Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06   

Volltextveröffentlichungen (6)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Ausländerrecht; Passivlegitimation bei Beauftragung der unteren Ausländerbehörde durch Regierungspräsidium

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 9 AufenthGZustV BW, § 6 Abs 2 AufenthGZustV BW
    Ausländerrecht; Passivlegitimation bei Beauftragung der unteren Ausländerbehörde durch Regierungspräsidium

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Sachliche Zuständigkeit

mehr
  • Informationsverbund Asyl und Migration (Volltext/Auszüge)

    ZPO § 114; VwGO § 166; AufenthG § 51 Abs. 6; VwGO § 78 Abs. 1 Nr. 1; AAzuVO § 6 Abs. 2 Nr. 2; AAZuVO § 9
    D (A), Prozesskostenhilfe, Erfolgsaussichten, Beurteilungszeitpunkt, Wohnsitzauflage, Duldung, Passivlegitimation, Regierungspräsidium, Beauftragung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AAZuVO § 9
    Ausländerrecht, Duldung: Sachliche Zuständigkeit

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Sachliche Zuständigkeit

Verfahrensgang

  • VG Stuttgart, 19.01.2006 - 11 K 3965/04
  • VGH Baden-Württemberg, 18.05.2006 - 13 S 707/06



Kontextvorschau:





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)  

  • VG Stuttgart, 21.10.2009 - 11 K 3204/09  

    Ausländerrecht - Meldeauflage als Sanktion

    Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den einer Duldung beigefügten Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405).

    Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art "Verwaltungsleihe", bei der eine andere Behörde die bloße (technische) Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - a.a.O.).

  • VG Stuttgart, 29.06.2009 - 11 K 1870/09  

    Erteilung einer befristeten Duldung

    Diese Möglichkeit besteht nicht nur bei den Bescheinigungen über die Duldung selbst, sondern auch bei den Nebenbestimmungen und sonstigen belastenden Verwaltungsakten nach § 61 Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die einer Duldung beigefügt werden können (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 - 13 S 707/06 - InfAuslR 2006, 405).

    Bei der in § 9 AAZuVO a.F. (entspricht nunmehr wörtlich § 10 AAZuVO n.F.) getroffenen Regelung handelt es sich um eine Art "Verwaltungsleihe", bei der eine andere Behörde die bloße technische Ausführung einer Maßnahme übernimmt (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.05.2006 a.a.O.).

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht