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   VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03   

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https://dejure.org/2005,3953
VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03 (https://dejure.org/2005,3953)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19.04.2005 - 9 S 109/03 (https://dejure.org/2005,3953)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 19. April 2005 - 9 S 109/03 (https://dejure.org/2005,3953)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Jugendhilfe (Hilfe zur Erziehung) - Kostenerstattung; Rechtswidrigkeit der Hilfe bei unbefugter Antragstellung durch das Jugendamt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Begründung der Berufung ; Bestehen eines Anspruchs auf Erstattung der Kosten für Maßnahmen der Jugendhilfe; Möglichkeit und Umfang der Übertragung von Sorgerechten auf einen Pfleger

  • Judicialis

    GG Art. 6 Abs. 2; ; SGB VIII § 27; ; SGB VIII § 89 d; ; SGB VIII § 89 f; ; SGB VIII § 89 h

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Jugendhilfe - Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung, Pfleger, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wirkungskreis, Personensorgeberechtigter, Befugnis, Vormund

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • jugendhilfe-netz.de (Leitsatz)

    Zur Versagung eines Kostenerstattungsanspruchs gemäß § 89 f Abs. 1 SGB VIII wegen fehlender Antragsbefugnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2006, 40
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
    Es ist aus diesem Grund nur folgerichtig, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 21.06.2001 (- 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 [233]) klargestellt hat, dass die Gewährung von Jugendhilfe gegen den erklärten ausdrücklichen Willen des Sorgeberechtigten rechtswidrig ist und das Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG verletzt, solange diesem das Recht auf Inanspruchnahme von Hilfen zur Erziehung nicht entzogen wurde.

    Dies gilt entgegen der Auffassung des Klägers auch dann, wenn - wie im vorliegenden Verfahren - die Eltern des F. D. einen der Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 34 SGB VIII entgegenstehenden Willen nicht erklärt haben, d.h. wenn ein Kollisionsfall anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 f.) nicht erkennbar war bzw. diese Hilfe möglicherweise sogar ihrem mutmaßlichen Willen entsprochen hat.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2000 - 12 A 11123/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
    Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15).
  • BayObLG, 20.12.2000 - 1Z BR 153/99

    Interlokalen Nachlaßspaltung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
    Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15).
  • LG Darmstadt, 16.02.1995 - 5 T 1414/94
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
    Um eine Kollision des Elternrechts mit den staatlichen Aufgaben zum Schutze des Kindes (vgl. § 1666 BGB) zu vermeiden, ist es daher erforderlich, sofern ein Pfleger bestellt wird, das Erziehungsrecht ganz oder teilweise zu entziehen, zumindest aber das Recht, Hilfe zur Erziehung zu beantragen, von den Personensorgeberechtigten auf den (Ergänzungs-) Pfleger zu übertragen, damit sich dessen Sorgeberechtigung auch hierauf erstreckt (zutreffend Kunkel, aaO, § 27 Rdn. 9; Wiesner aaO, Vor § 27 Rn. 42 und § 27 Rdn. 13; Münder u.a., FK-SGB VIII § 27 Rn. 12, 24; offengelassen Senat, Urt. vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - a.A. OVG Koblenz, Urt. vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1181; LG Darmstadt, Beschluss vom 16.02.1995 - 5 T 1414/94 -, FamRZ 1995, 1435 [1436] und Schellhorn, SGB VIII, § 27 Rdn 15).
  • BVerwG, 19.04.2000 - 9 B 170.00

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Erfordernis der

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
    Erforderlich aber auch ausreichend zur Begründung ist, dass die Berufungsbegründungsschrift Ausführungen dazu enthält, aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung für fehlerhaft gehalten wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.04.2000 - 9 B 170/00 -, NVwZ 2000, 1042).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 19.04.2005 - 9 S 109/03
    Entscheidend ist insoweit, ob die zugrunde liegende Maßnahme den materiell-rechtlichen Vorschriften entsprach, d.h. ob sie rechtmäßig war (vgl. Senat, Urteil vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - und BVerwG, Urt. vom 24.06.1999 - 5 C 25.98 -, BVerwGE 109, 155).
  • VG Darmstadt, 08.06.2010 - 5 K 2083/07

    Leistungsbeginn erfordert Einsetzen einer neuen einheitlichen Hilfegewährung;

    3. Leistungen der Vollzeitpflege stehen allein den Personensorgeberechtigten zu und sind daher von ihnen zu beantragen; Anträge von Dritten und Leistungen an diese (hier: an die Pflegeeltern) begründen auch dann keine Erstattungspflicht, wenn der Personensorgeberechtigte (hier: das Jugendamt als Amtsvormund) der Leistungsgewährung nicht ausdrücklich widersprochen hat (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23).

    Eine auf Grundlage eines Antrags der Pflegemutter bewilligte Hilfe ist auch dann rechtswidrig und steht einem Kostenerstattungsanspruch entgegen, wenn der Personensorgeberechtigte dieser Hilfe nicht ausdrücklich widersprochen hat (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23).

  • VGH Bayern, 27.05.2011 - 12 CE 11.893

    Streit der Jugendhilfeträger über die örtliche Zuständigkeit

    Mithin hat auch der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts bei der Mutter regelmäßig nicht zur Folge, dass Hilfen zur Erziehung durch den Ergänzungspfleger im eigenen Namen in Anspruch zu nehmen sind (BVerwG vom 21.6.2001 FEVS 53, 105; VGH BW vom 19.4.2005 Az. 9 S 109/03; OVG NW vom 12.9.2002 ZfJ 2003, 152).
  • VGH Baden-Württemberg, 06.03.2007 - 12 S 2473/06

    Erstattung von Jugendhilfeleistungen - Ausschluss bei rechtswidriger Leistung -

    Das Verwaltungsgericht hat in Übereinstimmung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - 5 C 6.00 -, NJW 2002, 232 und - juris - m.w.N. sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19.04.2005 - 9 S 109/03 - FEVS 57, 23 und - juris -) zu Recht festgestellt, dass die Jugendhilfe hier - zunächst - in rechtswidriger Weise geleistet worden war, weil eine Einverständniserklärung des Vaters der Hilfeempfängerin nicht vorgelegen hatte und die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Stadt Wiesbaden nicht gleichzeitig mit dem Entzug der Rechte der Eltern auf Inanspruchnahme von Hilfe zur Erziehung verbunden war.
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