Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 610/08   

Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

  • Justiz Baden-Württemberg

    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 60 Abs 7 AufenthG 2004, § 60a Abs 1 AufenthG 2004, Art 15c EGRL 83/2004
    Abschiebungsschutz für afghanischen Staatsangehörigen wegen extremer Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs 7 S 1 AufenthG 2004

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  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Asylrecht; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis: Afghanistan; Folgeschutzgesuch; Abschiebungsverbot; Extreme Gefahrenlage

  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    AufenthG § 60 Abs. 7
    Afghanistan, Abschiebungshindernis, zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, allgemeine Gefahr, extreme Gefahrenlage, Sicherheitslage, Versorgungslage, Kabul, Situation bei Rückkehr, soziale Bindungen, Familienangehörige

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Asylrecht; Abschiebungsverbot, Abschiebungshindernis: Afghanistan; Folgeschutzgesuch; Abschiebungsverbot; Extreme Gefahrenlage; Versorgungslage

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Afghanistan; Folgeschutzgesuch; Abschiebungsverbot; Extreme Gefahrenlage; Versorgungslage

Kurzfassungen/Presse (3)

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Rückkehr nach Afghanistan nur bei familiärem Rückhalt

  • wkdis.de (Pressemitteilung)

    Rückkehr nach Afghanistan nur bei familiärem Rückhalt

  • vghmannheim.de (Pressemitteilung)

    Rückkehr nach Afghanistan nur bei familiärem Rückhalt

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • DVBl 2009, 1327
  • DÖV 2009, 826



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Wird zitiert von ... (15)  

  • VGH Baden-Württemberg, 14.05.2009 - A 11 S 983/06  

    Keine Änderung des Prüfungsumfangs des Berufungsgerichts in einer Streitigkeit

    Für die Personengruppe der afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul auf den Rückhalt und die Unterstützung durch Familie oder Bekannte bauen können oder dort über Grundbesitz oder über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht bei einer Abschiebung nach Kabul trotz der dort vorherrschenden schwierigen Versorgungs- und Sicherheitslage keine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Ergänzung zum Senatsurteil vom 14.05.2009 in der Sache A 11 S 610/08).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - A 11 S 3177/11  

    Keine Gefahr bei Abschiebung nach Kabul

    Für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, besteht trotz der schlechten Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul regelmäßig keine extreme Gefahrensituation mehr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung im Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -).

    In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.

  • VGH Hessen, 26.11.2009 - 8 A 1862/07  

    Extremgefahr bei Rückkehr nach Afghanistan

    Jungen ledigen Männern aus Afghanistan, die ihr Heimatland im Kindesalter als Vollwaisen ohne Angehörige und ohne abgeschlossene Schulausbildung verlassen haben, droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine Extremgefahr, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG begründet, wenn nicht durch ein in Afghanistan funktionierendes soziales Netzwerk sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können (hier verneint; Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 -, VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -) .

    Der Kläger gehört damit zu einer Personengruppe, für die auch andere, ansonsten in der Annahme von Extremgefahren eher zurückhaltende Oberverwaltungsgerichte das Vorliegen einer Extremgefahr und damit einer verfassungswidrigen Regelungslücke bejaht haben (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07.OVG -, AuAS 2008, 188 = juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -, DÖV 2009, 826 = DVBl. 2009, 1327 = juris).

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  • VG Saarlouis, 26.11.2009 - 5 K 623/08  

    Abschiebungsschutz

    Für alleinstehende afghanische Staatsangehörige, die in Afghanistan keine Familienangehörigen haben und die auch über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, besteht ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, da es ihnen bei einer Rückkehr nicht möglich ist, das zum Leben Notwendige an Nahrungsmitteln zu sichern (im Anschluss an OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -, OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB 23/08 - und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -).

    Die Kammer folgt insoweit der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 -), des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 10.12.2008 - 2 LB 23/08 - zit. nach juris) und des VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - zit. nach juris), dass zurückkehrende afghanische Staatsangehörige, die bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf keinerlei Rückhalt in familiären Strukturen zurückgreifen können und die über keine besondere berufliche Qualifikation verfügen, das zum Leben Notwendige an Nahrungsmitteln nicht aus eigener Kraft sichern können und ihnen deshalb Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zuzubilligen ist (a.A. z.B. Sächsisches OVG, Urteil vom 23.08.2006 - A 1 B 58/06 - AuAS 2007, 5 und Hessischer VGH, Urteil vom 07.02.2008 - 8 UE 1913/06.A - zit. nach juris.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.03.2012 - 8 A 11050/10  

    Anforderungen an das Bestehen einer extremen existentiellen Gefahr für junge

    Die Gefahrenlage muss landesweit bestehen (VGH BW, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 -, juris, Rn. 20).

    Die Ansicht, dass für junge, männliche afghanische Staatsangehörige, die beruflich nicht besonders qualifiziert sind und nicht auf den Rückhalt von Familie oder Bekannten zurückgreifen können, in Kabul keine extreme Gefahrensituation besteht, wird von der überwiegenden Zahl der Obergerichte geteilt (vgl. VGH BW, Urteil vom 06. März 2012 - A 11 S 610/08 - BayVGH, Urteil vom 03. Februar 2011 - 13a B 10.30394 -, juris Rn. 37; OVG NW, Urteil vom 19. Juni 2008 - 20 A 4676/06.A -, juris Rn. 68 und Beschluss vom 26. Oktober 2010 - 20 A 964/10.A -, juris Rn. 7; OVG SH, Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris Rn. 34; a.A. wohl: HessVGH, Urteil vom 25.08.2011 - 8 A 1659/10.A -, Juris Rn. 93 ).

  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3079/11  

    Abschiebungsverbot; Afghanistan; Zielort der Abschiebung; Extremgefahr;

    In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.
  • VGH Hessen, 25.08.2011 - 8 A 1657/10  

    Bewaffneter Konflikt in der Provinz Logar/Afghanistan

    Aufgrund neuerer Erkenntnismittel und im Anschluss an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg (vgl. u.a. Rheinl.-Pf. OVG, Urteil vom 6. Mai 2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008 S. 188 ff. = juris und Bad.-Württ. VGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - A 11 S 610/08 - juris) hat der Senat seine Rechtsprechung mit Urteilen vom 26. November 2009 (vgl. u.a. Hess. VGH, Urteil vom 26. November 2009 - 8 A 1862/07.A -) dahin modifiziert bzw. präzisiert, dass auch jungen ledigen Männern aus Afghanistan im Falle ihrer zwangsweisen Rückführung sog. Extremgefahren drohen können, wenn mangels einer ausreichenden Schul- und/oder Berufsausbildung, mangels Vermögens oder Grundbesitzes und insbesondere mangels eines funktionierenden sozialen Netzwerks durch Familie oder Bekannte nicht sichergestellt ist, dass sie dort eine menschenwürdige Existenzgrundlage finden können.
  • VGH Baden-Württemberg, 27.04.2012 - A 11 S 3392/11  

    Zum Abschiebungsschutz für unbegleitete afghanische Kinder und Jugendliche

    "In Übereinstimmung mit anderen Obergerichten (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 06.05.2008 - 6 A 10749/07 - AuAS 2008, 188; Hess. VGH, Urteil vom 26.11.2009 - 8 A 1862/07.A - NVwZ-RR 2010, 331) hatte der Senat mit Urteil vom 14.05.2009 - A 11 S 610/08 - (DVBl 2009, 1327) entschieden, dass für Ausländer aus der Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten afghanischen männlichen Staatsangehörigen, die in ihrer Heimat ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im dargelegten Sinne bestehe.
  • VG Osnabrück, 16.06.2009 - 5 A 48/09  

    Zur Sicherheits- und Versorgungslage in der afghanischen Provinz Herat

    Soweit das OVG Rheinland-Pfalz in seinem Urteil vom 6. Mai 2008 (6 A 10749/07.OVG -, AuAS 2008, 188), gegen das das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 16. Juni 2009 (10 B 51/08 -, juris) mittlerweile die Revision wegen Abweichung von seiner Rechtsprechung in der Sache zugelassen hat, sowie im Anschluss hieran der VGH Baden-Württemberg in seinen Urteilen vom 14. Mai 2009 (A 11 S 610/08 -, juris) und vom 9. Juni 2009 (A 11 S 611/08 -, juris) oder etwa das VG Oldenburg (vgl. Urteil vom 17. Oktober 2008 - 7 A 1934/08 -, juris) festgestellt haben, dass für die Personengruppe der beruflich nicht besonders qualifizierten aber arbeitsfähigen, jungen, alleinstehenden, männlichen, afghanischen Staatsangehörigen, die in Kabul ohne Rückhalt und Unterstützung durch Familie oder Bekannte sind und dort weder über Grundbesitz noch über nennenswerte Ersparnisse verfügen, aufgrund der derzeit katastrophalen Versorgungslage bei einer Abschiebung nach Kabul eine extreme Gefahrensituation im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht, folgt hieraus für das vorliegende Verfahren keine andere Einschätzung (zur Zuerkennung individuellen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einen mit dem Kläger nicht vergleichbaren alleinstehenden männlichen Afghanen der Volksgruppe der Hazara, der bis zu seiner Einreise in Deutschland im Iran aufgewachsen ist und bei Rückkehr auf keine familiären Strukturen zurückgreifen könnte: OVG Schlesw.-Holst., Urteil vom 10. Dezember 2008 - 2 LB 23/08 -, juris; zur Zuerkennung individuellen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für einen mit dem Kläger nicht vergleichbaren alleinstehenden männlichen Afghanen, der Analphabet und ohne Schul- oder Berufsausbildung sowie ohne besondere Sprachkenntnisse ist: VG Dresden, Urteil vom 12. Mai 2009 - A 7 K 30087/07 -).
  • VG Karlsruhe, 26.08.2011 - A 3 K 2433/09  

    Gruppenverfolgung im Irak; Shabak

    Die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG kann zwar im Wege verfassungskonformer Auslegung überwunden werden, wenn der Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 14.05.2009 - A 11 S 610/08 -, juris, m.w.N.).
  • VG Karlsruhe, 06.07.2010 - A 8 K 406/10  

    Widerruf einer Asylanerkennung bei Vorliegen einer Niederlassungserlaubnis

  • VGH Bayern, 08.06.2012 - 13a ZB 12.30197  

    Asylrecht Afghanistan; Gefahrendichte in Südostregion (hier: Paktia); extreme

  • VGH Hessen, 21.01.2010 - 8 A 302/09  

    Kein Widerruf eines Abschiebungsverbots für Afghanen aufgrund bestehender

  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 13a ZB 12.30133  

    § 78 Abs 3 Nr 1 AsylVfG, § 60 Abs 7 S 1 AufenthG

  • VGH Bayern, 13.03.2012 - 13a ZB 12.30054  

    Asylrecht Afghanistan; extreme allgemeine Gefahrenlage

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