Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89   

Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 30.05.1989 - 4 K 80/87
  • VGH Baden-Württemberg, 19.03.1990 - 1 S 1850/89



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Wird zitiert von ... (4)  

  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 54.89  

    Deutscher; Statusdeutscher, Statusdeutscheneigenschaft; Vertriebener; Aufnahme;

    Daraus folgt aber nicht, daß nicht-deutsche Familienangehörige von vertriebenen Volksdeutschen deren Vertreibungsschicksal unmittelbar geteilt haben müssen (so Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, Art. 116 GG Rdnr. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1990 - VGH 1 S 1850/89 - VBlBW 1990, Beilage VGH -Rechtsprechungsdienst Ls 222/1990).
  • BVerwG, 12.05.1992 - 1 C 37.90  

    BVFG § 1 Abs. 3 § 15 Abs. 5; GG Art. 116 Abs. 1

    Daraus folgt aber nicht, daß nicht-deutsche Familienangehörige von vertriebenen Volksdeutschen deren Vertreibungsschicksal unmittelbar geteilt haben müssen (so Lichter/Hoffmann, Staatsangehörigkeitsrecht, 3. Aufl. 1966, Art. 116 GG Rdnr. 11; VGH Mannheim, Urteil vom 19. März 1990 - VGH 1 S 1850/89 - VBlBW 1990, Beilage VGH -Rechtsprechungsdienst Ls 222/1990).
  • VGH Baden-Württemberg, 18.04.1990 - 1 S 3057/89  

    Zur Bindungswirkung eines Vertriebenenausweises; Personalausweis für

    Davon ist -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts -- aufgrund der Feststellungswirkung des der Klägerin gemäß § 1 Abs. 3 BVFG erteilten Vertriebenenausweises bei Anwendung des Art. 116 Abs. 1 GG ohne weitere Prüfung auszugehen (vgl. Senatsurteil vom 19.3.1990 -- 1 S 1850/89 --).

    Die Vorschrift verschafft ihnen deswegen familieneinheitlich einen ihre Eingliederung ermöglichenden Status, der sie den deutschen Staatsangehörigen weitgehend gleichstellt und sie zu einem Teil des deutschen Staatsvolkes macht (BVerwG, Urteil vom 9.6.1959, aaO., Urteil vom 6.12.1983, BVerwGE 68, 220, und Urteil vom 21.5.1985, DVBl. 1985, 964; Urteil des Senats vom 19.3.1990, aaO.).

  • VGH Baden-Württemberg, 30.04.1992 - 1 S 52/92  

    Einziehung von Reisepaß und Personalausweis eines Bewerbers um einen

    Ob ein Paß auch nach dem seit dem 1. Januar 1988 in Kraft befindlichen Paßgesetz vom 19. April 1986 (BGBl. I S. 537) in entsprechender Anwendung des § 8 PaßG entzogen werden kann, wenn sich herausstellt, daß der Paßinhaber die deutsche Staatsangehörigkeit nicht besitzt (so Urt. d. Senats v. 19.3.1990 - 1 S 1850/89 - zum Paßgesetz a.F., das die Einziehungsmöglichkeit, wie sie jetzt in § 12 PaßG geregelt ist, noch nicht vorsah), kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes offen bleiben, da die von der Antragsgegnerin verfügte Paßentziehung (§ 8 PaßG) jedenfalls in die auf das im wesentlichen gleiche Ziel gerichtete Paßeinziehung (§ 12 PaßG) umgedeutet werden kann (§ 47 Abs. 1 LVwVfG), falls sich § 8 PaßG als nicht tragfähige Grundlage erweisen sollte.
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