Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 10.06.1991 - 9 S 2111/90   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 6 Abs 2 S 1 GG, Art 20 Abs 1 GG, Art 11 Abs 1 Verf BW, Art 11 Abs 3 Verf BW, Art 14 Abs 2 S 1 Verf BW, § 25 Abs 1 SchulG BW, § 72 Abs 2 Nr 1 SchulG BW, § 73 Abs 2 SchulG BW, § 76 Abs 2 S 1 SchulG BW, § 88 Abs 2 SchulG BW, § 18 Abs 1 FinAusglG1978ÄndG BW, § 18 Abs 1 S 2 FinAusglG1978ÄndG BW vom 22.11.1983, § 18 Abs 2 FinAusglG1978ÄndG BW
    Erstattung von Schülerfahrtkosten - Eigenanteil für Gymnasiasten

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Beförderung Fahrkarte; Schülerbeförderung; Kostenerstattung Kosten; Eigenanteil für Schüler; Gymnasium (Klasse 5 - 10); Recht auf Bildung; Elternrecht; Schulgeldfreiheit; Lernmittelfreiheit; Sozialstaatsprinzip; Härtefallregelung; Gleichheitssatz; Pflichtschule; Wahlschule; Schulbezirk

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1991, 328 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (18)  

  • VGH Baden-Württemberg, 08.03.1996 - 9 S 1955/93  

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - anteilige Kostenerstattung trotz

    Denn im Hinblick auf die Satzungsautonomie des Landkreises genügt die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 Satz 1 LKrO; Art. 61 Abs. 1 Satz 2 LV findet insoweit keine Anwendung (vgl. zu Vorstehendem näher Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 - SPE n.F. 670 Nr. 38).

    Seit Einführung des Instituts der Schülerbeförderungskostenerstattung zum 1.5.1965 (vgl. dazu und zur weiteren Entwicklung betr. den Eigenanteil eingehend Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.) sind sämtliche hierzu ergangenen Regelungen (vgl. etwa Schullastenverordnung 1965 - GBl. S. 244 -, 1971 - GBl. S. 279 -, 1976 - GBl. 1977, 17 -, § 18 FAG i.d.F. vom 24.3.1983 - GBl. S. 93 - sowie die nachfolgenden Änderungen) u.a. davon ausgegangen, daß in Baden-Württemberg wohnhaften Schülern die (notwendigen) Kosten für den Besuch einer (in Baden-Württemberg gelegenen) Schule erstattet werden.

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektivrechtlicher Leistungsanspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektiv verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.; Beschluß vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 - jeweils m.w.N. zur Frage des Eigenanteils).

    Der Gestaltungsspielraum endet erst dort, wo eine ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist und mangels einleuchtender Gründe als willkürlich beurteilt werden muß (Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O. unter Hinweis auf BVerfGE 49, 280, 283 und BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

    Sie gilt nicht nur für Pflichtschulen (vgl. dazu Senatsbeschluß vom 10.6.1991 a.a.O.), die über einen eigenen Schulbezirk verfügen und zu deren Besuch der Schüler grundsätzlich verpflichtet ist (vgl. §§ 25 Abs. 1, 76 Abs. 2 Satz 1, 79 Abs. 2 Satz 1, 84 Abs. 1 SchulG), sondern auch für Wahlschulen wie etwa Gymnasien, Realschulen oder die Grundschulen und Hauptschule des Antragstellers Nr. 1 (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 2 SchulG) bzw. andere private Ersatzschulen.

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.1995 - 9 S 1848/93  

    Erstattung von Schülerbeförderungskosten - Eigenanteil von Hauptschülern

    Zu diesen gehört - als Pflichtaufgabe - seit dem 1. August 1983 teilweise und seit dem 1. August 1986 vollständig auch die Durchführung und Finanzierung der Erstattung von Schülerbeförderungskosten (vgl. § 18 FAG vom 26.9.1991, GBl. S. 658, in der hier maßgeblichen Fassung des Änderungsgesetzes vom 15.2.1993, GBl. S. 129, und Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670, Nr. 38).

    Weder die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG noch das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 gewährleistete Recht der Eltern, den Bildungsweg ihrer Kinder zu bestimmen, begründen einen Anspruch darauf, daß die öffentliche Hand die Kosten der notwendigen Schülerbeförderung (vollständig) übernimmt; entsprechendes gilt für das Grundrecht des Schülers aus Art. 2 Abs. 1 GG (vgl. Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.).

    Soweit sich die Antragsteller in diesem Zusammenhang auf Art. 11 Abs. 1 und 3 und Art. 14 Abs. 2 Satz 1 der Landesverfassung - LV - berufen, hat der Senat bereits in seinem mehrfach erwähnten Beschluß vom 10.6.1991 a.a.O. darauf hingewiesen und näher ausgeführt, daß aus diesen Verfassungsgeboten kein Anspruch auf (vollständige) Erstattung der Schülerbeförderungskosten folgt.

    Die den Schülern von Realschulen und Gymnasien eröffneten Bildungsmöglichkeiten sind hingegen mit dem auf eine "Grundversorgung" zugeschnittenen Schulpflichtstandard nicht zu vergleichen (Senatsbeschluß vom 10.6.1991, a.a.O.; ebenso BVerwG, Beschluß vom 22.10.1990, DVBl. 1991, 59).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.01.1997 - 9 S 1904/94  

    Normenkontrollantrag gegen Satzung über die Erstattung notwendiger

    Denn im Hinblick auf die Satzungsautonomie des Landkreises genügt die Generalermächtigung des § 3 Abs. 1 S. 1 LKrO; Art. 61 Abs. 1 S. 2 LV findet insoweit keine Anwendung (vgl. hierzu näher Senatsbeschluß vom 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38).

    Auf eine vollständige Erstattung notwendiger Schülerbeförderungskosten besteht weder ein verfassungsrechtlich geschützter subjektiv-rechtlicher Anspruch des Schülers bzw. seiner Eltern noch ein objektives verfassungsrechtliches Gebot für den Normgeber (vgl. ausführlich Senatsbeschlüsse vom 10.6.1991, a.a.O. und vom 7.11.1995 - 9 S 1848/93 -, ESVGH 46, 87 = NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182, jeweils m. w. N. zur Frage des Eigenanteils).

    Mit der Schülerbeförderungskostenerstattung wurde eine Standardeinrichtung für die Regelbedürfnisse geschaffen, die mit der schulischen Grundversorgung, nämlich dem Besuch der Grundschule und Hauptschule, in deren Schulbezirk der Schüler wohnt, verbunden sind (Normenkontrollbeschluß des Senats vom 10.6.1991, a.a.O.), so daß dem gesetzlichen Merkmal der Notwendigkeit auch die Tendenz innewohnt, solche Kosten nicht zu finanzieren, die beim Besuch einer anderen als der nächstgelegenen Schule entstehen.

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  • VGH Baden-Württemberg, 22.11.2001 - 9 S 2714/00  

    Antragsfrist für Normenkontrollverfahren; Erstattung von

    Diese weitere Einschränkung findet ihren Grund in der Rechtsprechung des Senats, derzufolge für Schüler an Wahlschulen teilweise andere Grundsätze gelten als für Schüler an Grund- und Hauptschulen (vgl. Senat, Normenkontrollbeschluss vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE 670 Nr. 38; Normenkontrollbeschluss vom 07.11.1995 - 9 S 1848/93 -, NVwZ-RR 1996, 659 = VBlBW 1996, 182 = ESVGH 46, 87).

    Das ist im Grundsatz bedenkenfrei; die Antragsgegnerin ist verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht verpflichtet, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (vgl. grundlegend Senat, Normenkontrollbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670 Nr. 38, und vom 08.03.1996 a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.07.1999 - 9 S 2818/98  

    Erstattung der Beförderungskosten für Schüler - Gleichheitssatz

    Dabei ist allgemein anerkannt und wird auch vom Antragsteller nicht bestritten, daß ihr ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht, zumal sie verfassungsrechtlich und gesetzlich nicht verpflichtet ist, die Schüler völlig von ihren Beförderungskosten freizustellen (vgl. dazu statt vieler: Senatsbeschlüsse vom 10.06.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE n.F. 670 Nr. 38 und vom 08.03.1996 - 9 S 1955/93 -, VBlBW 1996, 432 = DVBl. 1996, 999).

    Bei diesen in sich stark unterschiedlichen, von der Entfernung zur Schule abhängigen Belastungen trägt auch das weitere pauschale Argument der Antragsgegnerin nicht, an den ländlichen Wohnsitzen der auswärtigen Schüler sei manches kostengünstiger, obwohl dies an sich ein anzuerkennender Unterscheidungsgrund ist (Senatsbeschluß vom 10.06.1991, a.a.O.).

  • OVG Niedersachsen, 24.05.2007 - 2 LC 9/07  

    Zur Schülerbeförderungspflicht eines behinderten Kindes zu einer Waldorfschule;

    Ebenso wenig wie die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründen das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt; die nach Maßgabe des Landesrechts gewährte Kostenerstattung ist vielmehr - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991, - 9 S 2111/90 -, SPE IV 670 Nr. 38).
  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 966/11  

    Schülerbeförderung

    Auch ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14).

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 870/11  

    Schülerbeförderung

    Auch ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14).

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 46).

  • VG Cottbus, 27.07.2012 - 1 K 655/11  

    Schülerbeförderung

    Ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Bestimmungen ist insoweit ebenfalls nicht gegeben, denn weder das Verfassungsrecht des Bundes noch das des Landes enthalten Vorgaben für die Schülerbeförderung (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 4. Juni 2008 - 2 LB 5/07 -, juris Rn. 34; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24. Mai 2007 - 2 LC 9/07 -, NdsVBl 2007, 336, juris Rn. 35; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 41; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Januar 1997 - 9 S 1904/94 -, DVBl 1997, 1184, juris Rn. 17; OVG für das Land Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19. August 1998 - A 2 S 875/97 -, LKV 1999, 276, juris Rn. 14).

    Demgegenüber kommt es nicht darauf an, ob es andere denkbare, insbesondere für die Schülerinnen und Schüler sowie ihre Erziehungsberechtigten günstigere Regelungen gibt, die ebenfalls sachlich gerechtfertigt sind oder möglicherweise sogar sinnvoller erscheinen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12. August 2011 - 2 LA 283/10 -, juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10. Juni 1991 - 9 S 2111/90 -, juris Rn. 46).

  • OVG Niedersachsen, 04.06.2008 - 2 LB 5/07  

    Zumutbarkeit von Wegezeiten zur Schule; altsprachlicher Zweig; Gymnasium;

    Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Kostenerstattung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewähr-leistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen Anspruch darauf be-gründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 10.6.1991 - 9 S 2111/90 -, SPE IV 670 Nr. 38).
  • StGH Baden-Württemberg, 04.05.1998 - GR 1/96  
  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2010 - 9 S 1500/09  

    Entscheidungserfordernis des Satzungsgebers bei grundsätzlich und generell

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.11.1999 - 19 A 4220/96  
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.03.2012 - 1 A 1733/10  

    Anspruch einer Auslandsdienstlehrkraft auf Zuwendungen für Schülerfahrkosten nach

  • BVerwG, 23.02.1996 - 6 NB 1.96  

    Verwaltungsprozeßrecht: Gegenstand einer Divergenzrüge

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 28.09.1998 - 19 A 5581/97  
  • VGH Baden-Württemberg, 29.07.1997 - 9 S 1272/96  

    Erstattung der Kosten für die Beförderung von Schülern: notwendige

  • VG Potsdam, 06.10.2008 - 12 K 1821/07  

    Rechtmäßigkeit der Erhebung eines Eigenanteils im Rahmen der Schülerbeförderung;

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