Rechtsprechung
| VGH Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 2 S 811/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
Hundesteuerpflicht nur bei Haltung von Hunden zu persönlichen Zwecken
- Justiz Baden-Württemberg
Hundesteuerpflicht nur bei Haltung von Hunden zu persönlichen Zwecken
- Landesrecht Baden-Württemberg
Hundesteuerpflicht nur bei Haltung von Hunden zu persönlichen Zwecken
- kohlhammer.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht (Leitsatz)
Abgrenzung zwischen Hundehaltung zu persönlichen und zu gewerblichen Zwecken
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Abgrenzung zwischen privater Hundehaltung und gewerblicher Hundehaltung i.R.d. Erhebung einer Hundesteuer als örtliche Aufwandssteuer; Zuordnung einer Hundehaltung zu beruflichen Zwecken bei Notwendigkeit für die Berufsausübung oder Gewerbeausübung oder i.R.e. dienstlichen oder arbeitsvertragliche Verpflichtung zur Hundehaltung; Einbeziehung einer erwarteten Betriebserweiterung auf die Beurteilung einer gewerblichen Hundehaltung; Bewertung einer Hundehaltung durch einen Hundesportgeräte vertreibenden Gewerbebetrieb als gewerblichen Zwecken dienend
Verfahrensgang
- VG Karlsruhe, 09.12.2009 - 10 K 1854/08
- VGH Baden-Württemberg, 15.09.2010 - 2 S 811/10
Zeitschriftenfundstellen
- ESVGH 61, 188
- NVwZ-RR 2011, 172 (Ls.)
- DÖV 2011, 79
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Berlin-Brandenburg, 14.09.2012 - 9 N 59.11
Hundehaltung zur Förderung eines fremden Gewerbebetriebs
Mit der Hundesteuer als örtlicher Aufwandssteuer darf aus verfassungsrechtlichen Gründen nur ein Aufwand besteuert werden, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. September 2010 - 2 S 811/10, juris, Rdnr. 38). - VGH Baden-Württemberg, 06.03.2012 - 2 S 2738/11
Hundesteuer - zur Haltereigenschaft und zum Zwingerprivileg
a) Es liegt keine erwerbswirtschaftliche oder gewerbliche Betätigung vor, die einer Besteuerung entgegenstünde (hierzu: VG Trier, Urteil vom 15.5.2008 - 2 K 976/07.TR - juris; s. auch Senatsurteil vom 15.9.2010 - 2 S 811/10 - BWGZ 2011, 206).
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