Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 13.12.2010 - 11 S 2359/10   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    Art 8 MRK,
    Zum Anspruch auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels nach § 25 Abs 5 AufenthG 2004

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 25 Abs. 5, EMRK Art. 8, AufenthG § 60a, GG Art. 2 Abs. 1, GG Art. 1 Abs. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1, AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 4, AufenthG § 2 Abs. 3
    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, Achtung des Privatlebens, Aufenthaltsrecht, Duldung, minderjährig, Verhältnismäßigkeit, Zumutbarkeit, Unmöglichkeit der Ausreise, Integration, westlicher Lebensstil, Irak, Verwurzelung, Familieneinheit, Sicherung des Lebensunterhalts, Passpflicht, familiäre Lebensgemeinschaft, inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis, Unterbrechung, Dublin II-VO, Schweden, Aufenthaltsdauer, wirtschaftliche Integration, geschlechtsspezifische Verfolgung, Sicherheitslage

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Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Verletzung des Rechts auf Privatleben bei erzwungener Rückkehr eines in westlichem Lebensstil aufgewachsenen Mädchens in den Irak möglich

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Eröffnung des Schutzbereichs des Rechts auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention ( EMRK ) i.R.e. seit der Einreise lediglich geduldeten Aufenthalts eines Ausländers im Bundesgebiet; Legalisierung des Aufenthalts eines lediglich Geduldeten nach Art. 8 der Europäische Menschenrechtskonvention ( EMRK ) bei Vorenthaltung eines Aufenthaltstitels und damit verbundenen anderweitigen unverhältnismäßigen Beeinträchtigungen für dessen Privatleben; Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Heimatstaat eines minderjährigen Kindes in Abhängigkeit von Hilfestellung der Eltern sowie Erfoderlichkeit einer Teilung des aufenthaltsrechtlichen und familienrechtlichen Schicksals der Eltern; Ausnahme von einer familienbezogenen Gesamtbetrachtung im Falle des Unvermögens eines Elternteils zur Erbringung notwendiger Hilfe bei der (Re-) Integration in den Herkunftsstaat

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2011, 459
  • FamRZ 2011, 596
  • DVBl 2011, 370
  • DÖV 2011, 330



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Wird zitiert von ... (11)  

  • VG Freiburg, 24.02.2011 - 4 K 351/10  

    Anforderungen an das Vorliegen eines materiellen Asylantrags

    Zwar neigt auch die Kammer zu der vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vertretenen Auffassung ( Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - m.w.N.; a. A. allerdings BVerwG, Urteil vom 26.10.2010 - 1 C 18/09 -) , dass bei den Klägern Ziff. 2 bis 6 der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK in Form des Schutzes der Achtung ihres Privatlebens nicht bereits deshalb nicht betroffen sei, weil sie sich bislang ausschließlich geduldet und damit ohne legalen Aufenthaltsstatus in Deutschland aufgehalten haben.

    Eine Aufenthaltsbeendigung kann vielmehr nur dann einen unzulässigen Eingriff in das Privatleben im Verständnis des Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen, wenn der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte zum Aufnahmestaat verfügt, so dass er aufgrund der Gesamtentwicklung faktisch zu einem Inländer geworden ist ( vgl. u. a. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010, a.a.O., und Beschluss vom 05.02.2009, NVwZ-RR 2009, 617, jew. m.w.N. ).

    Bei der Frage der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Heimatstaat ist entscheidend auf die Eltern und deren Hilfestellung abzustellen (Grundsatz der familienbezogenen Gesamtbetrachtung, vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13.12.2010, a.a.O., m.w.N. ).

  • VG Stuttgart, 27.02.2012 - 11 K 2601/11  

    Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis

    Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 72; VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - NordÖR 2011, 440).

    Im Rahmen des Schutzbereichs von Art. 8 Abs. 1 EMRK kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer über einen zumindest vorübergehenden legalen Aufenthalt verfügte; dieser Schutzbereich ist vielmehr auch bei nur Geduldeten eröffnet (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2011 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370; Beschl. v. 05.02.2009 - 11 S 3244/08 - VBlBW 2009, 357; Beschl. v. 03.11.2008 - 11 K 2235/08 - VBlBW 2009, 195; Beschl. v. 16.07.2008 - 11 S 1534/08 - AuAS 2008, 242 und Beschl. v. 25.10.2007 - 11 S 2091/07 - VBlBW 2008, 114; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.03.2009 - 2 Bs 22/09 - Asylmagazin 7-8/09, 44; OVG Bremen, Urt. v. 28.06.2011 - 1 A 141/11 - NordÖR 2011, 440 und Beschl. v. 22.11.2010 - 1 B 154/10 - Asylmagazin 2011, 90).

    Schließlich können im Rahmen der Schrankenprüfung sonstige Faktoren Berücksichtigung finden, etwa ob und gegebenenfalls wie lange der Aufenthalt des Betroffenen legal war und damit - im Sinne einer Handreichung des Staates - schutzwürdiges Vertrauen auf ein "Hierbleibendürfen" entwickelt werden konnte (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl. 2011, 370).

  • VGH Baden-Württemberg, 18.03.2011 - 11 S 2/11  

    Ausweisung von in Deutschland "verwurzelten" Ausländern aus generalpräventiven

    Maßgebend ist, ob der Ausländer aufgrund seines (längeren) Aufenthalts über "starke persönliche, soziale und wirtschaftliche Kontakte" zum Aufnahmestaat verfügt (vgl. die im Senatsurteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - referierte EGMR-Rechtsprechung).
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  • VG Stuttgart, 14.02.2012 - 6 K 2534/11  

    Altfallregelung nach § 104a Abs 2 AufenthG 2004

    Der Schutzbereich des Rechtes auf Achtung des Privatlebens nach Art. 8 EMRK kann auch dann eröffnet sein, wenn der Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet seit seiner Einreise lediglich geduldet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, InfAuslR 2011, 250 und juris).

    Eine den Schutz des Privatlebens nach Art. 8 Abs. 1 EMRK auslösende Verbindung mit der Bundesrepublik Deutschland als Aufenthaltsstaat kommt aber nur für solche Ausländer in Betracht, die auf Grund eines Hineinwachsens in die hiesigen Verhältnisse bei gleichzeitiger Entfremdung von ihrem Heimatland so eng mit Deutschland verbunden sind, dass sie deutschen Staatsangehörigen gleichzustellen sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13.12.2010 a.a.O., m.w.N.).

  • OVG Bremen, 28.06.2011 - 1 A 141/11  

    Anspruch eines türkischen Staatsangehörigen auf Erteilung einer

    Aus der Existenz von Bleiberechts- und Altfallregelungen ergibt sich jedoch keine Sperrwirkung für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 EMRK (BVerwG, U. v. 27.01.2009 - a.a.O. - ; OEufach0000000041, B. v. 22.11.2010 - 1 B 383/09 - [...], Rn 11; VGH Mannheim, U. v. 13.12.2010 - 11 S 2359/10 - DVBl 2011, 370 ).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.03.2012 - 7 A 11417/11  

    Aufenthaltsbeendigung als Eingriff in das Privatleben eines seit dem zweiten

    Ein in der Vergangenheit materiellrechtlich bestehender Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels stellt indes, auch wenn er durch die Ausländerbehörde nicht erfüllt wurde, gleichwohl wie ein rechtmäßiger Aufent­halt eine " Handreichung des Staates " (vgl. Hoppe, ZAR 2006, 125 [128]) dar, auf deren Grundlage schutzwürdiges Vertrauen auf einen Verbleib im Bundes­gebiet entwickelt werden kann (vgl. VGH BW, Urteile vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250 [252] sowie vom 4. November 2009 - 11 S 2472/08 - InfAuslR 2010, 103 [107]).
  • VGH Hessen, 06.07.2012 - 7 A 473/11  

    Aufenthaltserlaubnis bei gut integrierten Jugendlichen

    Der Schutz der Achtung des Privatlebens begründet gleichfalls keine rechtliche Unmöglichkeit der Ausreise der Kläger zu 1. und 2. Dabei kann dahinstehen, ob der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK unter den Blickwinkel des Privatlebens prinzipiell nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts eröffnet ist (vgl. Beschluss des Senats vom 15. Februar 2006 - 7 TG 106/06 - NVwZ-RR 2006, 826; Urteil des Senats vom 7. Juli 2006 - 7 UE 509/06 - ZAR 2006, 413; BVerwG, Urteile vom 20. April 2009 - BVerwG 1 C 3.08 - NVwZ 2009, 1239, und vom 26. Oktober 2010 - BVerwG 1 C 18.09 - NVwZ-RR 2011, 120) oder ob die Legalität bzw. Illegalität des Aufenthalts ein Gesichtspunkt ist, dem im Rahmen der Prüfung der Schranken des Art. 8 Abs. 2 EMRK Rechnung zu tragen ist, um einen einzelfallbezogenen Interessenausgleich zu gewährleisten (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359/10 - InfAuslR 2011, 250; GK-AufenthG, § 60a Rdnr. 173 ff. [Bearbeitungsstand: Oktober 2011]. Denn ein den Anspruch des Ausländers auf Achtung seines Privatlebens verletzender Eingriff durch die Beendigung des Aufenthalts in Deutschland setzt nach jeder Betrachtungsweise voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Hinblick auf die Integration des Ausländers in die Lebensverhältnisse in Deutschland (sog. Verwurzelung) sowie die Unzumutbarkeit einer Integration bzw. Reintegration des Ausländers im Staat seiner Staatsangehörigkeit (sog. Entwurzelung) auch unter Berücksichtigung des legitimen Interesses des deutschen Staates an einer geordneten Einwanderung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar wäre.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 24.01.2012 - 3 B 19.10  

    Libanon; Berufung; Aufenthaltserlaubnis; Duldung; humanitäre Gründe;

    Eine Verwurzelung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt indes grundsätzlich nur auf der Grundlage eines rechtmäßigen Aufenthalts und eines Vertrauens auf dessen Fortbestand in Betracht (vgl. EGMR, Urteil vom 8. April 2008 - 21878/06 [Nnyanzi] -, Rn. 76; BVerwG, Urteil vom 30. April 2009 - 1 C 3.08 -, NVwZ 2009, 1239 = juris Rn. 20; VGH München, Beschluss vom 11. August 2011 - 19 CE 11.1347 -, juris Rn. 4; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2008, § 25 AufenthG Rn. 130 f.; vgl. zum Streitstand im Übrigen VGH Mannheim, Urteil vom 13. Dezember 2010 - 11 S 2359.10 -, InfAuslR 2011, 250 = juris Rn. 32; Burr, in: GK-AufenthG, Stand Juni 2007, § 25 Rn. 150).
  • VGH Bayern, 28.04.2011 - 19 ZB 11.875  

    Anforderungen an die Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis

    Die insoweit geführte Diskussion (vgl. zum Streitstand jüngst VGH BW, Urteil vom 13.12.2010 - 11 S 2359/10 -, DVBl 2011, 370) stellt sich vorliegend nicht.
  • VG Bayreuth, 13.03.2012 - B 1 K 09.545  

    Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis

    Auch im Rahmen der Prüfung, ob deshalb ein schutzwürdiges Vertrauen auf ein "Hierbleibenkönnen" entwickelt werden konnte, ist die Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthalts von Belang (VGH Mannheim, Urteil vom 13.12.2010, Az. 11 S 2359/10, DVBl 2011, 370/374).
  • VG Saarlouis, 27.07.2011 - 10 K 565/10  

    Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen

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