Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 2 Abs 2 S 2 BImSchV 16, § 37 Abs 13 StrG BW vom 25.02.1992
Erhalt von Einwendungen im Planfeststellungsverfahren; Lärmschutz - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Enteignungsrechtliche Vorwirkung; Einwendungen; Präklusion; Außenbereich; Lärmvorsorge
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 20.10.1998 - 1 K 2782/97
- VGH Baden-Württemberg, 09.10.2000 - 5 S 1883/99
- BVerwG, 02.03.2001 - 4 B 12.01
Zeitschriftenfundstellen
- VBlBW 2001, 278
- DVBl 2001, 405 (Ls.)
Wird zitiert von ... (9)
- VGH Baden-Württemberg, 08.10.2012 - 5 S 203/11
Südumfahrung Kehlen: Planfeststellungsbeschluss rechtmäßig; kein zusätzlicher …
Schließlich sind auch die mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffenen im gerichtlichen Verfahren an der Geltendmachung solcher Mängel gehindert, hinsichtlich deren sie materiell präkludiert sind (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -, VBlBW 2001, 278;… BVerwG, Urt. v. 24.05.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 119).Der erweiterten Einwendungsbefugnis entspricht insofern auch eine erhöhte Mitwirkungslast (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O., Rieder, a.a.O., S. 178).
Zur Vermeidung des Einwendungsausschlusses müssen Einwendungen - auch solche gegen objektiv-rechtliche (öffentliche Belange) - erkennen lassen, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus Sicht des Einwenders - bestehen könnten; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll bzw. was sie konkret bedenken soll (vgl. Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.; BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 109).
Nr. 528 zu verändern (…vgl. BVerwG, Urt. v. 28.02.1996 - 4 A 27.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 110; Senat, Urt. v. 09.10.2000, a.a.O.).
Eine Planaufhebung käme erst dann in Betracht, wenn das Fehlen entsprechender Schutzauflagen - ausnahmsweise - von so großem Gewicht sein könnte, dass die Ausgewogenheit der Planung insgesamt in Frage gestellt wäre (vgl. Senatsurt. v. 09.10.2000, a.a.O.;… BVerwG, Urt. v. 18.04.1996 - 11 A 86.95 -, NVwZ 1996, 901), mithin erst dann wenn gleichzeitig gegen das fachplanungsrechtliche Abwägungsgebot verstoßen worden wäre (dazu sogleich).
- VGH Baden-Württemberg, 28.01.2002 - 5 S 2426/99
Ausbau und Neubau einer Eisenbahnstrecke
Rechtswahrend ist eine Einwendung im Sinne eines sachlichen Gegenvorbringens dabei nur, wenn sie die eigenen Rechtspositionen und Interessen vorträgt, gegen deren Beeinträchtigung sich der Einwendende zur Wehr setzt, und wenn sie erkennen lässt, in welcher Hinsicht Bedenken gegen die in Aussicht genommene Planung - aus der Sicht des Einwendenden - bestehen; das Vorbringen muss so konkret sein, dass die Planfeststellungsbehörde erkennen kann, "in welcher Weise sie bestimmte Belange einer näheren Betrachtung unterziehen soll" bzw. was sie "konkret bedenken soll" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.02.1996 - 4 A 38.95 - NVwZ 1997, 171/172; Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278/279 und v. 17.10.1997 - 5 S 105/97 - UPR 1998, 197).Will er sich den Einwand, der Planfeststellungsbeschluss sei wegen eines objektiv-rechtlichen Mangels der Planung nicht i. S. des Art. 14 Abs. 3 GG "gesetzmäßig", im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren erhalten, muss er diesen Rechtsmangel in der Einwendungsfrist des Planaufstellungsverfahrens "in groben Zügen" - im Sinne einer "Thematisierung" - ansprechen bzw. rügen (Senatsurteil v. 09.10.2000, a. a. O.).
Folglich kann etwa die Einwendung eines mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betroffenen Grundeigentümers, in der eine Trassenverschiebung gefordert wird, nicht zugleich als Hinweis darauf verstanden werden, dass auch die straßenrechtliche Einstufung und die mangelnde Einhaltung von Vorschriften des Naturschutzrechts gerügt werden sollen; dem steht nicht entgegen, dass keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt einer Einwendung gestellt werden dürfen (Senatsurteil v. 09.10.2000, a. a. O. 280, bestätigt durch BVerwG, Beschl. v. 02.03.2001 - 4 B 13.01 -).
- VGH Baden-Württemberg, 02.02.2005 - 5 S 2333/04
Verwaltungsprozess - Wiederensetzung in vorigen Stand nach Fristablauf
Zudem erscheint zweifelhaft, ob die Antragstellerin in ihrem nachgereichten Einwendungsschreiben vom 28.10.2003 ihre nunmehr im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Betroffenheit - wie erforderlich - im Sinne einer "Thematisierung" von betroffenem Rechtsgut und drohender Beeinträchtigung vorgebracht hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.07.1980 - 7 C 101.78 - BVerwGE 60, 297 sowie Senatsurt. v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 -).
- VG Stuttgart, 27.04.2007 - 12 K 3334/06
Einwendungsausschluss im straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren
Auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener muss während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung rügen, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278).27 Vor diesem Hintergrund nimmt der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 9.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278; ebenso OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 13.12.2001 - 1 B 10435/01 - NuR 2002, 615) zu Recht an, dass auch ein mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv-rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügen muss, um sich die Möglichkeit zu erhalten, einen entsprechenden Einwand im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zu erheben.
- VGH Baden-Württemberg, 18.07.2003 - 5 S 723/02
Abwägung, Lärm, Luftschadstoffe, Stickstoffdioxid, Grenzwert, Trassenvariante
Ob ihr insoweit die Einwendungen von xxx xxxxx Gxxxxx in dessen Schreiben vom 20.12.2000 zugerechnet werden können und ob in diesem Schreiben subjektiv-rechtliche Einwendungen überhaupt hinreichend "thematisiert" werden (zu den Anforderungen insoweit vgl. Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278 und - 5 S 1885/99 - VBlBW 2001, 315; auch Stuer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DVBl. 2003, 479), kann dahinstehen. - OVG Rheinland-Pfalz, 13.12.2001 - 1 B 10435/01 Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- VGH Baden-Württemberg, 17.07.2003 - 5 S 723/02
Straßenplanung: Trassenvariantenprüfung; Luftschadstoffe
Ob ihr insoweit die Einwendungen von xxx xxx Gx in dessen Schreiben vom 20.12.2000 zugerechnet werden können und ob in diesem Schreiben subjektiv-rechtliche Einwendungen überhaupt hinreichend "thematisiert" werden (zu den Anforderungen insoweit vgl. Senatsurteile v. 09.10.2000 - 5 S 1883/99 - VBlBW 2001, 278 und - 5 S 1885/99 - VBlBW 2001, 315; auch Stuer/Rieder, Präklusion im Fernstraßenrecht, DVBl. 2003, 479), kann dahinstehen. - OVG Rheinland-Pfalz, 01.03.2002 - 1 B 10259/02 Dieses Erfordernis erstreckt sich zunächst einmal auf die Umstände seiner eigenen individuellen Betroffenheit, ebenso aber auch auf die objektiv-rechtlichen Aspekte (öffentliche, ggf. auch fremde private Belange), aus denen die Rechtswidrigkeit der Planung hergeleitet werden soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 9. Oktober 2000, VBlBW 2001, 278, 279 und 315, 317).
- VG Schleswig, 10.12.2002 - 21 A 423/02
Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellung, Planungskompetenz, Präklusion
Ausreichend, aber auch erforderlich ist es damit, dass ein von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung Planbetroffener während des Planaufstellungsverfahrens einen objektiv rechtlichen Mangel der Planung im Sinne einer "Thematisierung" rügt, Details muss er hierzu nicht vorbringen (vgl. VGH Baden Württemberg, Urteil vom 09.10.2000, 5 S 1883/99; vgl. hierzu auch ähnlich OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.03.2001, 1 A 11447/00).
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