutzung; Konzentrationswirkung; Erlaubnis; private Wasserversorgung; Beeinträchtigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Straße Planung, Wasserrecht, Wasserverbandsrecht: eisenbahnrechtliche Planfeststellung, Rutschsanierung, Grundwasser, Gewässerbenutzung, Konzentrationswirkung, Erlaubnis, private Wasserversorgung, Beeinträchtigung

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Öffentliches Baurecht - Wasserrechtliche Erlaubnis neben Planfeststellung nötig

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    eisenbahnrechtliche Planfeststellung, Rutschsanierung, Grundwasser, Gewässerbenutzung, Konzentrationswirkung, Erlaubnis, private Wasserversorgung, Beeinträchtigung

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • BauR 2007, 927



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 K 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Dies gilt für den Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Eigenwasserversorgung auf das Grundwasser zugreifen möchte (vgl. § 12 Halbs. 1 WG BW sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, juris Rn. 62 m.w.N.) ebenso wie für eine Gemeinde, die - wie hier - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im örtlichen Wirkungskreis eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.1974 - IX 799/72 -, ZfW 1974, 386, 391; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 21; a.A. für die Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG BVerwG, Beschl. v. 13.05.1983 - 7 B 35/83 -, NVwZ 1984, 374).

    Denn die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz der Klägerin vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in ihre Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen (zur Eigenwasserversorgung in der Planfeststellung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 62 ff.).

    Ist damit der Schutz des Bezugs von geeignetem Trinkwasser zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung nach §§ 15 Satz 1, 16 WG BW i.V.m. § 8 Abs. 4 und 3 WHG in der planerischen Abwägung auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen auf die (gestattungsfreie) Grundwassernutzung reduziert (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 WHG Rn. 56), können von der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen ihrer Eigenwasserversorgung geltend gemacht werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 70).

    Denn der Umstand, dass die Klägerin über die Eigenwasserversorgung die Kosten des Wasserbezugs erspart, während sie im Falle eines notwendigen Wasserbezugs über die öffentliche Trinkwasserversorgung Wassergebühren zahlen müsste, ist allein der Möglichkeit geschuldet, erlaubnisfrei auf das vorhandene Grundwasser zuzugreifen, ohne dass hiermit ein Recht auf eine besondere Wasserqualität verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 73).

  • VG Freiburg, 31.07.2010 - 2 S 192/08  

    Planfeststellung zum Bau und Betrieb eines Hochwasserrückhaltebeckens -

    Dies gilt für den Grundstückseigentümer, der zum Zwecke der Eigenwasserversorgung auf das Grundwasser zugreifen möchte (vgl. § 12 Halbs. 1 WG BW sowie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276, juris Rn. 62 m.w.N.) ebenso wie für eine Gemeinde, die - wie hier - über die Bereitstellung einer öffentlichen Wasserversorgung eine öffentliche Aufgabe im örtlichen Wirkungskreis eigenverantwortlich erbringt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.05.1974 - IX 799/72 -, ZfW 1974, 386, 391; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, Kommentar, 9. Aufl. 2007, § 34 Rn. 11 § 26 Rn. 21; a.A. für die Planfeststellung nach dem KrW-/AbfG BVerwG, Beschl. v. 13.05.1983 - 7 B 35/83 -, NVwZ 1984, 374).

    Denn die Planfeststellungsbehörde hat in ihrer Abwägungsentscheidung (Planfeststellungsbeschluss S. 276 ff) - ungeachtet der methodischen Mängel des Grundwassermodells - sowohl dem Schutz der Klägerin vor einer möglichen Beeinträchtigung des Zuflusses von Grundwasser einer bestimmten Menge und Qualität in ihre Eigenwasserversorgung als auch der Notwendigkeit einer dauerhaften Wasserversorgung ihrer Gebäude ausreichend Rechnung getragen (zur Eigenwasserversorgung in der Planfeststellung vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 62 ff.).

    Ist damit der Schutz des Bezugs von geeignetem Trinkwasser zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Eigenwasserversorgung nach §§ 15 Satz 1, 16 WG BW i.V.m. § 8 Abs. 4 und 3 WHG in der planerischen Abwägung auf die Abwehr nachteiliger Wirkungen auf die (gestattungsfreie) Grundwassernutzung reduziert (Czychowski/Reinhardt, a.a.O., § 8 WHG Rn. 56), können von der Klägerin nur solche Beeinträchtigungen ihrer Eigenwasserversorgung geltend gemacht werden, die nach allgemeiner Lebenserfahrung oder anerkannten fachlichen Regeln mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eintreten (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 70).

    Denn der Umstand, dass die Klägerin über die Eigenwasserversorgung die Kosten des Wasserbezugs erspart, während sie im Falle eines notwendigen Wasserbezugs über die öffentliche Trinkwasserversorgung Wassergebühren zahlen müsste, ist allein der Möglichkeit geschuldet, erlaubnisfrei auf das vorhandene Grundwasser zuzugreifen, ohne dass hiermit ein Recht auf eine besondere Wasserqualität verbunden wäre (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 -, UPR 2007, 276 Rn. 73).

  • VGH Baden-Württemberg, 08.02.2007 - 5 S 2224/05  

    Eisenbahnprojekt "Stuttgart 21" weiterhin rechtmäßig

    Zu Recht weist die Beigeladene darauf hin, dass dies sinnvollerweise erst im Anschluss an die Ausführungsplanung erfolgen kann (so auch Senatsurt. v. 08.12.2006 - 5 S 1793/05 - UA. S. 22, 23).
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