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   VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03   

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VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03 (https://dejure.org/2004,5841)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 (https://dejure.org/2004,5841)
VGH Baden-Württemberg, Entscheidung vom 23. März 2004 - 9 S 575/03 (https://dejure.org/2004,5841)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erstattung aufgewendeter Jugendhilfekosten; Umfang der Zahlungspflichten des Jugendhilfeträgers; Feststellung der örtlichen Zuständigkeit eines Jugendhilfeträgers

  • Judicialis

    SGB VIII § 7 Abs. 1 Nr. 5; ; SGB VIII § ... 27; ; SGB VIII § 30; ; SGB VIII § 36 Abs. 2; ; SGB VIII § 41; ; SGB VIII § 86 Abs. 2; ; SGB VIII § 86a Abs. 4; ; SGB VIII § 86d; ; SGB VIII § 89c Abs. 1; ; SGB VIII § 89f Abs. 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kinder- und Jugendhilfe ( SGB VIII ): Kostenerstattung, Verpflichtung zum vorläufigen Tätigwerden, Örtliche Zuständigkeit, Personensorge, Freiwillige Hilfeleistung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (13)

  • VG Karlsruhe, 03.02.2003 - 5 K 2173/00

    § 86 Abs 2 Satz 1 HS 2 SGB 8 und Entziehung wesentlicher Teile des

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 03. Februar 2003 - 5 K 2173/00 - zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen.

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 57.01

    Fortsetzung einer Jugendhilfeleistung (hier: Unterbringung in Kindertagesstätte;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Erst wenn sich hieraus bei objektiver Betrachtungsweise nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ein Anlass zur Aufnahme der Hilfe und Durchführung konkreter Hilfemaßnahmen durch den zuständigen örtlichen Träger ergibt, ist der vorläufig leistungspflichtige örtliche Träger über eine eventuelle Weiterleitung eines bei ihm eingereichten Antrages auf Hilfe hinaus zum entsprechenden vorläufigen Tätigwerden verpflichtet, wenn der zuständige örtliche Träger wegen erforderlicher weiterer Ermittlungen noch nicht bestimmbar ist oder dieser nicht tätig wird, weil er seine Zuständigkeit zur Aufnahme der Hilfeleistung in Abrede stellt oder weil er trotz Annahme seiner Zuständigkeit sich des Hilfefalles nicht annimmt und ihn nicht nach den in seinem Bereich angewandten Grundsätzen regelt (vgl. zur "Fortsetzung" i.S.d. § 86c SGB VIII: BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 57/01 -, Buchholz 436.511 § 89c KJHG/SGB VIII Nr. 1).

    So sind z.B. auch die Kosten von Ermessensentscheidungen keine "freiwilligen" Leistungen, sondern auf der Grundlage des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu erstatten, "soweit" ihre Gewährung - nach Maßgabe der im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers angewandten Grundsätze (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - dem Gesetz entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 57/01 -, Buchholz 436.511 § 89c KJHG/SGB VIII Nr. 1).

  • BVerwG, 11.12.2003 - 5 C 57.02

    Einrichtungsorte, Schutz der vor Tragung von Jugendhilfekosten; Hilfe für junge

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    § 188 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 20.12.2001 (BGBl I S. 3987) findet nach § 194 Abs. 5 VwGO keine Anwendung, weil das Verfahren durch Klageerhebung am 31.07.2000 vor dem 01.01.2002 bei Gericht anhängig geworden ist (vgl. Kopp, VwGO, 13. Aufl., § 194 RdNr. 8; a.A. BVerwG, Urteil vom 11.12.2003 - BVerwG 5 C 57.02 -, das auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit des Revisionsverfahrens abstellt).
  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Auch in den Fällen der sogenannten bestellten Amtspflegschaft des Jugendamtes durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB wird die Aufgabe des Amtspflegers durch einen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beauftragten Beamten oder Angestellten ausgeübt, der freilich seinerseits nicht verpflichtet ist, die tatsächliche Betreuung und Erziehung selbst vorzunehmen, sondern hierzu öffentliche Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - BVerwG 5 C 2/94 -, BVerwGE 100, 178; OVG NW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, NVwZ-RR 2002, 123 = FEVS 53, 251).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 25.04.2001 - 12 A 924/99

    Anspruch des Personensorgeberechtigten auf Gewährung von Hilfe zur Erziehung in

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Auch in den Fällen der sogenannten bestellten Amtspflegschaft des Jugendamtes durch gerichtliche Entscheidung nach §§ 1666, 1666a BGB wird die Aufgabe des Amtspflegers durch einen nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII beauftragten Beamten oder Angestellten ausgeübt, der freilich seinerseits nicht verpflichtet ist, die tatsächliche Betreuung und Erziehung selbst vorzunehmen, sondern hierzu öffentliche Hilfe zur Erziehung in Anspruch nehmen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1995 - BVerwG 5 C 2/94 -, BVerwGE 100, 178; OVG NW, Urteil vom 25.04.2001 - 12 A 924/99 -, NVwZ-RR 2002, 123 = FEVS 53, 251).
  • BVerwG, 28.09.2000 - 5 C 29.99

    Antragserfordernis im Jugendhilferecht; Geldleistungen in der Jugendhilfe;

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Maßgeblich für das Vorliegen und den Umfang der Verpflichtung zu einem vorläufigen Tätigwerden in den in § 86d genannten Fällen ist nach seinem Sinn und Zweck vielmehr der konkrete Hilfebedarf des Hilfeberechtigten, der ab dem Zeitpunkt seiner Antragstellung jeweils besteht (vgl. zum Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger: BVerwG, Urteil vom 28.09.2000 - BVerwG 5 C 29/99 -, BVerwGE 112, 98).
  • BVerwG, 21.06.2001 - 5 C 6.00

    Elternrecht und Hilfe zur Erziehung; Hilfe zur Erziehung, Recht auf - als Teil

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Dies beinhaltet aufgrund der besonderen Situation - baldige Volljährigkeit der Jugendlichen und Übertragung des Erziehungsrechts - die Befugnis, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zu stellen, ohne dass es der Zustimmung der insoweit in ihrer Personensorge beschränkten Mutter der Jugendlichen bedurfte (vgl. Urteil des Senats vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1184; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2000 - 2 WF 236/00 -, JAmt 2001, 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - BVerwG 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 = FEVS 53, 105).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 13.04.2000 - 12 A 11123/99
    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Dies beinhaltet aufgrund der besonderen Situation - baldige Volljährigkeit der Jugendlichen und Übertragung des Erziehungsrechts - die Befugnis, einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung nach § 27 Abs. 1 SGB VIII zu stellen, ohne dass es der Zustimmung der insoweit in ihrer Personensorge beschränkten Mutter der Jugendlichen bedurfte (vgl. Urteil des Senats vom 19.08.2003 - 9 S 225/03 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.04.2000 - 12 A 11123/99 -, FamRZ 2001, 1184; OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.09.2000 - 2 WF 236/00 -, JAmt 2001, 90; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 21.06.2001 - BVerwG 5 C 6/00 -, NJW 2002, 232 = FEVS 53, 105).
  • VGH Baden-Württemberg, 19.08.2003 - 9 S 2398/02

    Inobhutnahme jugendlicher Ausländer - Kostentragung

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Die im Rahmen einer solchen Verpflichtung aufgewendeten Kosten sind nach § 89f Abs. 1 Satz 1 SGB VIII allerdings nur zu erstatten, soweit die Erfüllung der Aufgaben den Vorschriften dieses Buches, also des Achten Buches des Sozialgesetzbuches, entspricht, mithin die Erstattungspflicht nur besteht, wenn und soweit die zugrunde liegenden Maßnahmen rechtmäßig sind (vgl. Urteil des Senats vom 19.08.2003 - 9 S 2398/02 -).
  • BVerwG, 24.06.1999 - 5 C 24.98

    Asylsuchende, Gewährung von Jugendhilfe an minderjährige -; Inobhutnahme, Pflicht

    Auszug aus VGH Baden-Württemberg, 23.03.2004 - 9 S 575/03
    Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Hilfe um das Ergebnis eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses unter Mitwirkung des Kindes bzw. des Jugendlichen und mehrerer Fachkräfte handelt, welches nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, jedoch eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Leistungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss; die verwaltungsgerichtliche Überprüfung hat sich dabei darauf zu beschränken, ob allgemeingültige fachliche Maßstäbe beachtet worden sind, ob keine sachfremden Erwägungen eingeflossen sind und die Leistungsadressaten in umfassender Weise beteiligt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.1999 - BVerwG 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155; Heilemann/Kunkel in LPK-SGB VIII, 2. Aufl., § 89f RdNr. 3).
  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 56.01

    Betreutes Einzelwohnen, Zuständigkeit bei Wechsel von Voll- zeitpflege zu -;

  • BVerwG, 14.11.2002 - 5 C 51.01

    Fortsetzung" einer Jugendhilfeleistung durch Leistungsablehnung; Kostenerstattung

  • OLG Frankfurt, 04.09.2000 - 2 WF 236/00

    Elterliche Sorge: Beantragung der Jugendhilfe durch das Jugendamt bei Übertragung

  • VGH Baden-Württemberg, 19.01.2017 - 12 S 2682/15

    Örtliche Zuständigkeit von Jugendhilfeträgern bei aufgeteilter Personensorge

    Aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen zu der in § 86 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz SGB VIII verorteten Fragestellung, ob es auf einen bestimmten Umfang der bei dem personensorgeberechtigten Elternteil verbleibenden Befugnisse i.S.v. § 1631 Abs. 1 BGB ankomme, was verneint wird (vgl. dazu: OVG Sachsen, Urteil vom 28.08.2013 - 1 A 87/13 - juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.01.2009 - 12 A 2357/07 - juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 - JAmt 2004, 546), kann darüber hinaus nicht im Rahmen eines Umkehrschlusses gefolgert werden, dass derjenige, der bspw. infolge Scheidung und Übertragung der Alleinsorge auf den anderen Elternteil nicht Inhaber der Personensorge ist, durch die Übertragung eines einzelnen klar abgegrenzten Teilbereiches der Personensorge in Form der Sorge für die behördlichen und schulischen Angelegenheiten allein oder mit einem anderen gemeinsam personensorgeberechtigt i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII wird.
  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.01677

    Kostenerstattung - Umfang

    So sind z. B. auch die Kosten von Ermessensentscheidungen keine "freiwilligen" Leistungen, sondern auf der Grundlage des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu erstatten, "soweit" ihre Gewährung - nach Maßgabe der im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers angewandten Grundsätze (§ 89f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - dem Gesetz entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 57/01 - VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 - 9 S 575/03).

    Die Kostenerstattung kann deshalb auch nicht mit dem Hinweis versagt werden, der kostenerstattungspflichtige Träger halte eine andere Handhabung von Ermessensvorschriften für zweckmäßig (VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 - 9 S 575/03).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.06.2008 - 12 A 576/07

    Wirkung einer erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung und der Feststellung einer

    Dies würde auch Sinn und Zweck einer klaren und eindeutigen Zuständigkeitsabgrenzung, vgl. VGH Bad.Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 9 S 575/03 -, FEVS 56, 211 (216), widersprechen.
  • VG Ansbach, 08.09.2011 - AN 14 K 08.02216

    Kostenerstattung

    So sind z. B. auch die Kosten von Ermessensentscheidungen keine "freiwilligen" Leistungen, sondern auf der Grundlage des § 89c Abs. 1 Satz 2 SGB VIII zu erstatten, "soweit" ihre Gewährung - nach Maßgabe der im Bereich des tätig gewordenen örtlichen Trägers angewandten Grundsätze (§ 89 f Abs. 1 Satz 2 SGB VIII) - dem Gesetz entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.2002 - BVerwG 5 C 57/01 - VGH Baden-Württemberg vom 23.3.2004 - 9 S 575/03).

    Die Kostenerstattung kann deshalb auch nicht mit dem Hinweis versagt werden, der kostenerstattungspflichtige Träger halte eine andere Handhabung von Ermessensvorschriften für zweckmäßig (VGH Baden-Württemberg vom 23.3.2004 - 9 S 575/03).

    Sie dient von der Natur der Sache her - Verbleib im Familienverband - daher gerade auch dem Ziel, eine Fremdunterbringung zu vermeiden, und ist von den Hilfearten nach §§ 32 ff. SGB VIII abzugrenzen (VGH Baden-Württemberg vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 - Urteil der Kammer vom 8.3.2007 - AN 14 K 04.03247).

  • VG Hamburg, 18.08.2010 - 13 K 3418/08

    Kostenerstattung für Volljährigenhilfeleistungen: Maßgeblicher Zeitpunkt des

    Das von der Klägerin geforderte Abstellen auf den Zeitpunkt der Antragstellung für den "Beginn der Leistung" erscheint allenfalls sinnvoll, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein konkreter Hilfebedarf besteht (vgl. VGH BW, Urt. v. 23.03.2004, -9 S 575/03-).

    Da vor der Entlassung aus der U-Haft, wie unter 1. ausgeführt, noch kein akuter Hilfebedarf bestand, hätte die Klägerin auch noch gar nicht rechtmäßig gemäß § 86d SGB VIII tätig werden können (VGH BW, Urt. v. 23.03.2004, a.a.O.).

  • VG Karlsruhe, 06.12.2022 - 8 K 108/21

    Inobhutnahme unbegleiteter minderjähriger Ausländer; ausländerrechtliche

    Vielmehr setzt die Norm eine örtliche Zuständigkeit voraus (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.3.2004 - 9 S 575/03 - juris Rn. 22; Eschelbach in Münder/Meysen/Trenczek, SGB VIII, 9. Aufl., § 86d Rn. 1).
  • OVG Sachsen, 04.10.2004 - 5 B 770/03

    Personensorge, Zuständigkeit, Hilfe zur Erziehung, Kostenerstattung

    Für eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII kommt es auf den Umfang der dem Personensorgeberechtigten verbleibenden Befugnisse nach § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch nicht an (VGH Bad.-Württ. Urt. v. 23.3.2004 - 9 S 575/03 - zit. nach juris; Wiesner, in: Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 86 RdNr. 15; Kunkel, in: Kunkel (Hrsg.), LPK-SGB VIII, § 86 RdNr. 20; Mrozynski, SGB VIII, 4. Aufl., § 86 RdNr. 6).
  • VG Karlsruhe, 26.10.2006 - 8 K 2931/05

    Voraussetzungen für die Erstattung finanzieller Aufwendungen durch die Anordnung

    Dies wird unter weiter Auslegung des in § 86 Abs. 2 S. 1 SGB VIII enthaltenen 2. Halbsatzes ("dies gilt auch dann, wenn ihm einzelne Angelegenheiten der Personensorge entzogen sind") auch von der obergerichtlichen Rechtsprechung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.03.2004 - 9 S 575/03 -, FEVS 56, 211 = ZFSH/SGB 2004, 500) angenommen und ist wohl auch unter den Beteiligten nicht streitig.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.05.2005 - 12 A 2451/03
    - 5 C 24.98 -, BVerwGE 109, 155; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. März 2004 - 9 S 575/03 -, FEVS 56, 211; Heilemann/Kunkel in.
  • VG Minden, 27.07.2016 - 11 K 2649/15
    vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.03.2004 - 9 S 575/03 -, juris Rn. 29; VG Ansbach, Urteil vom 08.03.2007 - AN 14 K 04.03247 -, juris Rn. 79; jurisPK-SGB VIII/Nellissen, a.a.O. § 30 Rn. 15; Tammen, in: Münder/Wiesner/Meysen, Kinder- und Jugendhilferecht, 2. Aufl. 2011, S. 257 f.
  • VG Köln, 21.06.2007 - 26 K 5534/06

    Erstattung der Kosten für Hilfe zur Erziehung von Kindern in einer Einrichtung;

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.09.2005 - 12 B 1563/05
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