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   VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07   

Volltextveröffentlichungen (7)

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; Stützmauer; Terrassenbauweise; Natürliche Betrachtungsweise; Höhe der baulichen Anlage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    LBauO § 5 Abs. 9; LBauO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; LBauO § 6 Abs. 6 Nr. 2
    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; Stützmauer; Terrassenbauweise; Natürliche Betrachtungsweise; Höhe der baulichen Anlage; Wandhöhe

  • rechtsportal.de

    LBauO § 5 Abs. 9; LBauO § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2; LBauO § 6 Abs. 6 Nr. 2
    Abstandsflächen; Nachbarschutz Bauordnungsrecht: Abstandsflächen; Stützmauer; Terrassenbauweise; Natürliche Betrachtungsweise; Höhe der baulichen Anlage; Wandhöhe

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Abstandsflächen; Stützmauer; Terrassenbauweise; Natürliche Betrachtungsweise; Höhe der baulichen Anlage; Wandhöhe

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 24.10.2006 - 5 K 4204/04
  • VGH Baden-Württemberg, 13.08.2008 - 3 S 1668/07

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 2009, 65
  • ZfBR 2009, 805 (Ls.)



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Baden-Württemberg, 06.04.2010 - 8 S 1529/08  

    Wandhöchstmaß und Abstandsflächentiefe nach LBO 2010

    Daher ist auch nach dem Wegfall des nicht nachbarschützenden Teils der Abstandsflächentiefe durch das Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung vom 17.11.2009 (GBl. S. 615) nach der in §§ 5, 6 LBO zum Ausdruck kommenden normativen Wertung davon auszugehen, dass jedenfalls bei einer Unterschreitung der nach § 5 Abs. 7 Satz 2 LBO gebotenen Mindesttiefe der Abstandsfläche nachbarliche Belange i. S. des § 6 Abs. 3 Nr. 2 LBO erheblich beeinträchtigt werden, es sei denn, die vorhandene Situation in Bezug auf das Nachbargrundstück wird durch tatsächliche oder rechtliche Besonderheiten im Verhältnis zum Bauvorhaben gekennzeichnet, die das Interesse des Nachbarn an der Einhaltung der Mindestabstandsflächentiefe deutlich mindern oder als weniger schutzwürdig erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung aller mit Baurechtssachen befassten Senate des erkennenden Gerichtshofs zur bisherigen Rechtslage; vgl. Urteile vom 06.06.2008 - 8 S 18/07 -, VBlBW 2008, 483; vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65; vom 10.10.2002 - 5 S 1655/01 -, BauR 2003, 1201 und vom 15.09.1999 - 3 S 1437/99 - Juris), insbesondere den Abstandsflächenvorschriften selbst sich entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.01.2010 - 8 S 1977/09 - Juris und Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Diese Begrenzung wirkt vielmehr gerade als Korrektiv für die ausnahmsweise zugelassene Grenzbebauung (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

    Diese Vorschrift, nach der Aufenthaltsräume, deren Fußboden unter der Geländeoberfläche liegt, nur zulässig sind, wenn das Gelände mit einer Neigung von höchstens 45 Grad an die Außenwände vor notwendigen Fenstern anschließt, regelt nicht das nachbarliche Austauschverhältnis, sondern die Mindestanforderungen an die Eignung eines Aufenthaltsraums (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - a.a.O.).

  • VGH Baden-Württemberg, 14.01.2010 - 8 S 1977/09  

    Nachbarschutz bei baulicher Erweiterung und Umbau

    Daneben können aber auch rechtliche Besonderheiten, die beim Nachbargrundstück im Verhältnis zum Bauvorhaben vorliegen und dessen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit abstandsflächenrechtlich deutlich mindern, eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen ausschließen, etwa bei einer rechtlichen Vorbelastung des Nachbargrundstücks, wenn z.B. das Abwehrrecht des Nachbarn in Bezug auf Auswirkungen einer für den Wiederaufbau eines Gebäudes verwendeten, auf dem Baugrundstück bereits existierenden Außenmauer ausgeschlossen (Urteil vom 27.10.2000 - 8 S 445/00 - VBlBW 2001, 144) oder in Bezug auf ein nachträglich genehmigtes Vorhaben verwirkt ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - VBlBW 2008, 190), oder bei einer Bebauung von Baugrundstück und Nachbargrundstück mit einem Doppelhaus (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29.04.2009 - 3 S 569/09 -) oder wenn sich dem Regelungsregime der Abstandsflächenvorschriften eindeutig entnehmen lässt, dass der Gesetzgeber die konkrete Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für zumutbar hält (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.08.2008 - 3 S 1668/07 - VBlBW 2009, 65).
  • VG Stuttgart, 13.08.2009 - 6 K 2312/09  

    Unterschreitung der Abstandsflächen bei Modernisierung?

    Neben diesen tatsächlichen Gegebenheiten können auch rechtliche Besonderheiten vorliegen, welche die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Nachbarn in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht deutlich mindern und deshalb eine "erhebliche" Beeinträchtigung nachbarlicher Interessen im Sinne des § 6 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LBO ausschließen (vgl. z.B. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.12.2007 - 3 S 2107/07 - Verwirkung; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 1308.2008 - 3 S 1668/07 - bei einer terrassiert angelegten Stützmauer; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 29.04.2009 - 3 S 569/09 - bei einem Doppelhaus).
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