Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 2 S 2239/00 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Justiz Baden-Württemberg
Erschlossensein: tatsächliches Hindernis - rechtliches Hindernis - "Verkehrsgrün"
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 131 Abs 1 BauGB, § 133 Abs 1 BauGB
Erschlossensein: tatsächliches Hindernis - rechtliches Hindernis - "Verkehrsgrün" - VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)
Erschlossensein Hindernis; Ausräumbarkeit; Rechtliches Hindernis; Tatsächliches Hindernis; Baulast; Festsetzung; Verkehrsgrün
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Erschließungsbeitrag: Erschlossensein Hindernis, Hindernis Ausräumbarkeit, Hindernis rechtliches, tatsächliches, Baulast, Festsetzung Verkehrsgrün
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Öffentliches Baurecht - Ausräumung von tatsächlichem Bauhindernisses: Grünfläche
- Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)
Erschlossensein Hindernis, Hindernis Ausräumbarkeit, Hindernis rechtliches, tatsächliches, Baulast, Festsetzung Verkehrsgrün
Verfahrensgang
- VG Stuttgart, 16.02.2000 - 11 K 397/97
- VGH Baden-Württemberg, 11.04.2002 - 2 S 2239/00
Wird zitiert von ... (6)
- VGH Baden-Württemberg, 01.10.2004 - 3 S 1743/03
Übernahme einer Baulast auf Vorrat?
Wegen mangelnder baurechtlicher Bedeutsamkeit inhaltlich unzulässig ist eine baulastmäßige Verpflichtung dann, wenn kein sachlicher Gesichtspunkt erkennbar ist, auf Grund dessen sie in absehbarer Zeit baurechtliche Bedeutung gewinnen könnte (vgl. zu diesen Grundsätzen: Sauter a.a.O., § 71 RdNrn. 14, 16, 17 und VGH Bad.-Württ., Urteile vom 11.4.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486 und vom 27.10.2000 - 8 S 1445/00 -, VBlBW 2001, 188). - VGH Baden-Württemberg, 06.07.2005 - 3 S 141/05
Bürogebäude für Freiberufler in allgemeinem Wohngebiet?
Zu Recht wurde weiter ausgeführt, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.4.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486). - VGH Bayern, 30.06.2008 - 6 ZB 06.1444
Erschließungsbeitragsrecht; Grundstück im Geltungsbereich zweier Bebauungspläne …
Das Verwaltungsgericht hat dargestellt, dass sich die hier gegebene Situation von der der Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 11. April 2002 (2 S 2239/00) zu Grunde liegenden Fallgestaltung unterscheidet, der zufolge im Bebauungsplan die Festsetzung "Grünfläche als Bestandteil der Verkehrsanlage" getroffen worden sei.
- VG Freiburg, 26.10.2010 - 4 K 27547/08
Erschließungsbeitragssatzung: Berücksichtigung mehrfach erschlossener Grundstücke …
Ansonsten hätte es allein der dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer oder Erbpachtberechtigte) in der Hand, ob er erschließungsbeitragspflichtig wird oder nicht (… vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 01.09.1997, a.a.O. - im dort entschiedenen Fall wurde es sogar für zumutbar gehalten, dass ein Grundstückseigentümer ein seiner Verfügungsmacht unterliegendes Hindernis in Form einer Böschung beseitigt; siehe hierzu auch VGH Bad.-Württ., Urteile vom 10.11.2005, a.a.O., vom 11.04.2002 - 2 S 2239/00 -, BWGZ 2002, 486, …und vom 20.03.1987, a.a.O. ). - VG Stuttgart, 09.06.2004 - 2 K 3893/03
Freiberufliche Tätigkeit im Wohngebiet nur in einzelnen Räumen
Außerdem geht die obergerichtliche Rechtsprechung davon aus, dass die Baulast kein Rechtsinstitut ist, mit dem planungsrechtlich verbindliche Festsetzungen verdrängt, aufgehoben oder verändert werden können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 11.04.2002 - 2 S 2239/00-). - VG Meiningen, 09.11.2010 - 2 K 583/08
Straßenrechts; Erschließung; Anspruch auf Gewerbegrundstück; Anspruch auf …
Für ein Gewerbegrundstück, welches nach Art des möglichen dort auszuübenden Gewerbes im Regelfall auch von Lastkraftfahrzeugen angefahren werden soll, ist darüber hinaus zu fordern, dass solche Lastkraftfahrzeuge auch auf das Grundstück hinauf fahren können (allgemeine Meinung, vgl. auch VGH Baden-Württemberg, U. v. 11.04.2002, Az.: 2 S 2239/00; juris) sowie, dass sie es überhaupt zu zumutbaren Bedingungen anfahren können.
