Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 12.09.2002 - 13 S 880/00   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Einbürgerung - Jugendstrafe

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 88 Abs 1 S 1 Nr 3 AuslG 1990, § 88 Abs 1 S 2 AuslG 1990, § 86 AuslG 1990, § 8 RuStAG
    Einbürgerung - Jugendstrafe

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Strafrechtliche Unbescholtenheit; Verurteilung; Jugendstrafe; Freiheitsstrafe; Strafaussetzung zur Bewährung; Ausweisungsgrund

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einbürgerung nach §§ 85 ff. AuslG , Einbürgerung nach StAG - strafrechtliche Unbescholtenheit, Verurteilung, Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung, Ausweisungsgrund

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    strafrechtliche Unbescholtenheit, Verurteilung, Jugendstrafe, Freiheitsstrafe, Strafaussetzung zur Bewährung, Ausweisungsgrund

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2003, 479 (Ls.)
  • DÖV 2003, 600



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Wird zitiert von ... (10)  

  • VGH Baden-Württemberg, 21.08.2003 - 13 S 888/03  

    Einbürgerungsausschluss wegen (geringfügiger) Straftat

    Eine Einbürgerung ist bei Vorliegen eines Ausweisungsgrundes auch dann ausgeschlossen, wenn der Ausländer aus anderen Gründen, insbesondere bei Berücksichtigung schutzwürdiger Belange nach § 45 Abs. 2 AuslG oder weil Ausweisungshindernisse nach anderen Vorschriften den Ausweisungsgrund überlagern, nicht ausgewiesen werden darf oder soll (BVerwG, Urteil vom 31.5.1995 - 1 C 5.93 - BVerwGE 96, 86, 89 f.; Beschluss vom 19.8.1996 - 1 B 152.96 -, juris; Urteil des Senats vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 - Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht [GK/StAR], § 8 StAG RdNr. 65 f.; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, § 8 StAG RdNr. 23).

    Die §§ 85 ff. AuslG sind Sonderregelungen des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts mit ausschließlich begünstigendem Charakter (so: BT-Drs 11/6960, S. 29), die rechtssystematisch zwar den allgemeinen Einbürgerungsbestimmungen der §§ 8 f. StAG vorgehen, diese andererseits aber nicht verdrängen (Urteile des Senats vom 7.11.1991 - 13 S 1627/90 -, InfAuslR 1992, 98 und vom 12.9.2002, a.a.O.).

    Nachdem die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin bereits am 31.7.2000 und damit vor Verwirklichung des Ausweisungsgrundes durch die Klägerin verlängert hat, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es einbürgerungsrechtlich von Bedeutung ist, wenn der Ausweisungsgrund ausländerrechtlich verbraucht ist (ablehnend: Urteil des Senats vom 12.9.2002, a.a.O.; a.A.: GK/StAG, § 8 StAG RdNr. 67 f.).

  • VG Saarlouis, 14.12.2010 - 2 K 495/09  

    Voraussetzungen der Einbürgerung bei noch nicht getilgten strafrechtlichen

    BVerwG, Beschluss vom 26.02.1997 -1 B 5.97-, Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 8; BGH, Beschluss vom 21.04.2009 -1 StR 144/09-, dokumentiert in juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 -13 S 880/00- sowie Beschluss vom 09.12.1993 -11 S 2319/93-, beide Entscheidungen dokumentiert in juris; a.A. nur VG Stuttgart, Urteil vom 08.07.2002 -7 K 4197/01-, dokumentiert in juris: da die Einbürgerungsbehörden und die Verwaltungsgerichte nicht zum Kreis der in § 41 Abs. 3 BZRG genannten Stellen gehörten, denen über eine strafentmakelte Jugendstrafe eine Auskunft zu erteilen sei, ferner die Auskunft nur für Strafverfahren zu erteilen sei, sei eine Verwertung der Jugendstrafe im Einbürgerungsverfahren offensichtlich ausgeschlossen.

    VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.09.2002 -13 S 880/00-, dokumentiert in juris.

    Urteil vom 12.09.2002 -13 S 880/00-, a.a.O.; die Frage war im konkreten Fall allerdings nicht entscheidungserheblich und wurde daher offen gelassen; auch das BVerwG hat sich in seinem im Anschluss daran ergangenen Revisionsurteil vom 17.03.2004 -1 C 5.03-.

  • VG Karlsruhe, 09.12.2004 - 2 K 913/04  

    Ablehnung der Einbürgerung eines türkischen Staatsangehörigen

    Diese setzt voraus, dass der Lebensunterhalt des Einbürgerungsbewerbers und seiner (unterhaltsberechtigten) Angehörigen nachhaltig und dauerhaft ohne Bezug staatlicher Sozialleistungen gesichert ist (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -).

    Der Kläger und seine gesamte Familie erhalten fortlaufend (vgl. oben) Sozialleistungen im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, nämlich Sozialhilfe in Form von Hilfe zum Lebensunterhalt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl.v. 10.07.1997 - 1 B 141/97 -), sowie Arbeitslosenhilfe, bei der es sich auch um eine staatliche Sozialleistung im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG handelt (BVerwG, Urt.v. 22.06.1999 - 1 C 16/98 - VGH Bad.-Württ., Urt.v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -).

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  • VGH Baden-Württemberg, 06.05.2009 - 13 S 2428/08  

    Zur Einbürgerung in den deutschen Staatsverband bei strafgerichtlicher

    Die die gegenteilige Sichtweise befürwortende Literatur (vgl. etwa Marx, in: StAR § 8 Rdn. 67 f.), der das Verwaltungsgericht zuzuneigen scheint, übersieht, dass es keinen nachvollziehbaren Grund geben kann, insoweit eine Bindung der Staatsangehörigkeitsbehörde durch eine Ausländerbehörde vorzunehmen, die "lediglich" über eine weitere aufenthaltsrechtliche Hinnahme des Aufenthalts eines Ausländers oder einer Ausländerin zu entscheiden hat (vgl. etwa Senatsurteil vom 12.09.2002 - 13 S 880/00 - EzAR 271 Nr. 37).
  • VG Aachen, 18.10.2006 - 8 K 577/03  

    D (A), Aufenthaltserlaubnis, Altfallregelung 1999, Straftat, Strafe,

    Das objektive Vorliegen eines Ausweisungsgrundes reicht hier aus, vgl. etwa Verwaltungsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg (VGH BW), Urteile vom 12. September 2002 - 13 S 880/00 - EZAR 271 Nr. 37 und vom 21. August 2003 - 13 S 888/03 - zum Einbürgerungsrecht.
  • OVG Saarland, 25.10.2006 - 1 Q 29/06  

    (Ausschluss der Einbürgerung wegen Ausweisungsgrund trotz unbefristeter

    Nichts anderes kann gelten, wenn die Ausländerbehörde trotz Vorliegens eines der erwähnten Ausweisungsgründe eine Aufenthaltserlaubnis unbefristet verlängert hat so ausdrücklich VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, EzAR 271 Nr. 37; dieses Urteil wurde zwar vom Bundesverwaltungsgericht durch Urteil vom 17.3.2004 - 1 C 5.03 -, EzAR 271 Nr. 39, aufgehoben, aber mit dem ausdrücklichen Hinweis (a.a.O, S. 3), die Entscheidung der Vorinstanz sei bei ihrem Erlass richtig gewesen; dass sie dennoch keinen Bestand habe, beruhe ausschließlich darauf, dass der die Einbürgerung zunächst ausschließende Ausweisungsgrund infolge der Tilgung der einschlägigen Vorstrafe im Bundeszentralregister inzwischen in Wegfall geraten sei.
  • OVG Saarland, 12.10.2011 - 1 A 246/11  

    Einbürgerung; Zum Begriff des Vertretenmüssens bei Anspruch auf

    Vorangegangen war die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12.9.2002(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.9.2002 - 13 S 880/00 -, juris.).
  • VG Stuttgart, 26.11.2007 - 11 K 3108/06  

    Einbürgerung eines ausweisungsrechtlich erheblich straffällig gewordenen

    Dabei geht es vorliegend nicht darum, ob durch zwischenzeitliche Entscheidungen der Ausländerbehörde, durch die diese zu erkennen gegeben hat, von einem grundsätzlich vorliegenden Ausweisungsgrund keinen Gebrauch machen zu wollen, auch die Staatsangehörigkeitsbehörden gebunden werden (verneinend VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2002 - 13 S 880/00 -, EZAR 271 Nr. 37; bejahend mit guten Gründen Marx in GK-StAR § 8 StAGRz 67 f.).
  • VG Würzburg, 15.10.2008 - W 6 K 07.1028  

    Einbürgerungszusicherung; Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erwerb

    Die vom Beklagten mit Schriftsatz vom 27. März 2008 zitierte Rechtsprechung (VGH BW, U.v. 12.09.2002, Az. 13 S 880/00) und Kommentierung (GK-StAR, StAG, § 10, RdNr. 104), wonach der Aufenthaltstitel tatsächlich erteilt worden sein muss und der bloße Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der einen tatsächlichen Aufenthalt rechtmäßig werden lässt, nicht ausreicht, ist im vorliegenden Fall nicht einschlägig, da - wie oben ausgeführt - für Berechtigte aus ARB 1/80 das Aufenthaltsrecht bereits besteht, die Aufenthaltserlaubnis nur deklaratorische Bedeutung hat und deshalb auch nicht erteilt, sondern nur ausgestellt wird.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.07.2006 - 5 M 24.06  
    Dementsprechend hat bereits der VGH Mannheim durch Urteil vom 12. September 2002 - 13 S 880/00 - entschieden, dass eine Ermessenseinbürgerung nach § 88 Abs. 1 Satz 2 AuslG 1990 ausgeschlossen ist, wenn der Einbürgerungsbewerber zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, die nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist (Leitsatz 3 sowie RdNrn. 26, 35 - 41 m.w.N. und Auseinandersetzung mit Gegenstimmen).
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