Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 2 S 1777/89 |
Volltextveröffentlichungen
- Landesrecht Baden-Württemberg
§ 249 BGB, § 123 Abs 1 BauGB
Erschließungsrecht: Anspruch auf Beseitigung von Mängeln der öffentlichen Kanalisation - positive Vertragsverletzung als Anspruchsgrundlage - Folgenbeseitigungsanspruch
Kurzfassungen/Presse (2)
- VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)
Mängelbeseitigung; öffentliche Kanalisation; positive Vertragsverletzung; Anspruch auf Erschließung; Folgenbeseitigungsanspruch; Vertragsauslegung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BauGB § 123 Abs. 3
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 03.05.1989 - 7 K 64/88
- VGH Baden-Württemberg, 15.02.1990 - 2 S 1777/89
Zeitschriftenfundstellen
- NVwZ-RR 1991, 449
Wird zitiert von ... (4)
- VG Sigmaringen, 24.07.2008 - 6 K 1871/06
Anspruch auf Beseitigung von Mängeln am öffentlichen Kanalsystem (Entwässerung
Diese Satzungsvorschrift steht ihrerseits im Einklang mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 45b WG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, NVwZ-RR 1991, 449).Dieser Anspruchsausschluss kann - ebenso wie derjenige etwa in § 123 Abs. 3 BauGB - nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn sich die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinde zur schadlosen Abwasserbeseitigung unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise zu einem Anspruch des Grundstückseigentümers auf Herstellung gewisser, die funktionsgerechte Nutzbarkeit des Grundstücks ermöglichender Abwasseranlagen verdichtet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.).
25 Voraussetzung für eine solche Pflichtverdichtung ist bei bebauten Grundstücken, dass die fehlende oder mangelhafte Erschließung des Grundstücks einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat und dieser mit solchen Unzuträglichkeiten verbunden ist, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann (hierzu und zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O., m.w.N.).
Stehen dem Grundstückseigentümer dabei selbst geeignete Mittel zu Gebote, die eine funktionsgerechte Nutzung seines Grundstücks trotz etwaiger Erschließungsmängel ermöglichen, schließt dies einen Anspruch auf weitergehende Erschließungsmaßnahmen ohne Weiteres aus (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.).
Ein dafür erforderlicher mangelhafter - und damit ggf. rechtswidriger - Zustand der Druckleitung ist nach den obigen Ausführungen gerade nicht festzustellen, sodass keiner Entscheidung bedarf, ob auf der Grundlage eines Folgenbeseitigungsanspruches überhaupt die Beseitigung auch von Mangelursachen (und nicht lediglich von Mangelfolgen) verlangt werden kann (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.02.1990 - 2 S 1777/89 -, a.a.O.; Bayer. VGH, Urteil vom 02.02.2004 - 22 B 02.3084 -, BayVBl. 2005, 411).
- VG Bayreuth, 25.05.2012 - B 5 K 11.130
Herstellung eines rückstaufreien Abwasserkanals; Anspruch auf Erschließung …
Nach dieser Vorschrift ist die Erschließung Aufgabe der Gemeinde, soweit die Aufgabe nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften oder öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen einem anderen obliegt; dabei umfasst der Regelungsbereich dieser Norm alle Erschließungsmaßnahmen, von denen die Bebaubarkeit der Grundstücke nach den §§ 30 ff. BauGB abhängt, d.h. insbesondere auch die zur schadlosen Abwasserbeseitigung erforderlichen Maßnahmen (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BayVBl 1985, 535 f.; VGH BW vom 15.2.1990 NVwZ-RR 1991, 449/451; Driehaus in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand September 2010, RdNr. 16 zu § 123).Denn als weitere Voraussetzung für den Eintritt einer solchen, d.h. einen Anspruch auf Erschließung auslösenden Pflichtverdichtung muss zwingend hinzukommen, dass die fehlende oder mangelhafte Erschließung des Grundstücks einen rechtswidrigen Zustand zur Folge hat und dieser mit solchen Unzuträglichkeiten verbunden ist, dass das Eigentum überhaupt nicht sachgerecht genutzt werden kann (…BVerwG vom 6.2.1985, a.a.O.; VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.).
Der Anspruch ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (st.Rspr. vgl. nur: BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100/103 f., 119; VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.; OVG RhPf vom 27.1.2010 NVwZ-RR 2010, 428 f.).
Ferner könnte einem solchen, auf Folgenbeseitigung gerichteten Begehren entgegenstehen, dass beeinträchtigende Eingriffsfolgen zur Zeit nicht gegeben sind (zu diesem Ansatz vgl. VGH BW vom 15.2.1990, a.a.O.).
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.1993 - 2 S 802/91
Verletzung einer Nebenpflicht aus einem öffentlich-rechtlichen …
In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß die für das Zivilrecht entwickelten Grundsätze der positiven Vertragsverletzung zu Leistungsstörungen im Bereich öffentlich-rechtlicher Verträge ebenso wie in vertragsähnlichen Sonderverbindungen zwischen dem Bürger und einem Träger öffentlicher Verwaltung entsprechend gelten, wie sie insbesondere in dem durch Satzung geregelten Benutzungsverhältnis öffentlicher Einrichtungen der Gemeinde zutage treten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 15.2.1990 - 2 S 1777/89 - Urteil vom 11.12.1991 - II 1716/79 -, VBlBW 1982, 369).Der in der Rechtsprechung anerkannte Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1971, BVerwGE 38, 336; Urteil vom 19.7.1984, BVerwGE 69, 366; Urteil vom 14.4.1989, BVerwGE 82, 24) setzt voraus, daß durch hoheitliches Handeln in ein Freiheitsgrundrecht oder einen ihm gleichstehenden Anspruch auf Unterlassen eingegriffen wurde und dieser Eingriff zu einem fortdauernden rechtswidrigen Zustand führt, und ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (vgl. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.2.1990 - 2 S 1777/89 -).
- VGH Baden-Württemberg, 14.10.1993 - 2 S 2689/91
Kein Anspruch auf Folgenbeseitigung bei lediglich mittelbaren Schäden; …
Dieser Anspruch setzt voraus, daß durch hoheitliches Handeln in ein Freiheitsgrundrecht oder einen ihm gleichstehenden Anspruch auf Unterlassen eingegriffen wurde und dieser Eingriff zu einem fortdauernden rechtswidrigen Zustand führt, und ist grundsätzlich auf Wiederherstellung des vor dem Eingriff bestehenden Zustands gerichtet (vgl. Urteil des VGH Bad.-Württ. vom 15.2.1990 - 2 S 1777/89 -).
