Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 1070/89 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Keine Studienunterbrechung wegen fehlender Studienfortschritte
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 9 BAföG, § 20 Abs 2 BAföG
Keine Studienunterbrechung wegen fehlender Studienfortschritte
Verfahrensgang
- VG Freiburg, 17.03.1989 - 7 K 61/88
- VGH Baden-Württemberg, 10.07.1989 - 7 S 1070/89
Wird zitiert von ... (2)
- VGH Baden-Württemberg, 16.05.1994 - 7 S 2558/93
Ausbildungsförderung: Unterbrechung der Ausbildung - fehlende Studienfortschritte …
Wie der Senat in seinem Urteil vom 10.7.1989 (7 S 1070/89) bereits dargelegt hat, läßt sich dieser Verschuldensgrad praktisch nur dann feststellen, wenn entweder Lehrkräfte dem Auszubildenden seine Uneignung attestiert haben oder wenn der Auszubildende seine erkannte Uneignung Dritten gegenüber offenbart hat; dafür bestehen aber auch hier keine Anhaltspunkte.Das Verwaltungsgericht hat unter zutreffender Verweisung auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BVerwGE 55, 288; 58, 132) und auch die ständige Rechtsprechung des Senats (vgl. u.a. Urteil vom 10.7.1989 - 7 S 1070/89 -) im einzelnen dargelegt, daß eine Hochschulausbildung, bei der keine Pflicht zur Teilnahme an sämtlichen Lehrveranstaltungen besteht, - erst - dann in förderungsschädlicher Weise unterbrochen wird, wenn der Auszubildende gleichzeitig allen planmäßig vorgesehenen Lehrveranstaltungen fernbleibt.
- VGH Baden-Württemberg, 20.11.1989 - 7 S 475/89
Rückforderung von Ausbildungsförderung - Darlegungslast und Beweislast für …
Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht davon aus, daß in den ersten vier Förderungssemestern eines Hochschulstudiums zutage getretene unzulängliche Studienfortschritte zwar nachträglich die Eignungsvermutung des § 9 Abs. 2 BAföG als unzutreffend erweisen können, dies aber für sich eine nachträgliche Rückforderung bereits geleisteter Ausbildungsförderung weder unter dem Gesichtspunkt mangelnder Eignung noch einer "Unterbrechung" der Ausbildung rechtfertigt (ebenso Urteile des Senats vom 22.5.1989 -- 7 S 110/89 -- und vom 10.7.1989 -- 7 S 1070/89 --).
