Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97   

Volltextveröffentlichungen

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 2 VwGO, § 124a Abs 3 S 4 VwGO
    Zulassung der Beschwerde: ernstliche Zweifel an der Richtigkeit - Darlegungserfordernis; besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

  • VG Karlsruhe, 24.02.1997 - 12 K 2935/96
  • VGH Baden-Württemberg, 22.04.1997 - 14 S 913/97

Zeitschriftenfundstellen

  • ESVGH 47, 318 (Ls.)
  • NJW 1998, 1659 (Ls.)
  • VBlBW 1997, 298
  • NVwZ 1997, 1230



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Wird zitiert von ... (74)  

  • VGH Baden-Württemberg, 12.05.1997 - A 12 S 580/97  

    Zulassung der Beschwerde: Darlegungserfordernis hinsichtlich der Zulassungsgründe

    Ernstliche Zweifel iSv § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn die Bedenken gegen die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung derart überwiegen, daß der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Mißerfolg (ähnlich der 14. Senat des Gerichtshofs, Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -).

    Diese Auslegung verdient insbesondere deshalb den Vorzug, weil der Gesetzgeber erkennbar mit seinem Hinweis auf die "gefestigte Rechtsprechung" zur Auslegung der in § 80 Abs. 4 S. 3 VwGO verwendeten gleichlautenden Formulierung an diese anknüpfen wollte (vgl. BT-Drucksache 13/3993, S. 13; vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97).

  • VGH Baden-Württemberg, 22.10.1997 - NC 9 S 20/97  

    Zulassung der Beschwerde wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit unabhängig

    Eine Prüfung, ob darüber hinaus auch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses bestehen, d.h. ob die Antragstellerin glaubhaft gemacht hat, daß bei der Antragsgegnerin im Studiengang Architektur die Zulassungszahl in der Zulassungszahlenverordnung - FH vom 04.06.1996 (GBl. S. 431) - ZZVO-FH 1996/97 - zu niedrig festgesetzt worden ist und ihr ein Anspruch auf Zuweisung eines aufgedeckten Studienplatzes zusteht, ist im vorliegenden Verfahren auf Zulassung der Beschwerde nicht notwendig (so wohl auch VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 15.07.1997  - 1 S 1640/97 -, dagegen a. A. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 07.10.1997 - 2 S 2057/97 -, vom 21.04.1997 - 8 S 667/97 - und wohl auch vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -, vgl. auch Nds OVG, Beschluß vom 27.03.1997, DÖV 97, 697).

    Wenn nach der Rechtsprechung hieraus gefolgert wird, daß sich die ernstlichen Zweifel ohne eine Aufarbeitung und Durchdringung des gesamten bisherigen Prozeßstoffes unmittelbar aus der Antragsbegründung und der angegriffenen Entscheidung selbst schlüssig ergeben müssen (siehe VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 22.04.1997 - 14 S 913/97 -), so ist dem zuzustimmen.

    Es kann  jedoch nicht gefordert werden, daß diese darüber hinaus auch die hinreichend verläßliche Aussage ermöglichen müssen, das noch zuzulassende Rechtsmittel werde wahrscheinlich zum Erfolg führen (so aber der 14. Senat in dem Beschluß vom 22.04.1997, a.a.O.).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 03.01.2007 - 1 L 245/06  

    Bewilligung von Altersteilzeit im Blockmodell

    "Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten" der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht (vgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - Az.: 14 S 913/97 -, NVwZ 1997, 1230; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. September 1997 - Az.: 7 M 4301/97 - und Beschluss vom 10. April 2001 - Az.: 5 L 556/00 -, NVwZ-RR 2002, 94; OVG LSA, Beschluss vom 10. März 1998 - Az.: B 3 S 102/98 -, Beschluss vom 22. April 2004 - Az.: 3 L 228/02 - und Beschluss vom 23. Januar 2006 - Az.: 1 L 10/06 -).
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