Rechtsprechung
   VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95   

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Landesrecht Baden-Württemberg

    § 15b BSHG, Art 34 GG, § 17 Abs 2 GVG
    Rückforderung von Sozialhilfe durch Leistungsbescheid; darlehensweise Gewährung von einmaligen Leistungen; Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch - Klageabweisung wegen offensichtlich nicht bestehendem Amtshaftungsanspruch

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Sozialhilferecht: Rückzahlung von Darlehen mit Leistungsbescheid, Aufrechnung mit Amtshaftungsanspruch

Kurzfassungen/Presse

  • VD-BW Rechts- und Vorschriftendienst (Leitsatz)

    Darlehen; Rückforderung; Leistungsbescheid; einmalige Leistung; Aufrechnung; Amtshaftungsanspruch; Herstellungsanspruch; Verwirkung

Verfahrensgang

  • VG Freiburg, 08.08.1995 - 8 K 1663/93
  • VGH Baden-Württemberg, 24.07.1996 - 6 S 2522/95



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Wird zitiert von ... (9)  

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.10.2012 - L 19 AS 1569/11  

    Grundsicherung für Arbeitsuchende

    Ein Verwaltungsakt über die Bewilligung einer Sozialleistung als Darlehen stellt danach die Rechtsgrundlage für die Rückforderung des Darlehens mittels Verwaltungsakt dar, da die Rückzahlungsverpflichtung einem Darlehen immanent ist und der Leistungsträger durch die Wahl der Form der Darlehensgewährung - mittels Verwaltungsakts, öffentlich-rechtlichem Vertrag oder einer Kombination von Verwaltungsakt und öffentlich-rechtlichem Vertrag - auch die Form der Geltungmachung des Rückzahlungsanspruchs - durch einen Verwaltungsakt oder die Erhebung einer Leistungsklage - bestimmt (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 - VG Ansbach Urteil vom 20.05.2005 - AN 15 K 04.02227 - VG Frankfurt Urteil vom 27.01.2005 - 3 E 2596/03 - VG Berlin Urteil vom 19.11.2008 - 37 A 73.06).

    Soweit in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, dass ein Grundbescheid über die Bewilligung eines Darlehens mangels Nebenbestimmungen hinsichtlich der Darlehensmodalitäten wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 31 SGB X) keine hinreichende Rechtsgrundlage zur Rückforderung der gewährten Leistungen darstellt (vgl. SG Fulda Urteil vom 22.06.2011 - S 10 AS 302/08), verkennt diese Rechtsansicht, dass es einem Leistungsträger nach Erlass eines Grundbescheides frei steht, die Darlehensmodalitäten, zu denen auch der Zeitpunkt der Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs zu rechnen ist, durch einen zweiten Verwaltungsakt oder durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrag festzulegen, wobei diese Befugnis nicht zeitlich begrenzt ist (vgl. VGH Baden-Württemberg Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 = juris Rn 24 zur Befugnis des Leistungsträgers, die Fälligkeit eine Darlehens durch Verwaltungsakt zu konkretisieren).

  • VG Freiburg, 17.07.2001 - 4 K 566/99  

    Mietzuschuss nach den §§ 31 bis 33 WoGG (pauschaliertes Wohngeld);

    Auch einmalige Leistungen der Sozialhilfe können aufgrund von § 4 Abs. 2 BSHG als Darlehen bewilligt werden; § 15b Satz 1 BSHG steht dem nicht entgegen (wie VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1996, FEVS 47, 216).

    Damit hat sie die Voraussetzungen für die Rückforderung dieser Leistung durch Bescheid geschaffen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1996, FEVS 47, 216), die ansonsten, das heißt ohne vorhergehende darlehensweise Bewilligung, nur nach Maßgabe der §§ 45, 50 SGB X zulässig wäre.

    Für ein solches Vorgehen spricht auch die Regelung in § 21 Abs. 2 Satz 2 BSHG (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.07.1996, a.a.O.; a. A. LPK-BSHG, a.a.O., § 15b RdNr. 2, sowie Schellhorn u. a., a.a.O., § 15b RdNr. 4).

  • SG Fulda, 22.06.2011 - S 10 AS 302/08  

    Arbeitslosengeld II - bestandkräftige Darlehensbewilligung mangels sofortiger

    Rechtsgrundlage eines solchen Leistungsbescheides ist der bestandskräftige Bewilligungsbescheid, mit welchem ursprünglich darlehensweise Leistungen gewährt wurden und welcher gleichzeitig auch die Rückzahlungsverpflichtung und die Fälligkeit des Darlehens konkretisiert (Anschluss an: VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 sowie OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00).

    In einem solchen Fall beständen keine Bedenken dagegen, dass der Leistungsträger die Rückzahlungspflicht ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend mache und nicht im Wege der Leistungsklage vorgehe, wie dies im Falle des Abschlusses eines (öffentlich-rechtlichen) Darlehensvertrages notwendig sei (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95; OVG NRW, Beschl. vom 06.09.2000 - 16 B 941/00; VG Berlin, Urt. vom 19.11.2008 - 37 A 73.06. Vgl. auch (ohne weitere Begründung): LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 15.04.2010 - L 23 SO 38/08, jeweils zit. nach juris).

    Auf die Frage, ob die Darlehensgewährung als solche rechtmäßig gewesen sei, komme es im Falle der Bestandskraft des jeweiligen Bewilligungsbescheides nicht mehr an (VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95), wobei allerdings vereinzelt die Auffassung vertreten wird, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Darlehensbewilligung bzw. die Frage, ob das Darlehen nachträglich in einen Zuschuss umzuwandeln sei, auf der Rechtsfolgenseite im Zusammenhang mit dem Erlass des Rückforderungsbescheides Bedeutung erlange, da der Leistungsträger insoweit eine Ermessensentscheidung zu treffen habe (VG Stuttgart, Gerichtsbescheid vom 17.05.2002 - 3 K 452/01; VG Ansbach, Urt. vom 20.04.2005 - AN 15 K 04.02227, jeweils zit. nach juris).

mehr
  • VG Düsseldorf, 26.06.2008 - 9 K 4689/07  
    vgl. VGH BW, Urteile vom 13. Dezember 1989 - 5 S 3807/88 , NVwZ 1990, S. 684 (685) und vom 24. Juli 1996 - 6 S 2522/95 , JURIS-Dokumentation sowie Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, § 302 Rz. 19.
  • VG Frankfurt/Main, 27.01.2005 - 3 E 2596/03  
    Es ist anerkannt, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen und die Rückforderung des Darlehens gegebenenfalls auch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen kann (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, FEVS 47, 216; vgl. auch Birk in: LPK-BSHG, 6. Auflage, 2003, § 15 b Rdnr. 23 n. w. N.).
  • SG Fulda, 10.05.2011 - S 7 SO 56/07  

    Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - keine Rechtsgrundlage für Verlangen des

    In einem solchen Fall bestehen keine Bedenken dagegen, dass die Beklagte die in den bestandskräftig gewordenen Bewilligungsbescheiden bereits angelegte Rückzahlungspflicht der Klägerin, die ihren Rechtsgrund im entsprechend anwendbaren § 488 Abs. 1 BGB und hinsichtlich des Kündigungsrechts der Beklagten hier in § 490 Abs. 1 BGB hat, ebenfalls durch eine hoheitliche Maßnahme, nämlich durch Leistungsbescheid geltend macht (vgl. VGH AAQ., Urteil vom 24.07.1996 - 6 S 2522/95 - juris Rn. 24).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 07.12.2005 - L 8 SO 1/06  
    Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Ausreichung des Darlehens kein gesonderter (privat- oder öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 1988, Az: 8 A 189/87, FEVS 41, 193; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, Az.: 6 S 252/95, FEVS 47, 216; Birk in LPK- BSHG, 5. Aufl. 1998, § 15 b RN 25).
  • LSG Sachsen-Anhalt, 23.04.2008 - L 8 SO 1/06  
    Dies gilt insbesondere dann, wenn vor der Ausreichung des Darlehens kein gesonderter (privat- oder öffentlich-rechtlicher) Vertrag geschlossen wurde (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Mai 1988, Az: 8 A 189/87, FEVS 41, 193; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24.07.1996, Az.: 6 S 252/95, FEVS 47, 216; Birk in LPK- BSHG, 5. Aufl. 1998, § 15 b RN 25).
  • VG Freiburg, 04.10.2001 - 5 K 2363/00  

    Sozialhilfe als Darlehen; Rückforderung von Erben; Sicherungsverlangen

    Es ist anerkannt, dass die Gewährung von Sozialhilfeleistungen als Darlehen und die Rückforderung des Darlehens ggf. auch durch Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) erfolgen kann (VGH Bad.-Württ., Urt.v. 24.07.1996 - 6 S 2522/95 -, FEVS 47, 216; Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Rdnr. 7a zu § 15b; Birk in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnrn. 22 und 25 zu § 15 b; Salje, DÖV 1988, 333, 335; Aschermann, ZfF 1989, 121, 122 f.; jew. m.w.N.).
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