Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens

  • Justiz Baden-Württemberg

    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 25 VwVG BW, § 31 VwVG BW, § 49 PolG BW, § 12 StVO, § 41 Abs 2 Nr 8 StVO
    Abschleppen eines zunächst erlaubt abgestellte KFZ nach Aufstellen eines mobilen Halteverbotszeichens

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Verkehrszeichen; Halteverbotsschild; Ersatzvornahme; Abschleppkosten; Verhältnismäßigkeit; Vorlauffrist

  • RA Kotz

    Halteverbotsschild - Erstattung von Abschleppkosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verwaltungsvollstreckung, Allgemeines Polizeirecht, (polizeiliches) Obdachlosenrecht, Verkehrsregelung ( StVO ): Verkehrszeichen, Halteverbotsschild, Ersatzvornahme, Abschleppkosten, Verhältnismäßigkeit, Vorlauffrist

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Verkehrszeichen, Halteverbotsschild, Ersatzvornahme, Abschleppkosten, Verhältnismäßigkeit, Vorlauffrist

Kurzfassungen/Presse (6)

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  • fahrschule-online.de (Kurzinformation)

    Mobiles Halteverbot rechtfertigt Abschleppen

  • rechtplus.de (Kurzinformation)

    Abschleppen aus "mobilem" Halteverbot

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Abschleppen eines Kraftfahrzeugs nach Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes - Mindestens alle vier Tage nach dem Auto schauen

Sonstiges

  • wkdis.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Zusammenfassung von "Anmerkung zum Urteil des VGH Mannheim vom 13.2.2007, Az.: 1 S 822/05 (Abschleppen eines Kraftfahrzeugs nach Aufstellung eines mobilen Halteverbotsschildes)" von RegDir Klaus Weber, original erschienen in: NZV 2008, 263 - 264.

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 10.03.2005 - 6 K 1145/03
  • VGH Baden-Württemberg, 13.02.2007 - 1 S 822/05

Zeitschriftenfundstellen

  • NJW 2007, 2058
  • NZV 2007, 487
  • NZV 2008, 263 (Ls.)
  • VBlBW 2007, 350
  • NVwZ 2008, 237 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (6)  

  • OVG Sachsen, 23.03.2009 - 3 B 891/06  

    Langzeitparker sollten wenigstens alle 3 Tage Verkehrsregelungen überprüfen

    Ein solcher liegt vor, wenn von einem Fahrzeug, das ohne Verstoß gegen straßen- und straßenverkehrsrechtliche Vorschriften geparkt worden ist, eine Störung ausgeht, zu deren Beseitigung der Halter oder Fahrer verpflichtet ist, die aber für ihn nicht vorhersehbar war und nicht in seine Risikosphäre fällt (vgl. VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058).

    Nach ständiger Rechtsprechung ist die Kostenerhebung namentlich dann unbillig, wenn ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug ordnungsgemäß auf einem Parkplatz abgestellt hat und ohne angemessene Reaktionsfrist (Vorlaufzeit) nach Errichtung eines mobilen Halteverbots abgeschleppt wird (BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, BVerwGE 102, 316; BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058; HessVGH, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023; OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59; OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, DÖV 1995, 783).

    Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg legen diesen Zeitraum als regelmäßige Mindestvorlauffrist zugrunde und verlangen ohne Differenzierung zwischen Werk-, Sonn- und Feiertagen drei volle Tage, so dass nicht bereits nach umgerechnet 72 Stunden, sondern erst ab dem vierten Tag nach Aufstellen des Halteverbotszeichens auf Kosten des Halters abgeschleppt werden kann (BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

    Der damit verbundene Kontrollaufwand ist dem Verkehrsteilnehmer im Allgemeinen auch zumutbar, zumal ihm bei der nach vollen Tagen bemessenen Frist nicht abverlangt wird, über seine Kontrollen exakt alle 72 Stunden Protokoll zu führen (vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.), sondern lediglich alle drei Tage nach den Verkehrsverhältnissen an dem von ihm genutzten Parkplatz zu schauen.

    Dementsprechend werden vermeintlich typische Gewohnheiten in der Rechtsprechung sowohl zur Begründung einer längeren wie auch einer kürzeren Vorlauffrist herangezogen (vgl. einerseits OVG Hamburg, Urt. v. 14.7.1994, a. a. O.; andererseits OVG NW, Urt. v. 23.5.1995, a. a. O.; zur Untauglichkeit des Kriteriums vgl. BayVGH, Urt. v. 17.4.2008, a. a. O.; VGH BW, Urt. v. 13.2.2007, a. a. O.).

  • VGH Bayern, 17.04.2008 - 10 B 08.449  

    Vorlaufzeit von drei Tagen bevor nach einer Dauerparkflächenänderung

    Im Regelfall können die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs daher nur bei Einräumung einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen verlangt werden (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058).

    Der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof habe im Urteil vom 13. Februar 2007 (NJW 2007, 2058) ausdrücklich hinzugefügt, dass dies als Mindestvorlauffrist zu verstehen sei.

    Auch kann die Verkehrsbehörde ausnahmsweise eine kürzere Ankündigungsfrist mit der Begründung bestimmen, dass die baldige Änderung der Verkehrsregelung z.B. auf Grund einer Wanderbaustelle für jedermann erkennbar gewesen ist und dass daher von einem Dauerparker eine über das übliche Maß hinaus gehende Sorgfalt bei der Beobachtung des Verkehrsgeschehens erwartet werden kann (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058; VG Braunschweig vom 24.10.2003 5 A 127/03 juris RdNr. 28).

    Daher schließt sich der Senat der Ansicht des Baden-Württembergischen Verwaltungsgerichtshofs an, dass ein angemessener Ausgleich der unterschiedlichen Interessen nur bei Einräumung einer Vorlaufzeit von drei vollen Tagen gewährleistet ist (VGH BW vom 13.02.2007 NJW 2007, 2058).

    Wie der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, kann daher die vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 11. Dezember 1996 als ausreichend angesehene Vorlaufzeit von drei vollen Tagen zugleich als Mindestvorlauffrist begriffen werden (VGH BW vom 13.2.2007, NJW 2007, 2058).

  • OVG Hamburg, 07.10.2008 - 3 Bf 116/08  

    Kostenerstattung für das Abschleppen oder Umsetzen eines erlaubt abgestellten

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Verkehrsteilnehmer, der sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt und eine nachträglich eingerichtete Haltverbotszone weder gekannt hatte noch mit ihr hatte rechnen müssen, zwar - auf der Primärebene des polizeilichen Handelns - die Vollstreckung des nachträglich wirksam gewordenen Wegfahrgebots zu dulden hat (vgl.o.), zu seinen Gunsten aber - auf der Sekundärebene der Kostentragung - zu berücksichtigen ist, dass sein Vertrauen auf den Fortbestand der Situation des erlaubten Parkens in gewissem Umfang Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.1996, a.a.O., VGH Mannheim, Urt. v. 13.2.2007, NJW 2007, 2058, VGH München, Urt. v. 17.4.2008, DÖV 2008, 732, VGH Kassel, Urt. v. 20.8.1996, NJW 1997, 1023, OVG Münster, Urt. v. 23.5.1995, NVwZ-RR 1996, 59).

    Die Berechnung dieser Frist ist in der Folge durch den Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Urt. v. 13.2.2007, a.a.O.) und den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof München (Urt. v. 17.4.2008, a.a.O.) zutreffend dahin klargestellt worden, dass zwischen dem Tag der Aufstellung des Schildes und dem Tag einer auf der geänderten Verkehrsregelung beruhenden kostenpflichtigen Abschleppmaßnahme drei volle Tage liegen müssen.

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  • VGH Baden-Württemberg, 20.01.2010 - 1 S 484/09  

    (Verkehrszeichen - Sichtbarkeitsgrundsatz - Rückforderung von Abschleppkosten)

    Danach wird in allen Fällen, in denen es von Rechts wegen - insbesondere unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bei der Abgrenzung der kostenmäßigen Risikosphäre des Kraftfahrzeugführers (vgl. dazu zuletzt Urteil des erk. Senats vom 13.02.2007 - 1 S 822/05 -, NJW 2007, 2058) - möglich ist, der Kostenerstattungsanspruch in voller, hier allein durch die vertraglichen Vereinbarungen der Beklagten und des Abschleppunternehmens bestimmten Höhe auch geltend gemacht (vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 30.04.2003 - 5 A 4466/01 - ).
  • VGH Bayern, 22.10.2008 - 10 B 08.1984  

    Abschleppmaßnahme; mobiles Halteverbot; Vorlaufzeit; Beweislast

    Im Regel-fall können die Kosten für das Abschleppen eines Fahrzeugs nur bei Einräumung einer Mindestvorlauffrist von drei vollen Tagen verlangt werden (vgl. VGH BW vom 13.2.2007 NJW 2007, 2058; BayVGH vom 17.4.2008 10 B 08.449 juris RdNr. 14-20).
  • VG Würzburg, 02.04.2008 - W 5 K 07.1348  
    Da der Kläger sich erst vier oder fünf Tage später um die Angelegenheit kümmerte, sei er darauf hingewiesen, dass nach der Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 11.12.1996, 11 C 15/95, NJW 1997, S. 1021; BayVGH, U.v. 03.05.2001, 24 B 00.242; VGH Baden-Württemberg, U.v. 13.02.2007, 1 S 822/05, NJW 2007, S. 2058) sogar ein Autofahrer, der sein Fahrzeug in einer Straße ordnungsgemäß abgestellt hat, damit rechnen muss, dass - z.B. wegen einer kurzfristig notwendigen Baustelle - zwischenzeitlich ein mobiles Halteverbotsschild aufgestellt wird, sodass das geparkte Fahrzeug dann innerhalb des "neuen" Halteverbotsbereichs zu stehen kommt, und dass es daher - nach einer Vorlaufzeit von mindestens 3 Tagen - abgeschleppt wird.
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