Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 53 Abs 4 AuslG 1990, § 54 AuslG 1990, § 55 Abs 2 AuslG 1990, Art 3 MRK, Art 1 Abs 2 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, § 50 Abs 3 S 2 AuslG 1990, § 53 Abs 6 S 2 AuslG 1990, § 53 Abs 6 S 1 AuslG 1990, § 55 Abs 1 AuslG 1990
    Zur Aussetzung einer Abschiebung nach Bosnien-Herzegowina

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Abschiebungsandrohung; Abschiebungsschutz; unmenschliche Behandlung; Bürgerkrieg; allgemeine Gefahr; extreme Leibesgefahr Lebensgefahr; Bosnien-Herzegowina; serbischer Volkszugehöriger; Serbien; Bürgerkriegsflüchtling

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 06.11.1996 - 6 K 2906/96
  • VGH Baden-Württemberg, 17.03.1997 - 11 S 3301/96

Zeitschriftenfundstellen

  • VBlBW 1997, 310
  • NVwZ 1997, Beilage Nr 5, 33



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (58)  

  • VGH Baden-Württemberg, 07.04.1997 - 11 S 102/97  

    Bürgerkriegsflüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina - Feststellung von

    Die Feststellung eines zwingenden Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 S 1 AuslG (AuslG 1990) erfordert eine Gesamtschau der allgemeinen Lage im Abschiebezielstaat (hier: Bosnien-Herzegowina) und der persönlichen Situation des einzelnen Ausländers (im Anschluß an den Senatsbeschluß vom 17.03.1997 - 11 S 3301/96).

    Auch gehen die Behörden bei Rückkehrern aus west- und nordeuropäischen Ländern davon aus, daß diese während ihres Auslandsaufenthaltes Geld angespart haben und deshalb nach einer Rückkehr nicht auf humanitäre Hilfe oder andere Unterstützungsleistungen angewiesen sind (vgl. zum Vorstehenden: Beschluß des Senats vom 17.3.1997 - 11 S 3301/96).

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 17.3.1997 - 11 S 3301/96 - dargelegt hat, beantwortet sich die Frage der extremen Gefahrenlage aus einer Gesamtschau der allgemeinen Lage in Bosnien-Herzegowina und der persönlichen Situation des Ausländers.

    Zwar ist die Situation in Bosnien-Herzegowina nach wie vor sowohl politisch als auch wirtschaftlich als unsicher zu bezeichnen (vgl. hierzu ausführlich Beschluß des Senats vom 17.3.1997, a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen; jenem Beschluß lag allerdings eine Abschiebungsandrohung gegenüber einem serbischen Volkszugehörigen zugrunde, der sich vor seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland mehr als 30 Jahre in Kroatien aufgehalten und keinerlei Bindungen zu Bosnien-Herzegowina hatte und dem angesichts der ethnischen Probleme nur ein Aufenthalt in der sog. Republika Srpska möglich gewesen wäre).

  • VGH Baden-Württemberg, 20.06.1997 - 6 S 35/97  

    Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz: Möglichkeit der freiwilligen

    Der Begriff der Behandlung setzt ein gezieltes, vorsätzliches, auf eine bestimmte Person gerichtetes Handeln voraus (BVerwG, Urt. v. 17.10.1996 - 9 C 15/95 -, NVwZ 1996, 476; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 17.03.1997 - 11 S 3301/96).

    Für eine solche menschenrechtswidrige Behandlung hat der Senat keine hinreichend sicheren Anhaltspunkte (vgl. VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 17.03.1997 - 11 S 3301/96 - und vom 07.04.1997 - 11 S 102/97; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 26.06.1997 - 23 A 686/94.A).

    Es kann auch keine extreme Gefahrenlage im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 AuslG (Urt. v. 19.11.1996 und v. 17.10.1995, a.a.O.) festgestellt werden (vgl.: OVG Münster, Urt. v. 26.03.1997 - 23 A 686/94.A; Bayerischer VGH, Beschl. v. 12.03.1997; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.04.1997 - 11 S 102/97; a.A. für einen serbischen Volkszugehörigen ohne Bindungen zum Heimatland: VGH Baden- Württemberg, Beschl. v. 17.03.1997 - 11 S 3301/96).

  • VGH Baden-Württemberg, 13.11.1997 - 13 S 2064/97  

    Rückführung von Bürgerkriegsflüchtlingen nach Bosnien-Herzegowina -

    Den Antragstellern würden mit einer Verweigerung der Registrierung, die im bosniakisch dominierten Gebiet nicht an ihre Ethnie anknüpfte, weder zielgerichtet besonders schwere physische oder physische Leiden zugefügt noch würden sie damit mutwillig oder willkürlich schwer gedemütigt, sondern aus Gründen benachteiligt, die in Anbetracht der Geschehnisse in Bosnien und Herzegowina und der gegenwärtigen schwierigen Lebensbedingungen für die ortsansässige Bevölkerung noch objektiv nachvollziehbar erscheinen (ebenso der 11. Senat des erkennenden Gerichtshofs in den Beschl. v. 7.4.1997, InfAuslR 1997, 265 (267) und v. 17.3.1997, InfAuslR 1997, 259 (261)).
mehr
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht