Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Landesrecht Baden-Württemberg
Art 5 Abs 3 S 1 GG, Art 33 Abs 5 GG, § 3 Abs 7 UniG BW, § 47 VwGO
Zu den Dienstaufgaben einer Universität im Bereich der Krankenversorgung; Auswirkungen der Aufgabenübertragung auf das Hauptamt bzw die Nebentätigkeit eines Hochschullehrers - Kultusministerkonferenz
Aufgabenverteilungsplan
Kurzfassungen/Presse
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Dienstaufgabe; Universität; Hauptamt
Verfahrensgang
- VGH Baden-Württemberg, 12.01.1995 - 4 S 1016/92
- BVerwG, 31.10.1995 - 2 NB 1.95
Zeitschriftenfundstellen
- ESVGH 45, 184
- VBlBW 1995, 149 (Ls.)
- DVBl 1995, 1374 (Ls.)
Wird zitiert von ... (4)
- VGH Baden-Württemberg, 18.05.2004 - 4 S 760/04
Entbindung eines Universitätsprofessors von der Wahrnehmung von Aufgaben in der …
Im Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 - (ESVGH 45, 184) hat der Senat - unter Bezugnahme auf §§ 64 Abs. 1 Satz 3, 3 Abs. 7 und 8 UG a.F. - vielmehr festgestellt, dass es zu den hauptberuflichen Aufgaben der Professoren gehört, Aufgaben in der Krankenversorgung wahrzunehmen.Das Bundesverfassungsgericht stellt vielmehr - im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, a.a.O.) - fest, bei der Krankenversorgung handele es sich um eine Zusatzaufgabe der Hochschullehrer, die - nicht hinter, sondern selbständig - neben Forschung und Lehre trete (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 31.01.1995, Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 37, wonach die Krankenversorgung eine den Professoren zusätzlich übertragene Aufgabe darstellt).
- VGH Baden-Württemberg, 25.01.2001 - 4 S 2062/98
Ausgliederung einer Professur
Vielmehr können diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -). - VGH Baden-Württemberg, 17.09.2003 - 4 S 1636/01
Ausgliederung einer Professorenstelle; Berufung - Entscheidung durch Beschluss
Vielmehr können diese Rahmenbedingungen unter Beachtung der vorstehenden Grundsätze nach pflichtgemäßem Ermessen des Dienstherrn ohne Zustimmung des Professors geändert werden (vgl. auch den Beschluss des Senats vom 12.01.1995 - 4 S 1016/92 -, ESVGH 45, 184 = WissR 1996, 196). - OVG Niedersachsen, 19.10.1998 - 8 L 1817/98
Berufsgruppenorientierter Beitragsmaßstab für; Beitragsmaßstab, …
Vor diesem Hintergrund bilden die Einrichtungen der Krankenversorgung an einer Universitätsklinik - insbesondere die Kliniken selbst und die der mittelbaren Krankenversorgung dienenden theoretisch-medizinischen Institute - mit ihrem sächlichen und personellen Apparat, mit den in der klinischen Praxis erworbenen und erprobten Verfahren und den dort gewonnenen Erkenntnissen eine bedeutsame Grundlage für die vorrangig an den Universitätskliniken zu leistende Forschung und Lehre (vgl. hierzu: VGH Mannheim, Normenkontrollbeschluss v. 12.1.1995 - 4 S 1016/92 -, WissR Bd. 29 (1996), S. 196, 198).
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