Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.01.2006 - 5 S 846/05   

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Justiz Baden-Württemberg

    Sondernutzung; Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 40 VwVfG BW, § 16 Abs 2 S 1 StrG BW, § 8 Abs 1 S 2 FStrG, § 13 Abs 1 S 1 StrG BW, § 16 Abs 1 S 1 StrG BW, § 10 Abs 2 GemO BW, § 10 Abs 3 GemO BW, § 10 Abs 4 GemO BW
    Sondernutzung; Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst(Abodienst, kostenloser Testzugang, Einzelerwerb möglich, Leitsatz frei) (Volltext und Leitsatz)

    Plakatierung; Auswärtige Veranstaltung; Sondernutzungserlaubnis; Straßenrechtliche Sondernutzung; Ermessen; Richtlinien; Ausschluss; öffentliche Einrichtung

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  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Erledigung der Hauptsache, Kommunalrecht, Straßenbenutzung, Anbauverbot - Plakatierung, Auswärtige Veranstaltung, Sondernutzungserlaubnis, Straßenrechtliche Sondernutzung, Ermessen, Richtlinien, Ausschluss, öffentliche Einrichtung

  • Judicialis(Leitsatz frei, Volltext 3 €)

    Plakatierung, Auswärtige Veranstaltung, Sondernutzungserlaubnis, Straßenrechtliche Sondernutzung, Ermessen, Richtlinien, Ausschluss, öffentliche Einrichtung

Kurzfassungen/Presse

  • eventlaw.de (Leitsatz)

    Sondernutzung; Ausschluss des Plakatierens auswärtiger Veranstaltungen

Verfahrensgang

Zeitschriftenfundstellen

  • NVwZ-RR 2006, 835
  • VBlBW 2006, 194



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Wird zitiert von ... (3)  

  • VGH Baden-Württemberg, 02.11.2009 - 5 S 3121/08  

    Außerstraßenrechtliche Kriterien bei Entscheidung über Sondernutzung

    Straßenrechtsfremde Überlegungen sind mit der in § 16 Abs. 2 Satz 1 StrG statuierten "pflichtgemäßen" Ermessensausübung unvereinbar und daher unzulässig (Senatsurt. v. 09.12.1999 a.a.O., v. 31.01.2002 - 5 S 311/00 - u. Senatsbeschl. v. 19.01.2006 - 5 S 846/05 - Senatsurteil v. 17.03.2000 a.a.O.: Unzulässigkeit marktrechtlicher Kriterien).
  • VG Wiesbaden, 20.03.2009 - 7 L 269/09  

    Sondernutzungserlaubnis für das Aufstellen von Plakaten

    Hieraus folgt, dass die Straßenbaubehörde sich bei der Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis an straßenrechtlichen Gesichtspunkten zu orientieren hat, wozu aber auch Erwägungen des Schutzes des Stadtbildes vor Verschandelung gehören können (vgl. HessVGH NVwZ 1987; NVwZ 1994, 189; VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 835; OVG Schleswig NVwZ 1992, 70).

    Insoweit ist zum einen festzustellen, dass Plakate, die für auswärtige Veranstaltungen werben, auf das Straßenbild nicht anders einwirken, als Plakate für Veranstaltungen in der Stadt (in diesem Sinne auch VGH Mannheim NVwZ-RR 2006, 835).

  • VG Freiburg, 28.02.2008 - 4 K 1702/07  

    Sondernutzungserlaubnis bei wirtschaftlicher Tätigkeit einer GmbH für eine

    Zu diesen Gründen zählen insbesondere ein einwandfreier Straßenzustand, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger oder Belange des Straßen- und Stadtbilds (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 16.12.1993, DÖV 1994, 568, und vom 19.01.2006, NVwZ-RR 2006, 835; Urteil vom 09.12.1999, NVwZ-RR 2000, 837; jew. m.w.N.), aber auch die Verwirklichung sonstiger, mit dem Widmungszweck zusammenhängender Zielsetzungen (Lorenz/Will, StrG Bad.-Württ., 2. Aufl. 2005, § 16 RdNr. 30, m.w.N.).
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